Mitteilungsvorlage - MV/2024/109

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Fragen der CDU-Fraktion im HFA vom 13.11.2023:

  1. Ist auch die Stadt Wedel aufgrund des HinSchG zur Implementierung einer internen Meldestelle verpflichtet?
  2. Wenn ja: Bis wann muss diese Meldestelle eingerichtet werden?
  3. Wenn ja: Welche Planungen diesbezüglich gibt es in der Verwaltung?

 

 

Die grundsätzliche Pflicht nach Art 8 Abs. 1 EU-Whistleblower-Richtlinie vom 26.11.2019 bezieht sich auf die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldekanälen. Zudem verpflichtet die EU-Richtlinie die Mitgliedstaaten, die Einrichtung von internen Meldekanälen bei juristischen Personen des öffentlichen Sektors sicherzustellen. Eine direkte Verpflichtung der Gemeinden zur Einrichtung der Meldekanäle bzw. Meldestellen ergibt sich indes hieraus nicht.

 

Artikel 8

Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einrichten; sofern nach nationalem Recht vorgesehen, nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den Sozialpartnern.

 

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 02.06.2023 die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und kommt so der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 EU-Whistleblower-Richtlinie nach.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und 4 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Gemeinden sind von dieser generellen Pflicht ausgenommen. Für Gemeinden gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb der Meldestelle nämlich nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Aufgrund des Durchgriffsverbots nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 Grundgesetz (GG) ist eine landesrechtliche Regelung zwingend notwendig, damit Städte und Gemeinden verpflichtet werden können. In Schleswig-Holstein hat der Landesgesetzgeber jedoch noch kein Landesrecht geschaffen.

 

§ 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

(1) 1Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).    4Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

 

Aufgrund des fehlenden Landesrechts gibt es für die Stadt Wedel derzeit noch keine Verpflichtung, die interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

 

Unsicherheit besteht derzeit noch hinsichtlich der Regelung des Art. 8 Abs. 9 EU-Whistleblower-Richtlinie, wonach die Verpflichtung des Absatzes 1 für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors einschließlich der Stellen, die im Eigentum oder unter Kontrolle von juristischen Personen des öffentlichen Sektors stehen, gilt. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Regelung die Gemeinden direkt zur Einrichtung der Meldekanäle verpflichtet und der Begriff des Meldekanals nicht wortwörtlich zu verstehen ist, sondern mit der Meldestelle gleichzusetzen ist. Andererseits wird bundesweit häufig auch die Rechtsauffassung vertreten, dass hier lediglich eine Erweiterung des verpflichteten Personenkreises nach Absatz 1 auf nachgelagerte Institutionen erfolgt, die sich in öffentlicher Hand befinden (z.B. Staatsbetriebe, Beteiligungsgesellschaften, usw.).

 

Aufgrund dieser bestehenden Unsicherheit haben einzelne Verwaltungen im Land Schleswig-Holstein einen internen Meldekanal eingerichtet, der in Kooperation mit dem Land auf die dortige Meldestelle beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Interne Meldestelle – (hinweisgeberschutz@im.landsh.de) verweist. Zudem gibt es bei einigen Landkreisen die Intention zusammen mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH eine gemeinsame Meldestelle zu schaffen und diese auch den Gemeinden als gemeinsame Stelle anzubieten.

 

Die Verwaltung der Stadt Wedel leitet eine direkte Verpflichtung von Gemeinden und Gemeindeverbände zur Einrichtung von Meldekanälen aus der Regelung des Art. 8 Abs. 9 EU-Whistleblower-Richtlinie nicht ab.

 

Seit 21.12.2023 liegt der Stadt Wedel nun auch ein Entwurf für ein Landeshinweisgeberschutzgesetz vor. Das Land Schleswig-Holstein plant hiermit zeitnah die Verpflichtung zur Einrichtung der Meldestellen auch für Gemeinden und Gemeindeverbände durch Landesrecht auszusprechen. Sobald das Landeshinweisgeberschutzgesetz in Kraft tritt, ist die bestehende Unsicherheit zur Verpflichtung für die Kommunen beseitigt. Die Entwicklungen im Landesrecht hierzu werden weiter beobachtet.

 

Eine Kooperation mit dem Land bzw. der dortigen Meldestelle ist auch das von der Verwaltung favorisierte Vorgehen. Die nötigen Maßnahmen zur Umsetzung werden zu Beginn des Jahres 2024 eingeleitet.

 

Die Schaffung einer eigenen, internen Meldestelle innerhalb der Verwaltungsorganisation wird aktuell nicht favorisiert, da zum einen die betroffenen Rechtsgebiete äußerst umfassend sind und die Stelle somit über vertiefte Kenntnisse im Staats- und Europarecht, Strafrecht, Beamten- und Arbeitsrecht, Presserecht, Privatrecht (BGB-Recht) sowie in weiteren Rechtsgebieten vorhalten muss. Zum anderen ist derzeit noch nicht abzusehen, wie groß die Zahl der Meldungen sein wird, welche von der Stelle verfolgt und bearbeitet werden müssen.

 

Aufgrund der Regelung der EU-Whistleblower-Richtlinie und des § 19 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richtete der Bund bereits auch eine Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz ein. An diese können sich Hinweisgeber ebenfalls wenden, um Verstöße gegen Strafvorschriften, gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften sowie Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zu melden. Diese ist für jeder*n erreichbar unter

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html und lässt zudem auch anonymisierte Meldungen zu.

 

Mit Umsetzung der Maßnahme zur Schaffung einer Internen Meldestelle bzw. eines Internen Meldekanals ist auch geplant, die Kommunikationswege zur Externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz ebenfalls auf der Homepage wedel.de vorzustellen und zu verlinken.

 

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Anlagen

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