Beschlussvorlage - BV/2024/021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat wählt zum Vorsitzenden des

 

Haupt- und Finanzausschusses

 

Herrn Philipp Grüßner

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Der Rat wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse (§ 46 Abs. 5 Satz 1 GO). Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 GO). Die Fraktionen können in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5/ 1,5 / 2,5 usw. ergeben, bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren) (§ 46 Abs. 5 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 GO).

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die derzeitigen Fraktionen im Rat haben die folgende Stärke:

 

CDU-Fraktion    13 Ratssitze

Bd.90/Grüne-Fraktion 9 Ratssitze

SPD-Fraktion     7 Ratssitze

FDP-Fraktion      4 Ratssitze

WSI-Fraktion      5 Ratssitze

 

Demnach sind die Fraktionen wie folgt vorschlagsberechtigt:

 

1. Ausschussvorsitz: CDU-Fraktion (Höchstzahl 26)

2. Ausschussvorsitz: Grüne-Fraktion (Höchstzahl 18)

3. Ausschussvorsitz: SPD-Fraktion (Höchstzahl 14)

4. Ausschussvorsitz: WSI-Fraktion (Höchstzahl 10)

5. Ausschussvorsitz: CDU-Fraktion (Höchstzahl 8,67)

6. Ausschussvorsitz: FDP-Fraktion (Höchstzahl 8)

 

Gemäß Abstimmung zur konstituierenden Sitzung im Jahre 2023 erhielt die WSI-Fraktion den Zugriff auf den Vorsitz des Haupt- und Finanzausschusses. Gewählt wurde Frau Dr. Valerie Wilms. Infolge der Niederlegung ihres Ratsmandats zum 01.04.2024 ist dieser Ausschussvorsitz neu zu wählen. Den Zugriff hat erneut die WSI-Fraktion.

 

Zum Vorsitzenden eines Ausschusses kann nur ein Mitglied dieses Ausschusses vorgeschlagen werden (§ 46 Abs. 5 GO). Es braucht nicht Mitglied der vorgeschlagenen Fraktion zu sein.

 

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Für die Wahl der/ des Ausschussvorsitzenden im Zugriffsverfahren gilt jedoch nicht die spezielle Wahlvorschrift des § 40 Abs. 3 GO, sondern, wie sich aus § 46 Abs.5 Satz 4 GO ergibt, stattdessen die allgemeine Beschlussfassungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 GO entsprechend.

Beschlüsse des Rates werden mit Stimmenmehrheit gefasst (§ 39 Abs. 1 GO). Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GO). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 GO).

Die Ablehnung eines Antrages ändert nichts am Vorschlagsrecht der betroffenen Fraktionen. Sie kann es dann erneut ausüben. Dabei ist sie sowohl im Zugriff als auch im Personalvorschlag frei, kann also auf denselben oder einen anderen Ausschussvorsitz zugreifen und dieselbe oder eine andere Person zum Ausschussvorsitzenden vorschlagen. Erforderlichenfalls ist das aus Zugriff, Vorschlag und Abstimmung bestehende Verfahren mehrmals zu wiederholen. Eine spezielle Lösung des immerhin denkbaren Falles, dass kein Vorschlag der im Einzelfall vorschlagsberechtigten Fraktion mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, hat das Gesetz nicht. Es geht von Kooperation und Einigungszwang aus.

 

Eine Fraktion kann jedoch auch auf das Vorschlagsrecht für einen Ausschussvorsitz verzichten. Dadurch wird ihre Höchstzahl ebenso verbraucht wie durch die erfolgreiche Ausübung des Vorschlagsrechts. Vorschlagsberechtigt ist dann die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2024 alt

2024 neu

2025

2026

2027

2028 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2024 alt

2024 neu

2025

2026

2027

2028 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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