Beschlussvorlage - BV/2024/045
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Bürgermeisterwahl
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-10/dka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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01.07.2024
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt in den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl 2024 als
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Ursula Lauenstein CDU Anja Lembach
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Michael Kissig CDU Jochen Lüchau
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Verena Heyer GRÜNE Bärbel Sandberg
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Patricia Römer GRÜNE Petra Goll
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Bernt Berger SPD Matti Schlotzhauer
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Klaus Koschnitzke FDP Nina Schilling
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Dr. Stephan Bakan WSI Philipp Grüßner
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
Wolfram Jasker Die Linke Dr. Detlef Murphy
Darstellung des Sachverhalts
Der Bürgermeister wurde am 09.06.2024 gemäß § 57 d Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) abgewählt. Das Ergebnis der Abwahl wird vom Gemeindeabstimmungsausschuss am 20.06.2024 voraussichtlich festgestellt. Der Bürgermeister scheidet sodann mit Ablauf des 20.06.2024 aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand (§ 57 d Abs. 3 GO).
Nach § 57 a Abs. 1 S. 3 GO hat die Wahl eines Bürgermeisters bzw. einer Bürgermeisterin innerhalb von 6 Monaten nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen.
Nach § 57 b GO regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Eines der Wahlorgane ist gemäß § 46 Absatz 1 GKWG i.V.m. § 11 Absatz 1 GKWG der Gemeindewahlausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem/der Gemeindewahlleiter*in als Vorsitzende*n und acht Beisitzer*innen. Alle Mitglieder erhalten Stellvertreter*innen.
Gemäß § 12 Absatz 3 GKWG i.V.m. § 2 Ziffer 5 der Zuständigkeitsordnung (Anlage
zu § 11 der Hauptsatzung der Stadt Wedel) wählt der Haupt- und Finanzausschuss die Beisitzer*innen des Gemeindewahlausschusses aus dem Kreise der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl 2022 bestand aus je 2 Mitgliedern der CDU-Fraktion und der Bündnis 90/ die GRÜNE-Fraktion sowie jeweils einem Mitglied der SPD-, WSI-, FDP- und Die Linke-Fraktion.
Zur/zum Beisitzer*in, bzw. Stellvertreter*in des Gemeindewahlausschusses kann berufen werden, wer zum Rat wählbar ist. Nicht berufen werden können Wahlbewerber, die Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge oder deren Vertreter.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Um spätere Neubesetzungen des Gemeindewahlausschusses zu vermeiden, sollten keine Personen zur Wahl in den Wahlausschuss vorgeschlagen werden, die als Bewerber*in oder aber auch als Mitglieder im Wahlvorstand in Betracht kommen.
Der Gemeindewahlausschuss nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
- Bestimmung des Wahltages (§ 48 GKWG)
- Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 GKWG i.V.m. §§ 29,30 Gemeinde- und Kreiswahlordnung –GKWO-)
- Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Wählerverzeichnis (§ 15 GKWO)
- Entscheidung über Widersprüche wegen Versagung eines Wahlscheines (§ 18 GKWO)
- Überprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände (§ 34 GKWG)
- Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG i.V.m. § 63 GKWO)
Anmerkung:
Die Verwaltung schlägt vor, den Gemeindewahlausschuss im folgenden Verhältnis zu besetzen:
- 2 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der CDU-Fraktion
- 2 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der Bündnis 90/ die GRÜNEN-Fraktion
- 1 Beisitzer*in mit Stellvertreter*innen der WSI-Fraktion
- 1 Beisitzer*in mit Stellvertreter*innen der SPD-Fraktion
- 1 Beisitzer*in mit Stellvertreter*innen der FDP-Fraktion
- 1 Beisitzer*in mit Stellvertreter*innen der –Die LINKE-
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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