Mitteilungsvorlage - MV/2024/008
Grunddaten
- Betreff:
 - 
Anfrage der SPD-Fraktion zur HFA-Sitzung am 15.01.2024
- Verkehrssicherung bei Glatteis auf Nebenstraßen
- Schulauer Hafen 
- Status:
 - öffentlich (Vorlage freigegeben)
 
- Vorlageart:
 - Mitteilungsvorlage
 
- Federführend:
 - Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
 
- Beteiligt:
 - Fachdienst Stadt- u. Landschaftsplanung
 
- Geschäftszeichen:
 - 2-60/Schl
 
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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●
Erledigt
 
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 Haupt- und Finanzausschuss 
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 Kenntnisnahme 
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 18.03.2024 
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
1. Verkehrssicherung bei Glatteis auf Nebenstraßen
Frage:
Wer ist bei Personen- und Sachschäden in der Haftung und unter welchen Bedingungen. Dieses insbesondere unter der Betrachtung der Eigentumsverhältnisse.
Ich bitte auch dazu auf Hinweise auf mögliche Urteile, da ich davonausgehe, dass es hier schon gerichtliche Entscheidungen gegeben hat.
Antwort der Verwaltung:
Durch den Beschluss einer Satzung, die die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke heranzieht und ihnen eine teilweise Reinigungspflicht auferlegt ergibt sich zur Haftung folgendes Ergebnis: „Haben Kommunen die Reinigung ordnungsgemäß übertragen, haftet der Anlieger als Passivlegitimierter und gerade nicht die Gemeinde.“ (LG Hechingen, U. v. 06.2.2014, 1 O 374/13, BWGZ 2014, 11074.)
Die Haftung der Kommunen begründet sich ebenfalls aus der Satzung und der daraus resultierenden Verpflichtung.
„Die Kommune kann eine organisatorische Schuld treffen, wie auch eine Schuld bei der Verletzung der Reinigungs- oder Verkehrssicherungspflicht. Dagegen verstoßen Kommunen, wenn sie trotz Organisation bei bestimmtem Wetter an gewissen Stellen weder räumen noch streuen, obwohl sie hierzu verpflichtet sind. Erfolgt das rechtswidrig und schuldhaft, wird entweder eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsatz (§ 839 BGB) oder Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB) begründet. Satzungsbestimmungen, wonach innerhalb gewisser Zeiten bestimmte Pflichten (z.B. Gehwege bei Schnee- und Eisglätte freizuhalten) erfüllt werden müssen, sind Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB).“ (OLG Frankfurt/M., U. v. 9.1.1979, 8 U 156/78)
Somit ist festzustellen, dass wenn keine Pflicht der Kommune betroffen ist, die Haftung für den entstandenen Schaden ausbleibt.
Die Eigentumsverhältnisse spielen in diesem Kontext keine Rolle.
Frage:
Werden die betroffenen Mitarbeiter auch bei Schnee und Eisglätte gemäß Straßenreinigungsplanung eingesetzt?
Wenn Nein, welchen Tätigkeiten gehen diese Mitarbeiter in diesen Zeiten nach?
Antwort der Verwaltung:
Die Mitarbeiter*innen, die für die Straßenreinigung zuständig sind, übernehmen auch den Winterdienst. Darüber hinaus beteiligen sich auch die übrigen Mitarbeiter*innen aus der Straßenunterhaltung und der Grünpflege an den Winterdienstarbeiten. Dieser gemeinsame Einsatz ist erforderlich, da der Arbeitsaufwand für den Winterdienst beträchtlich ist und eine zeitnahe Umsetzung bis spätestens 07:00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr - gewährleistet sein muss.
Nach Abschluss der Winterdienstarbeiten kehren die Mitarbeiter*innen zu ihren regulären Aufgaben zurück. Die regulären Aufgaben werden bei Bedarf unterbrochen, um erneut im Winterdienst tätig zu werden. Durch diesen Einsatz sind die Mitarbeiter*innen im Schichtdienst von 3.00 bzw. 5.00 Uhr bis teilweise 22.00 Uhr im Einsatz.
Frage:
Warum war es nicht möglich, dass die Stadt Wedel wegen der besonderen Gefahrenlage flexibel reagiert und auch Nebenstraßen zu Verkehrssicherung ab streut?
Antwort der Verwaltung:
Aus der Pressemitteilung „Schnee und Eis auf Wedeler Straßen: 7 Fragen - 7 Antworten“: „Aus Kapazitätsgründen ist es dem Bauhof der Stadt Wedel nicht möglich, ALLE Straßen im Wedeler Stadtgebiet zu räumen. Es erfolgt eine Priorisierung, um die verkehrswichtigen Straßen frei zu halten. Eine Räumpflicht für alle Straßen durch die Stadt Wedel besteht nicht.“
Für Kommunen gilt, dass die Winterdienstpflichten sich an der Zumutbarkeit orientieren. (BGH, U. v. 15.11.1984, III ZR 97/93) Es gibt keinen Anspruch auf uneingeschränktes Räumen und Streuen. (LG Darmstadt, U. v. 16.2.2011, 4 O 310/10)
Eine Grundsatzentscheidung hilft, den abstrakten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“ in die Praxis zu übersetzen. Danach sind die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslage lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Schnee- sowie Eisglätte zu streuen. (BGH, U. v. 5.7.1990, III ZR 217/89)
Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein.
Im § 2 der Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung – StruGs) wird die verpflichtende Zuständigkeit der Stadt gemäß der Reinigungsklassen festgelegt. Darunter fällt auch die Winterdienstklasse W1. Ihr Umfang beschreibt sich wie folgt: „Schnee und Eisbeseitigung auf verkehrswichtigen Fahrbahnen einschließlich der dazugehörigen Fußgängerüberwege, Parkplätze, auf dem benutzungspflichtigen Radweg der Bahnhofstraße, Busbuchten und besonders gefährliche Fahrbahnstellen.“
Auf diesem Umfang aufbauend erhebt die Stadt für die zu reinigenden Straßen die Winterdienstgebühren. Die Straßen werden in der Anlage zur Satzung im Straßenverzeichnis aufgeführt. (s. Anlage Straßenverzeichnis W1 und Winterdienstplan)
Würde der Bauhof der Stadt Wedel über dieses Verzeichnis hinaus den Winterdienst ausführen, besteht keine Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung. Die aufgewendete Arbeitszeit, der Einsatz der Maschinen sowie deren Unterhaltung, die Streumaterialen und deren spätere Kehrung und Entsorgung könnten den Eigentümer*innen der an die Straße angrenzenden als auch durch sie erschlossenen Grundstücke nicht angelastet werden.
Hingegen müssen die Eigentümer*innen der an die Straße angrenzenden als auch durch sie erschlossenen Grundstücke in den Straßen des Straßenverzeichnisses Gebühren zahlen.
Es entstünde eine Ungleichstellung der betroffenen Grundstückseigentümer*innen.
Frage:
Kommt dieses nicht in Frage, ist es dann zumindest machbar, dass Übergänge an Kreuzungen und Straßenecken sowie Schulen und Kitas eis- und schneefrei gehalten werden?
Antwort der Verwaltung:
Im § 5 Abs. 3 Straßenreinigungs- und –gebührensatzung ist bestimmt, dass die Eigentümer*innen der an die Straße angrenzenden als auch durch sie erschlossenen Grundstücke die Geh- und Radwege in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee zu räumen, von Eis freizuhalten und bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu streuen haben. Weiter steht geschrieben, dass „in Verbindung mit Überwegen sind Gehwege so zu bestreuen, dass die Straßenübergänge ohne Gefahr und Behinderung der Nutzer*innen durch Schnee und Eis erreichbar sind“.
Die Fußgängerüberwege der verkehrswichtigen Fahrbahnen wurde durch die Satzung auf die Stadt Wedel übertragen. (§ 2 Abs. 2)
Bei den Schulen und Kindertagesstätten verhält es sich wie bei den sonstigen Grundstückseigentümer*innen. Sie haben gemäß § 5 Straßenreinigungs- und -gebührensatzung den Winterdienst auf den Geh- und Radwegen zu erbringen.
Hierzu das Gerichtsurteil vom BGH, vom 30.0.1961. III ZR 137/60: „Haben Gemeinden, beispielsweise für eigene Grundstücke, Pflichten wie jeder andere Anlieger, haften sie für Verkehrssicherungspflichtverletzungen aufgrund allgemeiner Prinzipien des Deliktsrechts (§ 823 BGB). Eine Haftung nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts scheidet aus. Die Stadt handelt nicht als Hoheitsträgerin, wenn sie als Eigentümerin des Anliegergrundstücks von der Reinigungspflicht betroffen ist.“
2. Zum Schulauer Hafen
Frage:
Welche vertraglichen Vereinbarungen sind das im Einzelnen?
Antwort der Verwaltung:
Der Schulauer Hafen als Teilmaßnahme „Umbau Hafen“ innerhalb der Gesamtmaßnahme „Sanierungsgebiet Stadthafen Wedel“ ist bereits komplett baulich hergestellt.
Die Zuwendung der Gelder für den Umbau Hafen war zweckgebunden für die Neugestaltung des Wedeler Stadthafens, die Schaffung eines neuen Hafentorplatzes durch den Umbau des Hafenbeckens, die Neugestaltung der Hafenzufahrt zur Reduzierung des Sedimenteintrages und zur Verbesserung des Schwellschutzes sowie die Neugestaltung der unmittelbar angrenzenden Freiflächen.
In der Antragstellung zum Fördermittelantrag ist formuliertes Ziel, die Wasserfläche des Schulauer Hafens einer maritimen Nutzung, vorrangig der eines Sportboothafens zuzuführen. Sowohl das Umfeld als auch die Wasserfläche sind der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Bei Änderungen der Zielsetzung der Nutzung ist mit dem Fördermittelgeber abzuklären, ob dies mit dem Zweck der Bindung zulässig ist oder dies eine eventuelle Rückzahlung von Fördergeldern auslöst.
Frage:
Welche baulichen und sonstigen vertraglichen Leistungen müssen noch im Sanierungsgebiet Schulauer Hafen durchgeführt werden, damit keine Fördermittel des Landes und der EU zurückbezahlt werden müssen?
Antwort der Verwaltung:
Die geförderte Maßnahme „Neugestaltung der Ostpromenade und Schaffung von Zugangsmöglichkeiten“ ist beauftragt und zum großen Teil hergestellt (Hochwasserschutzwand mit Öffnungen sowie 1. BA Ostpromenade).
2024/25 wird der 2. BA der Ostpromenade mit den Treppenanlagen sowie das Hafenmeisterhaus und der Kiosk mit WC-Gebäude hergestellt.
Die letzte geförderte Maßnahme „Umgestaltung des Strandbads“ wird 2024/25 durchgeführt.
Frage:
Welche Fördergelder wurden bereits an die Stadt Wedel gezahlt und welche Zahlungen sind noch zu erwarten?
Antwort der Verwaltung:
Auf das Treuhandkonto der Sanierungsmaßnahme wurden bisher ca. 9,3 Mio. € EU-Fördergelder sowie ca. 10,3 Mio. € Städtebaufördergelder von Bund/Land eingezahlt. Zusätzlich konnten noch Fördergelder in Höhe von 177.000 € von der Aktivregion/ Förderfonds HH/SH akquiriert werden.
Erwartet werden noch Fördergelder in Höhe von 750.000 € aus dem Topf der Aktivregion für das Hafenmeisterhaus sowie Kiosk- und WC-Gebäude.
Weitere Fördergelder sind nicht zu erwarten.
Frage:
Bis wann muss die Baumaßnahme abgeschlossen sein?
Antwort der Verwaltung:
Das Land Schleswig-Holstein erwartet in Abstimmung mit dem Bund eine zeitnahe Abrechnung der Maßnahme Ostpromenade bis Ende 2025. Im Anschluss erfolgt dann die Abrechnung bzw. der Abschluss der Gesamtmaßnahme „Stadthafen Wedel“ bis Ende 2026.
Frage:
Am Ende der West Mole hat es eine erhebliche Absenkung gegeben. Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Absenkung?
Hat sich die Absenkung gesetzt?
Antwort der Verwaltung:
Auf Grundlage einer 2015 durchgeführten „Nullmessung“ sind ab 2018 einmal jährlich Folgemessungen an festgesetzten Punkten durchgeführt worden.
Hier zeigte sich, dass sich die relativ starke Anfangskonsolidierung ab 2018 bis 2022 abschwächte.
Eine Folgemessung im September 2023 hat allerdings ergeben, dass sich die Setzung seit 2022 wieder verstärkt hat.
Insgesamt ist von 2015 bis Sept 2023 ein Höhenversatz von max. 158 mm zu verzeichnen.
Die Setzungseinflüsse verringern sich in nördlicher Richtung der Westmole.
So hat die Messung im Bereich der Freitreppe nordwestlich des Hafenbeckens eine Höhendifferenz zur Nullmessung von 25 mm ergeben.
Frage:
Wenn ja, wann ist mit einer Sanierung des Schadens zu rechnen oder wird von der Verwaltung eine Sanierung in Frage gestellt, wenn ja, mit welcher Begründung?
Antwort der Verwaltung:
Die Setzungen können zunächst nur weiter beobachtet und dokumentiert werden.
Wenn die Setzungen abgeschlossen sind, muss die Setzungskante saniert werden.
Nach einem Abklingen der Setzungen soll der Übergang in Form einer Stufe ausgebildet werden.
Die Stufe soll aus großformatigen, hellen Betonplatten analog der vorhandenen Großformatplatten hergestellt werden. Auf der Strandbadseite soll eine barrierefreie Rampe integriert werden.
Frage:
Liegt gegebenenfalls ein Versicherungsschaden vor, wurde das geprüft und wie ist das Ergebnis?
Antwort der Verwaltung:
Der Rat hat am 06.04.2023 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung eine Vergleichsvereinbarung beschlossen.
Frage:
Gibt es für eine Sanierung Kostenschätzungen, wenn ja wie hoch ist diese?
Antwort der Verwaltung:
Da der Zeitpunkt der Umbauarbeiten noch nicht feststeht, können derzeit keine konkreten Kosten für die Sanierung genannt werden.
Eine überschlägige Schätzung der Kosten vom März 23 liegt bei 100.000,-€ bis 200.000,-€ brutto.
Frage:
Auf der Ost Mole ist am Hafenrand (etwa Höhe des ehemaligen Hafenmeisterhauses) ebenfalls eine noch geringe Absenkung (ca. 30 mm) an Rande zu beobachten. Ist das der Verwaltung bekannt und ist hier mit weiteren Absenkungen, wie bei der West Mole, zu rechnen?
Diese Absenkung entwickelt sich zu einer Stolperstelle, welche Maßnahmen sind hier zur Abhilfe geplant?
Antwort der Verwaltung:
2023 wurden am Hafenkopf, im Bereich der Treppe sowie an der Slipanlage Regulierungsarbeiten an den Großformatplatten durchführt.
Weitere Plattenversätze befinden sich entlang der Ostpromenade jeweils zwischen den Großformatplatten und dem Winkelabdecksteinen.
Da die Ostpromenade zukünftig verstärkt von Fußgängern frequentiert wird, müssen diese Absätze aus Verkehrssicherungsgründen ebenfalls in den nächsten Jahren durch Regulierungsarbeiten behoben werden.
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