Beschlussvorlage - BV/2023/163
Grunddaten
- Betreff:
 - 
Abstimmungsprüfung und Feststellung der Gültigkeit der Abstimmung vom 08. Oktober 2023 gemäß § 39 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG), § 66 Abs. 2 Gemeindekreiswahlordnung (GKWO)
 
- Status:
 - öffentlich (Vorlage freigegeben)
 
- Vorlageart:
 - Beschlussvorlage
 
- Federführend:
 - Fachdienst Interner Dienstbetrieb
 
- Geschäftszeichen:
 - 3-105/Els
 
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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Erledigt
 
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 Wahlprüfungsausschuss 
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 Vorberatung 
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 07.12.2023 
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Erledigt
 
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 Rat der Stadt Wedel 
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 Entscheidung 
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 21.12.2023 
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Darstellung des Sachverhalts
Am 08.10.2023 fand ein Bürgerentscheid zur Bebauung des Entwicklungsgebietes Wedel Nord statt. Am 12. Oktober 2023 stellte der Gemeindeabstimmungsausschuss in seiner Sitzung das Ergebnis der Abstimmung fest. Hierzu lagen die Abstimmungsniederschriften der 7 Abstimmungsvorstände nebst Anlagen öffentlich zur Einsichtnahme und Prüfung aus. Der Rat stellt so dann die Gültigkeit der Abstimmung per Beschluss fest.
Für die Durchführung eines Bürgerentscheids in der Gemeinde (§ 16 GO) gelten gemäß § 10 Abs. 3 GRAVO die Bestimmungen des GKWG und der GKWO entsprechend. Die hierzu ergangenen Regelungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung sind nachstehend abgedruckt:
Die Regelung des § 39 GKWG lautet wie folgt:
§ 39
Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl
Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:
1. War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.
2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen
(§ 41).
3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42).
4. Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Die Regelung des § 66 GKWO lautet wie folgt:
§ 66
Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl
1. Die Vertretung hat in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt hierzu die bei ihr oder ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.
2. Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt.
Die Vorprüfung der Gültigkeit der Abstimmung vom 08.10.2023 erfolgt in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 07. Dezember 2023.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Einsprüche gegen die Abstimmung und gegen das Ergebnis der Abstimmung liegen nicht vor. Es sind also keine Einsprüche erhoben worden, über die zu beschließen wäre.
Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung verliefen planmäßig und ohne Unregelmäßigkeiten. Eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses hat in keinem Abstimmungsbezirk stattgefunden. Es sind keine Vorkommnisse eingetreten.
Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Gemeindeabstimmungsausschusses am 12.10.2023 erfolgte fehlerfrei. Die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsbezirke lagen zur Einsichtnahme aus. Über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses wurde eine Niederschrift gefertigt und von allen Beisitzer*innen unterzeichnet. Die Sitzung war öffentlich und wurde von einer Zuschauerin begleitet.
Es liegt kein Fall des § 39 Ziff. 1 bis 3 GKWG vor. Gemäß § 39 Ziff. 4 GKWG ist die Abstimmung ist folglich für gültig zu erklären.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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						 Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: 
 (entfällt, da keine Leistungserweiterung) 
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						 Ergebnisplan  | 
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						 Erträge / Aufwendungen  | 
					
						 2023 alt  | 
					
						 2023 neu  | 
					
						 2024  | 
					
						 2025  | 
					
						 2026  | 
					
						 2027 ff.  | 
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						 in EURO  | 
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						 *Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen  | 
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						 Erträge*  | 
					
						 
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						 Aufwendungen*  | 
					
						 
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						 Saldo (E-A)  | 
					
						 
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						 Investition  | 
					
						 2023 alt  | 
					
						 2023 neu  | 
					
						 2024  | 
					
						 2025  | 
					
						 2026  | 
					
						 2027 ff.  | 
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						 in EURO  | 
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						 Investive Einzahlungen  | 
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						 Investive Auszahlungen  | 
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						 Saldo (E-A)  | 
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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 1 
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 (wie Dokument) 
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 1,8 MB 
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