Beschlussvorlage - BV/2023/111
Grunddaten
- Betreff:
 - 
Haushaltskonsolidierung
Maßnahme A1 Nr. 44
"Einführung einer Bettensteuer" 
- Status:
 - öffentlich (Vorlage freigegeben)
 
- Vorlageart:
 - Beschlussvorlage
 
- Federführend:
 - Fachdienst Wirtschaft und Steuern
 
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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Erledigt
 
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 Haupt- und Finanzausschuss 
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 Vorberatung 
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 18.09.2023 
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Erledigt
 
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 Rat der Stadt Wedel 
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 Entscheidung 
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 28.09.2023 
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Darstellung des Sachverhalts
Der Rat der Stadt Wedel hat in seiner Sitzung am 11.05.20223 die Umsetzung diverser Haushaltkonsolidierungsmaßnahmen beschlossen. Für die nachstehende Maßnahme sollte eine Beschlussvorlage erarbeitet und den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt werden. Dies soll mit dieser Vorlage geschehen.
Die finanzielle Situation vieler Kommunen ist seit Längerem angespannt. Etliche Kommunen suchen daher nach Möglichkeiten zusätzlicher Einnahmen. Viele Städte und Gemeinden haben deshalb in den letzten Jahren auch eine „Bettensteuer“ eingeführt. Kommunen können eine Übernachtungssteuer oder „Bettensteuer“ auf Übernachtungen in örtlichen Beherbergungsbetrieben erheben. Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe und ähnliche Einrichtungen. Die Betriebe werden mit der Einführung einer Übernachtungssteuer aufgefordert, diese Abgabe pro Übernachtung und Bett zusätzlich zur Zimmermiete von ihren Kunden zu verlangen und an die Kommune abzuführen. In Schleswig-Holstein haben bisher nur Borgwedel, Damp, Flensburg und Stein eine Übernachtungssteuer eingeführt. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt ebenfalls eine Übernachtungssteuer. Eine Übernachtungssteuer oder „Bettensteuer“ ist aber nur dann zulässig, wenn die betreffende Kommune nicht schon eine Kurabgabe oder eine Tourismusabgabe nach § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) erhebt. Dies ist in Wedel noch nicht der Fall.
In der Vergangenheit waren diverse Klagen gegen Bettensteuersatzungen von Kommunen anhängig. Ob die Erhebung von Übernachtungssteuern rechtmäßig und zulässig ist, war lange unklar. Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber höchstrichterlich mit seinem Beschluss vom 22.03.2022 festgestellt, dass örtliche Übernachtungssteuern mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Übernachtungssteuer ist gerechtfertigt, weil Übernachtungsgäste vor Ort auch die Infrastruktur der Kommune in Anspruch nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hält es danach auch für zulässig, nicht nur touristische, private sondern auch beruflich bedingte Übernachtungen zu besteuern.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
In Wedel stehen aktuell mit den Hotels Diamant, Senator Marina, Kreuzer und Freihof am Roland vier Hotel- und Beherbergungsbetrieben mit insgesamt ca. 326 Betten in 176 Zimmern für Übernachtungen zur Verfügung. Das Angebot anderer Übernachtungsmöglichkeiten wie Pensionen und Ferienwohnungen ist eher gering. Die Zimmerpreise variieren zwischen ca. Euro 80 und 90 pro Nacht. Gegenwärtig haben die Hotelbetriebe nach eigenen Aussagen eine Auslastung von ca. 60 %, wobei 80 % der Übernachtungen beruflich bedingt sind. Für 2022 ergäben sich damit insgesamt grob geschätzt ca. 70.000 Übernachtungen. Im Allgemeinen nehmen Kommunen eine Übernachtungs-steuer von 5 - 7 % des Nettoübernachtungspreises.
Herr Dr. Müller-Elmau hat in seinen Vorschlägen zur Haushaltskonsolidierung einen Festbetrag € 3,- pro Übernachtung zu Grunde gelegt. Er hatte diese jedoch nur auf die privaten Übernachtungen bezogen. Möglich ist jedoch auch, die beruflich bedingten Übernachtungen zu besteuern. Bei einer Gesamtzahl von 70.000 private und beruflich bedingte Übernachtungen wäre rein rechnerisch mit einer Einnahme von ca. € 200.000,- zu rechnen. Welchen Einfluss die Einführung einer Übernachtungssteuer und die damit verbundene Erhöhung der Übernachtungskosten auf die zukünftige Auslastung der Beherbergungsbetriebe haben wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Natürlich wird die Einführung einer Bettensteuer einen negativen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe haben. Die örtlichen Betriebe stehen im Wettbewerb mit Betrieben in Nachbarkommunen, die noch nicht durch eine derartige Abgabe belastet werden. Auch ist die Abgabe für die Betriebe mit zusätzlichen Aufwand verbunden. Die Stadt Wedel würde diese Abgabe lediglich für verpflichtet erklären. Die Abgabe wäre dann aber von den Betrieben vor Ort selbst abzurechnen, zu dokumentieren, einzunehmen und dann an die Stadt abzuführen.
Der für die Stadt Wedel mit der Einführung dieser neuen Steuer verbundene zusätzliche und vor allem personelle Aufwand lässt sich derzeit nicht abschätzen. In 2014 hatte die Stadt Wedel als neue Abgabeart die Zweitwohnungssteuer eingeführt. Damit war seinerzeit eine zusätzliche halbe Personalstelle erforderlich geworden. Aufgrund der geringen Anzahl der Beherbergungsbetriebe und der Tatsache, dass ein wesentlicher Teil des Aufwandes von den Betrieben selbst zu tragen ist, würden aller Voraussicht nach im Falle einer „Bettensteuer“ die erforderlichen personellen Ressourcen geringer ausfallen.
Mit einer Zustimmung des Rates zu diesem Beschluss sind direkt noch keine „Finanzielle Auswirkungen“ (siehe Tabelle am Ende der Vorlage) verbunden. Mit Zustimmung des Rates der Stadt Wedel würde die Verwaltung zunächst nur aufgefordert, die erforderliche Satzung vorzubereiten. Erst mit Beschluss der Satzung könnten dann konkrete zusätzliche Einnahmen fließen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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							 Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: 
 (entfällt, da keine Leistungserweiterung) 
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							 Ergebnisplan  | 
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							 Erträge / Aufwendungen  | 
						
							 2023 alt  | 
						
							 2023 neu  | 
						
							 2024  | 
						
							 2025  | 
						
							 2026  | 
						
							 2027 ff.  | 
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							 in EURO  | 
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							 *Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen  | 
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							 Erträge*  | 
						
							 
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							 Aufwendungen*  | 
						
							 
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							 Saldo (E-A)  | 
						
							 
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							 Investition  | 
						
							 2023 alt  | 
						
							 2023 neu  | 
						
							 2024  | 
						
							 2025  | 
						
							 2026  | 
						
							 2027 ff.  | 
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							 in EURO  | 
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							 Investive Einzahlungen  | 
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							 Investive Auszahlungen  | 
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							 Saldo (E-A)  | 
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