Mitteilungsvorlage - MV/2024/011
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in den Straßen Sandlochweg, Kleinsiedlerweg und Im Sandloch
hier: Rechtliche und technische Prüfung und Prüfung des Beschlusses des Ersten Senats vom 3. November 2021, 1 BvL 1/19 (Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
- Geschäftszeichen:
- 2-601/Bn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Kenntnisnahme
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14.03.2024
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Verwaltung hat die Erhebung von Beiträgen für die Straßen Sandlochweg, Kleinsiedlerweg und Im Sandloch erneut geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung liegen dieser Mitteilungsvorlage bei.
Weiterhin wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 dahingehend geprüft, ob er auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen insb. für die o.g. Straßen anzuwenden ist.
Antwort:
In den Leitsätzen des Beschlusses vom 03.11.2021 hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgeführt:
1. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) erstreckt sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich. Daher muss auch die Möglichkeit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zeitlich begrenzt werden (Fortführung von BVerfGE 133, 143).
2. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt zudem, dass der Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage für die Beitragspflichtigen erkennbar ist.
[…]
Sachverhalt (verkürzt):
Die technische Fertigstellung der abgerechneten Verkehrsanlage war im Jahr 1986. Als letzte Voraussetzung zur Entstehung des Beitragsanspruches erfolgte die Widmung der Straße im Jahr 2007. Der Kläger wendet sich gegen den am 24.08.2011 erlassenen Beitragsbescheid.
Beschluss (verkürzt):
Das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Daher muss der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, für die Betroffenen objektiv erkennbar sein.
Der Vorteil entsteht mit der baulichen Fertigstellung der Erschließungsanlage, wenn die Erschließungsanlage die nach den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung und die nach dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist. Dieser Zeitpunkt ist auch für Anlieger ohne weiteres festzustellen.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorliegen. Es kommt hierfür weder auf die wirksame Widmung der Erschließungsanlage noch auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, den Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder den vollständigen Grunderwerb an.
Resümee:
Da die Teileinrichtungen des Sandlochweges, der Straße Im Sandloch und des Kleinsiedlerweges bisher nicht technisch erstmalig nach den Satzungsmerkmalen der Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und eines Bauprogrammes hergestellt wurden, ist auch keine Verjährung, wie sie im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes dargestellt wurde, eingetreten. Beiträge können und müssen erhoben werden.
Anlagen
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