Beschlussvorlage - BV/2024/098
Grunddaten
- Betreff:
-
V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Gebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtentwässerung
- Geschäftszeichen:
- SEW/Hs
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Vorberatung
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07.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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21.11.2024
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Beschlussvorschlag
Der Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wedel folgende Beschlussfassungen:
1. Der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2024 einschließlich der Annahmen zu den Frischwassermengen, Einleitmengen und versiegelten Flächen wird zugestimmt.
2. Der Auflösung der Gebührenrückstellungen im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung wird zugestimmt.
3. Der V. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Gebührensatzung) einschließlich der Festsetzung der Schmutzwassergebühren wird zugestimmt.
Ziele
1. Strategischer Beitrag des Beschlusses
(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)
Mit der V. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung werden die Schmutzwassergebühren für die zentrale Entsorgung neu festgesetzt.
Die für die Gebührenkalkulation angenommenen Zahlen und Daten sind gleichzeitig Grundlage für den Entwurf des Wirtschaftsplanes für 2025.
Zudem wird die Gebühr für erforderliche kostenpflichtige Nachuntersuchungen bei Indirekteinleitern von 359,00 EUR auf 271,00 EUR ab 2025 korrigiert. Hier handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler.
Durch einen Formelfehler in der Excel-Datei wurde ein Betrag von 359,00 EUR errechnet. Korrekt ist der Wert in Höhe von 271,00 EUR.
2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses
Darstellung des Sachverhalts
Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Benutzungsgebühren
Die Erhebung von Abwassergebühren ist gesetzlich geregelt. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen die §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) sowie die §§ 75 und 76 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO).
Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen dienen.
Die Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken, und sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Bezugnehmend auf die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel bilden die zentrale Schmutz- und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Entsorgung der dezentralen Anlagen jeweils eine öffentliche Einrichtung mit getrennt ermittelten Gebührensätzen, um damit die Kosten der Abwasserbeseitigung nach dem Verursacherprinzip aufzuteilen.
Auftretende Kostenüber- bzw. unterdeckungen müssen in den folgenden 3 Jahren nach ihrer Feststellung ausgeglichen werden.
Zu Punkt 1. des Beschlussvorschlags: Kalkulation der zentralen Gebührensätze
Die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erfolgt getrennt für die jeweilige öffentliche Einrichtung. Ein Ausgleich zwischen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist rechtlich nicht zulässig, weil der durch die unterschiedliche Entsorgung bevorteilte Personenkreis nicht identisch ist.
Die Kalkulationen der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung 2025 ist als Anlage 1 dieser BV beigefügt und ergibt im Ergebnis eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr von derzeit 2,69 €/m³ auf 3,22 €/m³. Die Niederschlagswassergebühren bleiben unter Berücksichtigung der aufzulösenden Rückstellungen auf 0,57 €/m².
Mit BV 2024/070 wurde eine Gegenüberstellung vorgestellt, die die Auswirkungen mit und ohne Auflösung der kalkulatorischen Rücklage aufzeigte mit dem Ergebnis einer Differenz von 0,10 EUR zwischen 3,07 EUR/m³ und 3,17 EUR/m³. Die jetzt vorliegende Kalkulation ergibt eine Erhöhung der Schmutzwassergebühren von 2,69 EUR auf 3,22 EUR. Der Unterschied von 3,17 EUR auf 3,22 EUR ergibt sich aus der Annahme, dass für 2023 die teilweise Auflösung der kalkulatorischen Rücklage erfolgt ist und der wahrscheinliche Fehlbetrag aus 2024 bereits zu einem Drittel aufgelöst werden sollte. Da der Fehlbetrag aus 2023 nicht durch die Auflösung der kalkulatorischen Rücklage ausgeglichen werden konnte, ist für die Kalkulation 2025 dieser Betrag in Ansatz gekommen.
Zu den ansatzfähigen Kosten gehören gemäß § 6 Absatz 2 KAG u. a. auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist. Der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt. Weiter gehören zu den ansatzfähigen Kosten die Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, wie z. B. dem AZV. Für 2025 ist dort keine Gebührenerhöhung vorgesehen.
Als Grundlage für die Kalkulation der Abwassergebühren für 2025 dient neben der aktuellen Abwassersatzung und dem Jahresabschluss 2023 auch der Entwurf des Wirtschaftsplans für 2025.
Die ermittelten voraussichtlichen Kosten für die zentrale Schmutzwasserentsorgung der Kalkulationsperiode werden auf die prognostizierte Frischwassermenge aufgeteilt.
Diese ergibt sich in der Regel aus dem Durchschnitt der verbrauchten Frischwassermenge der letzten Jahre. Allerdings gab es in 2023 einen erheblichen Rückgang des Wasserverbrauchs, der tendenziell auch für 2024 und 2025 erwartet wird. Daher ist hier ein geringerer Wert angesetzt.
Verteilungsmaßstab für die voraussichtlichen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung sind die versiegelten Flächen, wie sie sich aus der Nachkalkulation 2023 ergeben. (s. hierzu Anlage 2 zur BV)
Die in der Kalkulation aufgeführten Kosten beruhen auf einer Schätzung der betrieblich erforderlichen nicht investiven Baumaßnahmen, der Kosten für die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sowie den sonstigen erforderlichen Verwaltungs- und Personalaufwendungen in 2025.
Abweichungen zu den tatsächlich entstandenen Kosten werden, wie die Jahre 2023 und 2024 zeigen, u. a. durch schwankenden Wasserverbrauch oder besonders nasse oder trockene Jahre verursacht.
Die Aufteilung der Abschreibungen auf die Schmutz- und Niederschlagswassereinrichtungen erfolgt entsprechend der Zuordnung der Anlagen in der Anlagenbuchhaltung. Die Abschreibungswerte wurden unter Berücksichtigung der voraussichtlich in 2024 anfallenden Investitionen ermittelt.
Die kalkulatorischen Zinsen setzen sich zusammen aus den Fremdkapitalzinsen für die laufenden Darlehen sowie der Eigenkapitalverzinsung. Der Zinssatz liegt derzeit bei 4,25%, welcher im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen nicht beanstandet wurde.
Der Kostenanteil für die Einleitgebühr des AZV Südholstein hängt maßgeblich von der transportierten Schmutzwassermenge ab, die wiederum vom gesamten Frischwasserverbrauch und Fremdwassereinträgen beeinflusst wird.
Die in der Kalkulation angesetzte Gesamtgebühr für den AZV ist ebenfalls ein Schätzwert, der sich aus dem Mittelwert der Einleitmengen in m³ der letzten Jahre multipliziert mit der Einleitgebühr (z. Z. 1,36 EUR/m³) errechnet (s. hierzu Anlage 3 zur BV).
Die Regenmenge hat als Fremdwasser unmittelbar Auswirkung auf die Einleitmenge. Das Regengeschehen war in 2023 und 2024 darauf bezogen deutlich ungünstiger, so dass für 2025 ein höherer Wert angesetzt ist.
Die Aufteilung der Kosten, die nicht direkt dem Schmutz- oder Niederschlagswasser zugeordnet werden können, wie z. B. Personalkosten, erfolgt im Verhältnis der Kosten, die direkt zugeordnet werden können (s. operativer Schlüssel 1 = OP1 Anlage 1 Seite 2).
Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren werden die Kosten im Verhältnis der Flächen zwischen dem öffentlichen und privaten Bereich aufgeteilt. Da die Stadt Wedel Baukostenzuschüsse für Maßnahmen am öffentlichen Niederschlagswasserkanal in Höhe von 50% übernimmt (BKZ) werden in diesem Kostenblock keine Abschreibungswerte angesetzt und es ergibt sich hier eine geringere Gebühr je m².
Die Gebühren werden jährlich neu kalkuliert und bei Bedarf im Rahmen einer Änderung der Gebührensatzung angepasst.
Eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der Gebührenanpassung für die Haushalte/Einwohner*innen für zentrale Schmutzwasserentsorgung befindet sich in Anlage 4.
Zu Punkt 2. des Beschlussvorschlags: Auflösung der Gebührenrückstellungen
Im Rahmen der Kalkulation sind die in den Vorjahren festgestellten Gebührenüberschüsse bzw. Gebührenunterdeckungen zu berücksichtigen.
Gebührenrückstellungen im Schmutzwasserbereich sind derzeit nicht vorhanden. Der Fehlbetrag aus 2023 ist als Kostenansatz in der Kalkulation aufgenommen. Hier ist die Gesamtsumme angesetzt, da für 2024 ebenfalls ein Fehlbetrag erwartet wird, der mindestens dem aus 2023 entspricht.
Von den Rückstellungen im Niederschlagswasserbereich ist für 2025 ein Restbetrag aus 2021 in Höhe von 89.604,21 EUR zwingend anzusetzen.
Eine Übersicht über die Entwicklung der Gebührenrückstellungen ist in Anlage 5 der BV beigefügt.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Stadtentwässerung nimmt jährlich eine Kalkulation für das laufende und das folgende Geschäftsjahr vor und empfiehlt bei Bedarf eine entsprechende Anpassung der Gebühren.
Damit ist auch sichergestellt, dass die Gebührenänderungen zu einem großen Anteil den gleichen Benutzerkreis erfassen.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Wird der Gebührenanpassung nicht zugestimmt, ergibt sich eine weitere Gebührenunterdeckung im Schmutzwasserbereich, die in den Folgejahren zu einem höheren Gebührensprung führen würde.
Eine Änderung der Niederschlagswassergebühren ist durch die teilweise Auflösung der Gebührenrückstellungen nicht erforderlich.
Letztlich gibt es zu einer Gebührenanpassung nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) keine Alternative.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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325,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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94,5 kB
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3
|
(wie Dokument)
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93,5 kB
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4
|
(wie Dokument)
|
89,6 kB
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5
|
(wie Dokument)
|
96,6 kB
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6
|
(wie Dokument)
|
163,4 kB
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