Beschlussvorlage - BV/2024/046

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel wählt Ralf Waßmann zum Gemeindewahlleiter für die Bürgermeisterwahl 2024.

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Der Gemeindewahlleiter ist gemäß § 12 GKWG der Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Amtes, wenn er nicht Wahlbewerber ist. In dem Falle wählt die Gemeindevertretung gemäß § 12 Absatz 2 GKWG eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer endet, wenn die Bürgermeisterwahl unanfechtbar geworden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

Da die Stelle des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin derzeit unbesetzt ist und eine Kandidatur der Stellvertreter*innen prinzipiell möglich wäre, wird vorgeschlagen, die Leitung des Fachbereiches 1 – Ralf Waßmann – zum Gemeindewahlleiter zu wählen. Herr Waßmann hatte diese Funktion auch bereits zur Bürgermeisterwahl 2022 sowie zur Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters in diesem Jahr inne.

 

§ 12 GKWG – Wahlleiterinnen, Wahlleiter und Wahlausschüsse

 

(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter), im Kreis die Landrätin oder der Landrat (Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter), wenn sie oder er nicht

 

1. Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,

2. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

3. Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist. Sie oder er kann auf das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verzichten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

(2) Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach Absatz 1 Satz 2 wählt in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den Kreisen der Kreistag eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.

 

 

(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Sie oder er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muss sie oder er den Wahlausschuss nachträglich unterrichten.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Verwaltung schlägt vor, ein Mitglied der Verwaltung zu wählen, da für die Wahlvorbereitung eine ständige Anwesenheit im Rathaus erforderlich ist. Es bietet sich an, Herrn Ralf Waßmann in das Amt zu berufen.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Die Wahl eines Gemeindewahlleiters ist eine gesetzliche Vorschrift. Alternativ könnte auch eine andere Person zum Gemeindewahlleiter bzw. zur Gemeindewahlleiterin gewählt werden.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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