Beschlussvorlage - BV/2023/127

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel fasst folgende Beschlüsse:

 

  1. Der Auflösung der Gebührenrückstellungen im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung wird zugestimmt.

 

  1. Der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2024 einschließlich der Annahmen zu den Frischwassermengen, Einleitmengen und versiegelten Flächen wird zugestimmt.

 

  1. Der Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Entsorgung der Sammelgruben und Kleinkläranlagen ab 2024 wird zugestimmt.

 

  1. Der Kalkulation der Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren ab 2024 wird zugestimmt.

 

  1. Der IV. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Gebührensatzung) einschließlich der Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren wird zugestimmt.

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

Mit der IV. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung werden die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die zentrale und die dezentrale Entsorgung neu festgesetzt. Zudem werden die Gebühren für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die allgemeinen Verwaltungsgebühren an die neuen Stundensätze gemäß Erlass angepasst.

Zusätzlich werden einzelne Regelungen der Gebührensatzung ergänzt oder geändert und so den rechtlichen und praktischen Anforderungen angepasst. Die Vorlage enthält den Text der IV. Nachtragssatzung und eine Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen gültigen Satzungsbestimmungen.

Weiterer Inhalt sind die Kalkulationen der Gebührensätze für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung 2024, für die dezentrale Entsorgung der Sammelgruben und Kleinkläranlagen 2024 und 2025 sowie der Genehmigungsgebühren und der sonstigen Gebühren.

Die für die Gebührenkalkulation angenommenen Zahlen und Daten sind gleichzeitig Grundlage für den Entwurf des Wirtschaftsplanes für 2024.

 

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Darstellung des Sachverhalts

 

Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Benutzungsgebühren

 

Die Erhebung von Abwassergebühren ist gesetzlich geregelt. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen die §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) sowie die §§ 75 und 76 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO).

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen dienen.

 

Die Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken, und sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Bezugnehmend auf die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel bilden die zentrale Schmutz- und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Entsorgung der dezentralen Anlagen jeweils eine öffentliche Einrichtung mit getrennt ermittelten Gebührensätzen, um damit die Kosten der Abwasserbeseitigung nach dem Verursacherprinzip gerechter aufzuteilen.

 

Auftretende Kostenüber- bzw. unterdeckungen müssen in den folgenden 3 Jahren nach ihrer Feststellung ausgeglichen werden.

 

Zu Punkt 1. des Beschlussvorschlags: Auflösung der Gebührenrückstellungen

 

Im Rahmen der Kalkulation sind die in den Vorjahren festgestellten Gebührenüberschüsse bzw. Gebührenunterdeckungen zu berücksichtigen.

 

Die Auflösung der Gebührenrückstellungen im Schmutzwasserbereich war in 2022 höher als veranschlagt und wird in 2023 voraussichtlich sogar insgesamt zu einer Unterdeckung führen, die in den Folgejahren als Aufwand berücksichtigt werden muss.

Begründet liegt die voraussichtliche Unterdeckung in Abweichungen bei der prognostizierten Frischwassermenge sowie Mehrausgaben bei erforderlichen aber nicht planbaren Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen.

Für 2023 ist von dem aus 2022 verbliebenen Gebührenüberschüssen in Höhe von 203.643,85 Euro ein Anteil von 154.725,00 Euro eingestellt worden. Der Restbetrag wird zur Minderung der für 2023 prognostizierten Unterdeckung von ca. 215.000,00 Euro verwendet. Die danach verbleibende Unterdeckung in Höhe von ca. 165.000.000,00 Euro soll durch die Einstellung von 30.000,00 Euro in die Kalkulation 2024 reduziert werden.

 

Von den Rückstellungen im Niederschlagswasserbereich wurde ein Betrag in Höhe von 91.055,00 Euro in der Kalkulation für 2023 aufgelöst. In der Kalkulation 2024 ist der Restbetrag aus 2020 mit einem Betrag von 55.522,28 Euro zwingend zu verrechnen. Zusätzlich wird ein Anteil aus der Gebührenrückstellung 2021 eingestellt, so dass insgesamt 91.000,00 Euro berücksichtigt werden.

Vorbehaltlich des Ergebnisses der Jahresabschlussprüfung 2023 ist in der Kalkulation für 2025 die Auflösung in Höhe von 91.111,58 Euro aus 2021 zwingend vorzunehmen. Die später entstandenen Rückstellungen in Höhe von 13.165,31 Euro aus 2022 sowie die prognostizierte Überdeckung aus 2023 mit 124.000,00 Euro sind in den Folgejahren ab 2025 aufzulösen.

 

Die in die Gebührenkalkulationen eingestellten Auflösung von Gebührenrückstellung werden im jeweiligen Wirtschaftsplan für das betreffende Jahr als „Einnahme“ bzw. „Ausgabe“ berücksichtigt.

 

Eine Übersicht über die Entwicklung der Gebührenrückstellungen ist in Anlage 1 der BV beigefügt.

 

Zu Punkt 2. des Beschlussvorschlags: Kalkulation der zentralen Gebührensätze

 

Die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erfolgt getrennt für die jeweilige öffentliche Einrichtung. Ein Ausgleich zwischen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist rechtlich nicht zulässig, weil der durch die unterschiedliche Entsorgung bevorteilte Personenkreis nicht identisch ist.

 

Die Kalkulationen der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung 2023 ist als Anlage 2 (Seiten 1 und 2) dieser BV beigefügt und ergibt im Ergebnis eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr von derzeit 2,55 €/m³ auf 2,69 €/m³ und eine Verringerung der Niederschlagswassergebühren von zurzeit 0,63 €/m² auf 0,57 €/m².

 

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören gemäß § 6 Absatz 2 KAG u. a. auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist. Der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt. Weiter gehören zu den ansatzfähigen Kosten die Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, wie z. B. dem AZV.

 

Als Grundlage für die Kalkulation der Abwassergebühren für 2024 dienen neben der aktuellen Abwassersatzung und dem Jahresabschluss 2022 auch der Entwurf des Wirtschaftsplans für 2024.

Die ermittelten voraussichtlichen Kosten für die zentrale Schmutzwasserentsorgung der Kalkulationsperiode werden auf die prognostizierte Frischwassermenge aufgeteilt. Diese ergibt sich aus dem Durchschnitt der verbrauchten Frischwassermenge der letzten Jahre.

Verteilungsmaßstab für die voraussichtlichen Kosten der Niederschlagswasserentsorgung sind die versiegelten Flächen, wie sie sich aus der Nachkalkulation 2022 ergeben. (s. hierzu Anlage 3 zur BV)

Die in der Kalkulation angesetzte Gebühr für den AZV ist ebenfalls ein Schätzwert, der sich aus dem Mittelwert der Einleitmengen der letzten Jahre multipliziert mit der Einleitgebühr (z. Z. 1,36 Euro/m³) errechnet (s. hierzu Anlage 4 zur BV).

 

Die in der Kalkulation aufgeführten Kosten beruhen auf einer Schätzung der betrieblich erforderlichen nicht investiven Baumaßnahmen, der Kosten für die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sowie den sonstigen erforderlichen Verwaltungs- und Personalaufwendungen in 2024.

 

Abweichungen zu den tatsächlich entstandenen Kosten werden u. a. durch einen hohen Wasserverbrauch bei trockenen Sommern (Mehreinnahmen) oder besonders nasse Jahre verursacht, die für höhere Einleitmengen beim AZV und damit zu höheren Kosten führen.

 

Die Aufteilung der Abschreibungen auf die Schmutz- und Niederschlagswassereinrichtungen erfolgt entsprechend der Zuordnung der Anlagen in der Anlagenbuchhaltung. Die Abschreibungswerte wurden unter Berücksichtigung der voraussichtlich in 2024 anfallenden Investitionen ermittelt.

Die kalkulatorischen Zinsen setzen sich zusammen aus den Fremdkapitalzinsen für die laufenden Darlehen sowie der Eigenkapitalverzinsung. Der Zinssatz liegt derzeit bei 4,25%, welcher im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen nicht beanstandet wurde.

 

Der Kostenanteil für die Einleitgebühr des AZV Südholstein hängt maßgeblich von der transportierten Schmutzwassermenge ab, die wiederum vom gesamten Frischwasserverbrauch und Fremdwassereinträgen beeinflusst wird.

Für die Berechnung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserentsorgung werden die versiegelten Flächen, wie sie in der Nachkalkulation für 2022 festgestellt sind, herangezogen.

 

Die Aufteilung der Kosten, die nicht direkt Schmutz- oder Niederschlagswasser zugeordnet werden können, wie z. B. Personalkosten, erfolgt im Verhältnis der Kosten, die direkt zugeordnet werden können (s. operativer Schlüssel 1 = OP1-Anlage 1 Seite 2).

Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren werden die Kosten zudem im Verhältnis der Flächen zwischen dem öffentlichen und privaten Bereich aufgeteilt. Da die Stadt Wedel Baukostenzuschüsse für Maßnahmen am öffentlichen Niederschlagswasserkanal in Höhe von 50% übernimmt (BKZ) werden in diesem Kostenblock keine Abschreibungswerte angesetzt und es ergibt sich hier eine geringere Gebühr je m².

 

Die Gebühren werden jährlich neu kalkuliert und bei Bedarf im Rahmen einer Änderung der Gebührensatzung angepasst.

 

Eine Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der Gebührenanpassung für zentrale Abwasserentsorgung befindet sich in Anlage 5.

 

Zu Punkt 3 des Beschlussvorschlags: Kalkulation der Gebührensätze für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung

 

In Wedel sind derzeit 42 dezentrale Anlagen in Betrieb, wovon 23 Kleinkläranlagen und 19 Sammelgruben sind. Diese Anlagen befinden sich im Außenbereich und betreffen im wesentlichen Einzelhausbebauungen.

 

Die europaweite öffentliche Ausschreibung der Abfuhrleistungen für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des Schlammes aus Kleinkläranlagen wird regelmäßig alle 2 Jahre aufgrund des zwischen der Stadt Wedel und dem Abwasser-Zweckverband Südholstein (AZV) bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrages vom AZV durchgeführt. An der Ausschreibung hat nur ein Bieter teilgenommen.

 

Die Kalkulation der Gebühren für die dezentrale Entsorgung ist so vorzunehmen, dass der durch die Entsorgung bevorteilte Personenkreis die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.

Die Gebühren werden unterteilt in eine Grundgebühr für die Aufwendungen der Stadtentwässerung Wedel, eine Aufwandspauschale je Abfuhr und einen m³-Abfuhr-Preis des jeweiligen Abfuhrunternehmers. Dazu kommen die Gebühren des AZV für die Reinigung und die Bearbeitung je Abfuhr.

Die Kalkulation basiert hinsichtlich der Mengen auf einer Schätzung aufgrund der durchschnittlichen Abfuhren und Abfuhrmengen der Vorjahre.

 

Erwartungsgemäß haben die gestiegenen Energie- und Personalkosten zu einer Preiserhöhung für die Abfuhren und die Entsorgung geführt.

Die Grundgebühr wird ermittelt aus den für die dezentralen Anlagen anfallenden Gesamtkosten dividiert durch die Anzahl der dezentralen Anlagen.

 

Die Kalkulation sieht dementsprechend für die Jahre 2024 und 2025 eine Gebührenerhöhung vor

(s. Anlage 9-11).

 

Zu Punkt 4. des Beschlussvorschlags: Kalkulation der Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren

 

Die Gebührensätze für die Anschlussgenehmigungen und die weiteren Verwaltungsgebühren sind nach Stundenaufwand kalkuliert. Die anrechenbaren Stundensätze haben sich gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO) geändert.

Die Aufstellung der Stundensätze sowie die Kalkulation der Gebühren sind in den Anlagen 6 bis 8 aufgeführt.

 

 

Weitere Regelungen

 

Die weiteren aufgeführten Satzungsänderungen dienen der rechtlichen Anpassung von Vorschriften und der Konkretisierung.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Wird der Gebührenanpassung nicht zugestimmt, ergibt sich voraussichtlich eine weitere Gebührenunterdeckung im Schmutzwasserbereich, die in den Folgejahren zu einem höheren Gebührensprung führen würde.

Die Anpassung der Niederschlagswassergebühren ist alternativlos, da die Auflösung der Gebührenrückstellung zwingend erfolgen muss. Ohne diese Auflösung ist die Kalkulation für die Niederschlagswassergebühren nichtig, womit der Gebührenerhebung die rechtliche Grundlage fehlt.

Letztlich gibt es zu einer Gebührenanpassung nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) keine Alternative.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Es ist notwendig, dass Satzungen den rechtlichen Erfordernissen entsprechend angepasst werden.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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