Beschlussvorlage - BV/2024/046
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Gemeindewahlleiterin/ des Gemeindewahlleiters für die Bürgermeisterwahl 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-10/dka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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11.07.2024
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Darstellung des Sachverhalts
Der Gemeindewahlleiter ist gemäß § 12 GKWG der Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Amtes, wenn er nicht Wahlbewerber ist. In dem Falle wählt die Gemeindevertretung gemäß § 12 Absatz 2 GKWG eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer endet, wenn die Bürgermeisterwahl unanfechtbar geworden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Da die Stelle des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin derzeit unbesetzt ist und eine Kandidatur der Stellvertreter*innen prinzipiell möglich wäre, wird vorgeschlagen, die Leitung des Fachbereiches 1 – Ralf Waßmann – zum Gemeindewahlleiter zu wählen. Herr Waßmann hatte diese Funktion auch bereits zur Bürgermeisterwahl 2022 sowie zur Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters in diesem Jahr inne.
§ 12 GKWG – Wahlleiterinnen, Wahlleiter und Wahlausschüsse
(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter), im Kreis die Landrätin oder der Landrat (Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter), wenn sie oder er nicht
1. Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,
2. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3. Mitglied eines anderen Wahlorgans
ist. Sie oder er kann auf das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verzichten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach Absatz 1 Satz 2 wählt in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den Kreisen der Kreistag eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.
…
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Sie oder er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muss sie oder er den Wahlausschuss nachträglich unterrichten.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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