Mitteilungsvorlage - MV/2023/108

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

 

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Bürgermeisters wird, nachdem sie oder er vom Rat aus seiner Mitte gewählt wurde, für die Dauer der Wahlzeit zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten ernannt. (§ 62 Abs. 3 i.V.m. § 57 e Abs. 3 GO). Die Ernennung erfolgt durch den Bürgermeister durch Aushändigung der Ernennungsurkunde.

 

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird anschließend von der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten vor dem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung vereidigt.

 

Gem. § 63 GO leisten die Ehrenbeamten*innen bei der Vereidigung den Beamteneid nach § 38 BeamtStG und § 47 LBG.

 

 

§ 47 LBG – Diensteid

(§ 38 BeamtStG)

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

 

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

 

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

 

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

 

 

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