Beschlussvorlage - BV/2023/034

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt

 

den Gesamtabschluss 2019 der Stadt Wedel und ihrer wesentlichen Beteiligungen mitsamt den Anlagen und dem Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Gesamtabschlusses 2019 der Stabsstelle Prüfdienste.

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

Mit dem Beschluss über den Gesamtabschluss werden die gesetzlichen Vorgaben des § 93 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) erfüllt.

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Gemäß § 93 GO hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen, in dem sowohl das Ergebnis der Haushaltswirtschaft der Gemeinde als auch die Jahresabschlüsse ihrer wesentlichen Beteiligungen (Aufgabenträger) nachzuweisen sind.

 

Der Gesamtabschluss muss dabei unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein der tatsächlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde entsprechendes Bild vermitteln. Aufgabenträger, die hierfür von untergeordneter Bedeutung sind, müssen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden (§ 93 Abs. 2 GO).

 

Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ein Gesamtlagebericht ist beizufügen.

 

Nach Aufstellung des Gesamtabschlusses wird dieser der Stabsstelle Prüfdienste zur Prüfung vorgelegt. Nach Abschluss der Prüfung legt der Bürgermeister den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht mit dem Schlussbericht der Stabsstelle Prüfdienste der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Ein Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages erfolgt im Gegensatz zum Einzelabschluss nicht (§ 93 Abs. 7 GO).

 

Der Prüfbericht und die Stellungnahme dazu werden dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat mit einer gesonderten Mitteilungsvorlage vorgelegt.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Eine Gemeinde kann für die ersten fünf Jahre der doppisch ermittelten Jahresabschlüsse auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten. Danach ist er stets innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen (§ 93 Abs. 6 GO). Für die Stadt Wedel bedeutet dies, dass sie erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 einen Gesamtabschluss aufzustellen hatte, der am 30.09.2020 hätte vorgelegt werden müssen.

 

Aufgrund personeller Engpässe, der Umstellung auf eine neue Finanzwesen-Software und der im Jahr 2020 die Arbeit stark beeinträchtigenden Covid-19-Pandemie konnten sowohl der Jahresabschluss der Stadt als auch der Gesamtabschluss 2019 nicht fristgerecht vorgelegt werden.

 

Der Gesamtabschluss 2019 wurde der Stabsstelle Prüfdienste am 28.02.2022 zur Prüfung vorgelegt. Erfordernisse zu Änderungen am Gesamtabschluss ergaben sich zum einen aus geringfügigen, ergebnisneutralen Korrekturen in der Jahresrechnung der Stadt vom März 2022 und zum anderen aus Empfehlungen eines von der Stabsstelle Prüfdienste beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom Dezember 2022. Der Abschluss der Prüfung erfolgte dann im Februar 2023.

 

Insgesamt war die erstmalige Erstellung eines Gesamtabschlusses eine komplexe und zeitlich herausfordernde Aufgabe. Die Erstellung der weiteren Gesamtabschlüsse verlief erheblich zügiger. Der Gesamtabschluss 2020 wurde der Stabsstelle Prüfdienste im August 2022 zur Prüfung vorgelegt, der Gesamtabschluss 2021 am 30.09.2022. Die Vorlage des Gesamtabschlusses 2022 wird fristgerecht erfolgen.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Bei § 93 Abs. 7 i.V.m. § 92 GO handelt es sich nicht um eine Kann-Regelung. Die Gemeindevertretung hat über den Jahresabschluss zu beschließen. Insoweit gibt es hier keine Alternativen.

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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