Beschlussvorlage - BV/2023/171

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Der Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit

 

  1. Zum/zur 3. stellvertretenden Bürgermeister/in

 

 

Frau Alexandra Petersen

 

 

 

Reduzieren

Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

keine

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

Keine

Reduzieren

Darstellung des Sachverhalts

Als Stellvertretende des Bürgermeisters sind derzeit keine hauptamtlichen Stadträtinnen oder Stadträte vorhanden. Daher wählt der Rat gem. § 62 Abs. 3 GO die Stellvertretenden oder die weiteren Stellvertretenden aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit nach § 33 Abs. 2 GO (gebundenes Vorschlagsrecht); § 57 e Abs. 2 bis 4 GO gilt entsprechend (§ 62 Abs. 3 Satz 3).

 

Gem. § 6 Abs. 3 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtsperiode 3 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.

 

Die gewählte Person wird für die Dauer der Wahlperiode zur Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamten ernannt.

 

Zwischen dem Bürgermeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter darf kein Behinderungsgrund im Sinne von § 22 Abs. 1 GO bestehen. Ferner ist eine Personalunion zwischen der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Bürgermeisters ausgeschlossen. (Erlass zu § 57 e Abs. 3 GO)

Reduzieren

Begründung der Verwaltungsempfehlung

Jede Fraktion kann verlangen, dass die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion gewählt werden (§ 62 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 33 Abs. 2 GO). Das Verlangen einer - auch einer nicht vorschlagsberechtigten - Fraktion genügt. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5/ 1,5 / 2,5 usw. ergeben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 GO).

 

Das Vorschlagsrecht für die erste Stellvertretung steht der CDU-Fraktion zu. Für die 2. Stellvertretung steht das Vorschlagsrecht der GRÜNEN-Fraktion und für die 3. Stellvertretung der SPD-Fraktion zu.

 

Nach dem Rücktritt von Herrn Murat Sayinc ist die Stelle des 3. Stellvertretenden Bürgermeisters / der 3. Stellvertretenden Bürgermeisterin vakant und eine Neuwahl notwendig. Das Vorschlagsrecht hat die SPD.

 

Für die Wahl der Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Verfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gilt nicht die spezielle Wahlvorschrift des § 40 Abs. 3 GO, sondern, wie sich aus § 33 Abs. 2 GO ergibt, stattdessen die allgemeine Beschlussfassungsvorschrift des § 39 Abs. 1 GO entsprechend. Beschlüsse des Rates werden mit Stimmenmehrheit gefasst (§ 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GO). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 GO). Die Wahl ist somit vollzogen, wenn ein Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Fraktion mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

 

Die Ablehnung eines Antrags ändert nichts am Vorschlagsrecht der betroffenen Fraktion. Sie kann es dann durch Vorschlag derselben oder einer anderen Person erneut ausüben. Erforderlichenfalls ist das Verfahren mehrfach zu wiederholen.

 

Eine Fraktion kann jedoch auf das Vorschlagsrecht für die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch verzichten. Dadurch wird ihre Höchstzahl ebenso verbraucht wie durch die erfolgreiche Ausübung des Vorschlagsrechts. Vorschlagsberechtigt ist dann die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl.

 

Reduzieren

Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

keine

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...