Beschlussvorlage - BV/2023/147

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Wedel über die

Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2024

in Kraft.

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

Handlungsfeld 8 „Finanzielle Handlungsfähigkeit“ / Wedel hat eine nachhaltige Finanzpolitik,

welche auch nachfolgenden Generationen Handlungsspielräume ermöglicht.

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Die Stadt Wedel erhebt derzeit Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungsgebühren-satzung vom 01.01.2021.

 

Am 28.09.2023 fasste der Rat aus Anlass der laufenden Haushaltskonsolidierung folgende Beschlüsse (BV/2023/108):

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verwaltungsgebühren neu zu kalkulieren und die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wedel zur Beschlussfassung vorzulegen, so dass die neue Verwaltungsgebührensatzung am 01.01.2024 in Kraft treten kann.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebührentatbestände auszuweiten und um gebührenfähige Leistungen sinnvoll zu ergänzen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, pauschalisierte Stundensätze je Laufbahngruppe anhand der tatsächlichen Kosten der Stadt Wedel zu ermitteln und diese bei der Kalkulation der Verwaltungsgebühren zugrunde zu legen. Die pauschalisierten Stundensätze nach Berechnung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) werden bei der Gebührenkalkulation nicht mehr berücksichtigt.

 

Die Gebührensätze der Verwaltungsgebührensatzung sind auch nach Maßgabe des KAG regelmäßig zu überprüfen und mittels geeigneter Gebührenkalkulation den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die letzte Kalkulation der Gebührensätze wurde in den Jahren 2019 und 2020 durchgeführt und musste nun turnusgemäß neu durchgeführt werden.

 

Bei der zuletzt durchgeführten Berechnung der Verwaltungsgebühren ist zur Ermittlung der Zeitaufwände der Erlass der Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 24.10.2016 - IV 164 - 133.12.1 – berücksichtigt worden. Es kamen pauschalisierte Stundensätze für Kosten eines Arbeitsplatzes zum Einsatz, die auf eine Berechnung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) zurückgingen. Im Zuge der Gebührenkalkulation 2023 werden die Kosten eines Arbeitsplatzes neu berechnet. Hierbei fließen die tatsächlichen Werte der Stadt Wedel in die Kalkulation ein. Berücksichtigt werden Personal-, Personalneben- und Sachkosten sowie Kosten von in Anspruch genommener, weiterer Stellen. Die anzuwendenden Stundensätze haben sich in der Folge erhöht:

 

 

Besoldungsgruppen

Entgeltgruppen

 

anzuwendender

Stundensatz KGSt

(alt)

 

anzuwendender

Stundensatz Wedel

(neu)

 

Laufbahngruppe 1,

zweites Einstiegsamt

A6 bis A9 mD

EG 5 bis 9a

51,00 €

77,00 €

 

Laufbahngruppe 2,

erstes Einstiegsamt

A9 gD bis A13gD

EG 9b bis 12

63,00 €

113,00 €

 

 

 

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt die vorliegende Verwaltungsgebührensatzung zu beschließen. Die vorliegende Satzung entspricht der Beschlusslage vom 28.9.2023.

 

Im Hinblick auf die angestrebte Haushaltskonsolidierung kommt der Kalkulation der Verwaltungsgebühren und dem Erlass der zugehörigen Verwaltungsgebührensatzung eine große Bedeutung zu. Die in der Vorlage BV/2023/108 bereits dargestellte Ergebnisverbesserung von mindestens 249.000,00 € pro Jahr ist für das Gelingen der Haushaltskonsolidierung von großer Bedeutung.

 

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Würde die Verwaltungsgebührensatzung in der beiliegenden Neufassung nicht beschlossen, könnten

Verwaltungsgebühren weiterhin auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung vom 01.01.2021 erhoben werden.

Die Gebührenfestsetzungen könnten jedoch unter Umständen anfechtbar sein aufgrund der veralteten Gebührenkalkulation. In der Folge könnte das Aufkommen der Verwaltungsgebühren sogar rückläufig sein. Mindestens jedoch würde der markante Beitrag zur Haushaltskonsolidierung nicht geleistet werden, da die in Relation zur Neukalkulation geringeren Gebührensätze weiterhin gelten würden.

 

Wie in der Vorlage BV/2023/108 bereits dargestellt, wird zur Betrachtung der finanziellen Auswirkungen die vorsichtige Schätzung des Beraters IPM zugrunde gelegt und eine Ertragssteigerung in Höhe von 249.000,00 € erwartet. Die neuen Gebührensätze sind sogar geeignet, um die Ertragssteigerung noch höher ausfallen zu lassen. Das tatsächliche Ergebnis hängt jedoch vollständig von der Intensität der Inanspruchnahme städtischer Verwaltungsleistungen ab.

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

249.000

249.000

249.000

249.000

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

249.000

249.000

249.000

249.000

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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