Mitteilungsvorlage - MV/2024/020

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass  an Sonn- und Feiertagen vom XX.XX.2024

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Stadt Wedel verordnet:

 

     § 1

Im gesamten Stadtgebiet dürfen Verkaufsstellen anlässlich des Frühjahrsmarktes und des Mittelaltermarktes im Jahr 2024 am jeweiligen Sonntag (12.05. und 06.10.2024) in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

     § 2

Die Bestimmungen über Mutterschutz, Arbeitszeit und Jugendarbeitsschutz bleiben unberührt.

     

     § 3

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 LÖffZG handelt, wer seine Verkaufsstelle über die in

§ 1 angegebenen Zeiten geöffnet hat.

 

     § 4

Diese Verordnung tritt mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Stadt Wedel

Der Bürgermeister

- Örtliche Ordnungsbehörde -


Begründung:

 

Mit E-Mail vom 06.02.2024 hat der Verein Wedel Marketing e. V. eine Öffnung der in der Stadt Wedel ansässigen Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2024 beantragt (verkaufsoffene Sonntage). Diese sollen, parallel zum Wedeler Frühjahrsmarkt und zum Mittelaltermarkt in Wedel eingerichtet werden. Als Termine wurden der 12. Mai und der 06. Oktober 2024 genannt. Bezüglich des Herbstmarktes muss dieses Datum jedoch korrigiert werden, da dieser Markt laut Veranstalter erst eine Woche später, demnach am 13.10.2024 stattfindet. Vom 03. bis 06.10.2024 soll allerdings der Mittelaltermarkt auf dem Rathausplatz stattfinden. Nach Rücksprache mit Wedel Marketing soll der verkaufsoffene Sonntag daher wie beantragt am 06.10.2024 eingerichtet werden.

 

Grundsätzlich sind sämtliche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein – Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG). Ausnahmen sieht das Gesetz zunächst nur für bestimmte Waren (z. B. Backwaren, Blumen, Zeitschriften) sowie für bestimmte Verkaufsstellen bzw. örtliche Bereiche (z. B. Apotheken, Tankstellen, Läden in Bahnhöfen und auf Flughäfen) in zum Teil begrenztem zeitlichem Umfang bzw. mit eingeschränktem Warenangebot vor. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung jährlich an maximal 4 Sonntagen eine Sonntagsöffnung aus besonderem Anlass zuzulassen.

 

Der besondere Anlass könnte dabei durch eine parallel stattfindende Veranstaltung gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass diese Veranstaltung dermaßen bedeutend ist, dass sie eine Vielzahl von Besuchern sowohl örtlich als auch regional bzw. überregional anzieht, auch ohne dass es einen verkaufsoffenen Sonntag gibt. Diese Veranstaltung muss in der Lage sein, alleine aus sich heraus zu existieren und Besucher zu generieren. Der verkaufsoffene Sonntag darf dabei lediglich einen Annex darstellen.

 

Die durchschnittliche Anzahl der von der Veranstaltung angezogenen Besucher an den betreffenden Sonntagen muss die der durchschnittlichen Kunden in den ortsansässigen Ladengeschäften an einem normalen Werktag übersteigen. Hierfür ist eine entsprechende Prognose zu machen. Zudem ist eine gewisse Nähe zwischen Veranstaltung und den geöffneten Ladengeschäften einzuhalten. In größeren Kommunen empfiehlt es sich daher, die Freigabe zur Ladenöffnung auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches örtlich einzuschränken.

 

Mit ihrem Antrag auf Öffnung der Ladengeschäfte an zwei Sonntagen bleibt Wedel Marketing hinter dem gesetzlichen Maximum klar zurück. Dennoch muss jeder Sonntag für sich genommen die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

 

Bei den gewählten Anlässen handelt es sich hinsichtlich des Frühlingsmarktes um eine traditionelle Wedeler Marktveranstaltung, welche bereits seit Jahrzenten durchgeführt wird. Dieser Markt wurden in der Vergangenheit auch ohne verkaufsoffene Sonntage veranstaltet und ist nach wie vor in der Lage alleine zu existieren. Neben den Wedeler Einwohnern kommen die Besucher hauptsächlich aus der Haseldorfer Marsch, Pinneberg und Umland, Uetersen und Umland sowie den in Nähe zu Wedel liegenden Hamburger Stadtteilen. Die Besucherströme sind insgesamt abhängig von den vorhandenen Witterungsverhältnissen. An normalen bis guten Sonntagen kann mit 3.500 bis 5.000 Besuchern auf dem Festgelände gerechnet werden. Bei sehr gutem Wetter können es auch mehr sein.

 

Bezüglich des Mittelaltermarktes liegen vom Veranstalter Angaben vor, denen zufolge bei Märkten dieser Art auch in Wedel (letztmalig im Oktober 2023 ebenfalls auf dem Rathausplatz) schätzungsweise 10.000 Besucher an den 2 bis 3 Veranstaltungstagen anwesend waren. Diese Besucheranzahl würde folglich auf dem gleichen Niveau wie dem des Frühlingsmarktes sein. Prognostisch würde diese Veranstaltung damit auch die erforderliche Anzahl an Besuchern anziehen, ohne das es hierfür eines zusätzlichen Anreizes z. B. in Form des verkaufsoffenen Sonntags bedarf. Der Mittelaltermarkt ist laut Veranstalter in der Lage, sich aus eigener Strahlkraft zu erhalten und ist daher auf weitere in der Nähe stattfindende Aktionen nicht angewiesen. Der verkaufsoffene Sonntag stellt insofern auch für diese Veranstaltung lediglich einen Anhang dar.

 

Auch wenn für eine eindeutige Prognose die notwendigen werktäglichen Zahlen der Ladenkunden fehlen, kann anhand der Einwohnerzahl von Wedel davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche werktägliche Kundenstrom, insbesondere in der von der Sonntagsöffnung am meisten betroffenen Bahnhofstraße, die oben genannte Anzahl an Besuchern auf dem Festgelände bzw. dem Rathausplatz nicht übersteigt. Die hinsichtlich der sonntäglichen Ladenöffnung an einen besonderen Anlass zu stellenden Anforderungen werden daher insgesamt als erfüllt angesehen.

 

Eine örtliche Begrenzung der Ladenöffnung innerhalb des Stadtgebietes wird aufgrund der Größe Wedels als nicht erforderlich angesehen. Es ist ohnehin davon auszugehen, dass nicht alle Geschäfte öffnen werden. Insbesondere die vom Veranstaltungsort etwas entfernter gelegenen Geschäfte dürften wahrscheinlich geschlossen bleiben.

 

Über die geplante Sonntagsöffnung wurden der Handelsverband Nord e. V. in Kiel sowie der DBG Region Schleswig-Holstein Südost in Lübeck mit Schreiben vom 07.02.2024 informiert und gebeten ggf. vorhandene Bedenken zu äußern.

 

Unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wurden vom Handelsverband Nord e. V. keine Bedenken vorgetragen.

 

Auf die Anfrage an den DGB ging eine Antwort von ver.di Nord ein. Diese lehnt eine Sonntagsöffnung von Geschäften ohne weitere Begründung grundsätzlich ab. Dennoch wird bestätigt, dass die in Wedel geplanten Öffnungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten liegen. Zusätzlich erging der Hinweis, dass sich beide Sonntage an Feiertagen anschließen würden und folglich für die Beschäftigten im Einzelhandel kein langes Wochenende möglich wäre. Dieser Hinweis ist jedoch nicht nachvollziehbar. Im Mai liegen zwischen dem Feiertag Christi-Himmelfahrt und dem verkaufsoffenen Sonntag noch zwei Werktage (Freitag und Samstag) an denen der Einzelhandel ohnehin geöffnet hat. Gleiches gilt für den Oktobertermin in Bezug auf den Tag der Deutschen Einheit. Ein direkter Zusammenhang zwischen den genannten Feiertagen und dem Wunsch nach einem verlängerten Wochen wird daher hier nicht gesehen.

 

Im Ergebnis der beiden Stellungnahmen wurden keine wesentlichen Begründungen oder Bedenken vorgetragen, welche gegen die beabsichtigte Ladenöffnung an den vorgenannten Sonntagen sprechen könnten.

 

 

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