Beschlussvorlage - BV/2023/123
Grunddaten
- Betreff:
 - 
Einteilung der Schiedsamtsbezirke
 
- Status:
 - öffentlich (Vorlage freigegeben)
 
- Vorlageart:
 - Beschlussvorlage
 
- Federführend:
 - Fachdienst Interner Dienstbetrieb
 
- Geschäftszeichen:
 - 3-103-03/NvL
 
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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Erledigt
 
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 Haupt- und Finanzausschuss 
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 Vorberatung 
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 18.09.2023 
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Erledigt
 
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 Rat der Stadt Wedel 
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 Entscheidung 
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 28.09.2023 
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Darstellung des Sachverhalts
Als Organ der Rechtspflege führen ehrenamtliche Schiedsfrauen oder Schiedsmänner gemäß der Schiedsordnung für Schleswig-Holstein (SchO SH) Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen durch. Seit 1988 verfügt Wedel über einen Schiedsamtsbezirk, der die ganze Stadt umfasst. In den Jahrzehnten davor gab es 2 Schiedsamtsbezirke, erst Wedel und Schulau, dann später Wedel 1 und Wedel 2.
Die amtierende Schiedsfrau bittet die Neuwahl der stellv. Schiedsperson zu nutzen, um wieder zwei Schiedsbezirke einzuführen. Der Aufwand für tatsächlich geführte Schlichtungsverfahren, Anrufe und E-Mail-Verkehr mit potenziellen Antragstellerinnen / Antragstellern ist in den letzten Jahren gestiegen. Die Schlichtungsverfahren sind insgesamt wesentlich aufwändiger und zeitintensiver geworden. Die daraus resultierende Arbeitsbelastung ist für eine hauptverantwortliche Schiedsperson alleine nicht mehr zu bewältigen.
Gemäß § 1, Punkt 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (VVSchO) können größere Gemeinden in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden, wenn die Arbeitsbelastung für eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann zur groß ist. Unter Punkt 1.3.2 heißt es ferner, dass eine Teilung erfolgen soll, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden, insbesondere in Hinblick auf die Einwohnerzahl, die Größe des Gemeindegebietes und die Verkehrsanbindungen, oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Die Einteilung in 2 Schiedsamtsbezirke soll wie in der Anlage dargestellt vorgenommen werden. Hierbei verzeichnet der Schiedsamtsbezirk 1 18.071 Einwohner (davon 14.658 Wahlberechtigte) und der Schiedsamtsbezirk 2 17.612 Einwohner (davon 12.810 Wahlberechtigte). Diese Aufteilung orientiert sich an den Wahlbezirken Wedels und führt zu einer möglichst ausgeglichenen Verteilung von örtlich zusammenhängenden Gebieten.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Position der stellv. Schiedsperson muss in diesem Jahr neu ausgeschrieben werden - die Amtszeit von 5 Jahren endet am 22.05.2024 – daher bietet sich der jetzige Zeitpunkt an, um auf die Belastungssituation einzugehen und eine Aufteilung der Schiedsamtsbezirke vorzunehmen. Zukünftig verfügt die Stadt Wedel dann nicht mehr über eine Schiedsperson und eine stellv. Schiedsperson, sondern über zwei Schiedspersonen, die sich gegenseitig vertreten.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Mit Wahl der Schiedsperson und Einteilung der Stadt Wedel in zwei Schiedsamtsbezirke, verdoppelt sich die jährliche Aufwandsentschädigung von 306,78 € auf 613,56 €.
Alternativ kann die Aufteilung des Schiedsamtsbezirkes nicht erfolgen, die hauptverantwortliche Schiedsperson wäre weiterhin für ganz Wedel zuständig und die jährliche Aufwandsentschädigung würde weiterhin 306,78 Euro betragen. Bei der durchzuführenden Ausschreibung würde eine stellv. Schiedsperson gesucht werden, die keine Aufwandsentschädigung erhält. Ohne Aufteilung der Schiedsamtsbezirke könnte keine Entlastung der Schiedsamtsperson herbeigeführt werden. Das Ausfall- und Krankheitsrisiko steigt.
Bereits bei der letzten Wahl der stellvertretenden Schiedsperson gestaltete sich die Suche nach Bewerber*innen äußerst schwierig. Die Teilung des Schiedsamtsbezirkes in zwei Bezirke und die damit einhergehende Verringerung der Belastung pro Person sowie die dann zu gewährende Aufwandsentschädigung könnten geeignet sein, die Übernahme eines solchen Ehrenamtes attraktiver zu gestalten.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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							 Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: 
 (entfällt, da keine Leistungserweiterung) 
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							 Ergebnisplan  | 
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							 Erträge / Aufwendungen  | 
						
							 2023 alt  | 
						
							 2023 neu  | 
						
							 2024  | 
						
							 2025  | 
						
							 2026  | 
						
							 2027 ff.  | 
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							 in EURO  | 
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							 *Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen  | 
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							 Erträge*  | 
						
							 
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							 Aufwendungen*  | 
						
							 223,84  | 
						
							 306,78  | 
						
							 306,78  | 
						
							 306,78  | 
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							 Saldo (E-A)  | 
						
							 
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							 Investition  | 
						
							 2023 alt  | 
						
							 2023 neu  | 
						
							 2024  | 
						
							 2025  | 
						
							 2026  | 
						
							 2027 ff.  | 
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							 in EURO  | 
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							 Investive Einzahlungen  | 
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							 Investive Auszahlungen  | 
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							 Saldo (E-A)  | 
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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 (wie Dokument) 
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 331,7 kB 
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