Mitteilungsvorlage - MV/2023/055
Grunddaten
- Betreff:
 - 
Beantwortung der Anfragen der SPD-Fraktion:
22.06.2023 / Straßenreinigungsgebühren: 7 Fragen, 7 Antworten (unter: Stadt Wedel, Leben in Wedel) 
- Status:
 - öffentlich (Vorlage freigegeben)
 
- Vorlageart:
 - Mitteilungsvorlage
 
- Federführend:
 - Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
 
- Geschäftszeichen:
 - 2-601/Schl
 
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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Erledigt
 
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 Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss 
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 Kenntnisnahme 
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 14.09.2023 
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Zur Anfrage vom 22.06.2023: Straßenreinigungsgebühren: 7 Fragen, 7 Antworten (unter: Stadt Wedel, Leben in Wedel
1. Wie hoch sind die Straßenreinigungskosten für die Stadt Wedel und wie schlüsseln sich diese auf?
- Personalkosten
- Abschreibung
- Overhead
- Sonstiges
Antwort der Verwaltung:
Alle für die Kalkulation zu berücksichtigenden Kosten können der Anlage zur BV 2022/097 entnommen werden. Diese ist Bestandteil der Satzung und dem UBF am 23.03.2023 und dem Rat am 06.04.2023 zur Beschlussfassung vorgelegt worden.
2. Wie hoch ist der durchschnittliche Anteil der Kosten pro WE (Wohneinheit)?
Antwort der Verwaltung:
Straßenreinigungsgebühren werden nicht pro Wohneinheit erhoben. Bemessungsmaßstab sind die Grundstücke, die von einer zur reinigenden Straße erschlossen werden und durch die Reinigung einen Vorteil haben. Zugrunde gelegt wird die Straßenfrontmetermaßstab entsprechend § 9 der Straßenreinigungs- und – gebührensatzung.
3. Wie hoch sind die kalkulierten Einnahmen nach der Reform?
Antwort der Verwaltung:
Im Haushalt 2023 ist unter dem Budget 545001001 ein Betrag von 625.700 € als zu erwartende Einnahme eingestellt (s. auch BV/2022/097 finanzielle Auswirkungen).
4. Die Stadt Wedel teilte mit, dass die Bürger die Straßenreinigungsgebühren nicht für die eigene Straße, sondern für die Gesamtkosten aller Straßen in Wedel bezahlen müssen (siehe Mitteilung der Stadt vom 07.06.2023 auf wedel.de). Für einige Straßen in Wedel wird laut neuer Gebührensatzung z.B. aufgrund vieler nun deutlich erhöht berechneter Hinterliegergrundstücke das Vielfache der tatsächlichen Straßenlängen an Gebühren berechnet.
- Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Regelung?
Antwort der Verwaltung:
Die rechtliche Grundlage ist in der Rechtsprechung zu finden.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, v. 15.03.2002, 9 B 16/02 bildete den folgenden Leitsatz:
„Ein für die Ermittlung der Frontmeterlänge gewähltes Projektionsverfahren (fiktiver Frontmetermaßstab) kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen.“
(S. Seite 6 der Präsentation vom 29.06.2023)
- Wenn für einige Straßen laut neuer Gebührensatzung jetzt das Vielfache der tatsächlichen Länge der zu reinigenden Straße berechnet wird, welche anderen Straßen werden demzufolge zu niedrig berechnet und warum?
 
Antwort der Verwaltung:
Die Straßenfrontlänge ist nur ein Teilungsmaßstab, um die Gesamtkosten der Reinigungskosten und Winterdienstkosten auf alle anliegenden Eigentümer*innen und Nutznießer*innen gerecht zu verteilen.
Straßenreinigungsgebühren werden nicht anteilig für die Straße gezahlt, in der das heranzuziehende Grundstück liegt. Es wird die Gesamtheit der Aufwendungen für Straßenreinigung der Gesamtheit der Straßenfrontmeter gegenübergestellt.
Je höher die Straßenfrontmeter desto kleiner die jeweilige Jahresgebühr pro Straßenfrontmeter.
- Wie hoch ist der Anteil an den direkten Straßenkosten und wie hoch ist der Anteil an den Gesamtkosten?
 
Antwort der Verwaltung:
Straßenreinigungsgebühren ist ein in sich abgeschlossenes System. Für die Gebührenermittlung werden nur die Kosten herangezogen, die im direkten Zusammenhang mit der Straßenreinigung stehen. (Siehe auch BV/2022/097 / Kalkulation)
- Welche Reinigungsarbeiten in der Stadt werden damit finanziert? (Beispiele: Elbwanderweg?, Hafen?, welche noch?)
 
Antwort der Verwaltung:
Nur die Reinigung der Straßen gem. Straßenverzeichnis entsprechend der Einstufungen in die jeweiligen Reinigungsklassen werden in die Kalkulation eingerechnet.
Die Reinigung des Hafens, Elbwanderweg, Entwässerungsanlagen, Straßenbeete, Grünanlagen und weitere nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Anlagen werden nicht über das Budget Straßenreinigung abgerechnet.
- Gibt es Straßen in Wedel, wo überhaupt keine Straßenreinigungsgebühren erhoben werden?
 
Antwort der Verwaltung:
Ja, alle Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind. Das sind z.B. Privatstraßen und Straßen, die nicht von der Stadt gereinigt werden.
Grundsätzlich ist der Straßenbaulastträger gem. § 45 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) zur Reinigung öffentlich gewidmeter Straßen verpflichtet. Der Baulastträger ist entsprechend § 45 StrWG berechtigt, die Reinigung von Straßen ganz oder teilweise auf die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen oder Nutznießer*innen der Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße erschlossen werden ganz oder teilweise zu übertragen. Hiervon hat die Stadt Wedel Gebrauch gemacht. Es gibt im Stadtgebiet neben den Privatstraßen auch Straßen, die von den jeweiligen Grundstückseigentümer*innen bzw. Nutznießer*innen zu reinigen sind. Diese sind nicht im Straßenverzeichnis nicht enthalten. Dem UBF wurde zur Empfehlung der Entscheidung an den Rat die BV /2022/097 vorgelegt. In dieser sind die Straßen, die mit in Kraft treten der neuen Satzung nicht mehr gereinigt werden in der Synopse zum Straßenverzeichnis namentlich aufgeführt.
5. Bei den Eckgrundstücken wird nur der direkte Anlieger mit der Gesamtlänge des Eckgrundstücks belastet? Die nachfolgenden Grundstücke werden nur mit der Frontlänge zur Straße, aber nicht mit der äquivalenten, der halben Grundstückslänge belastet? (Die Erklärung kann mündlich vorgetragen werden.)
Antwort der Verwaltung:
Anlieger von Eckgrundstücken liegen mit beiden Frontlängen an eine Straße an und haben durch diese einen direkten Vorteil. Grundstücke, die direkt an eine Straße anliegen und nicht wie das Eckegrundstück durch die andere Straße erschlossen werden sind keine Hinterlieger. Hinterlieger sind Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen werden, aber an diese nicht direkt anliegen (z.B. Reihenhäuser oder Häuser in 2. Reihe)
- Das Thema der Stadt ist: Alle Straßenreinigungen werden von allen Bürgern gerecht mit bezahlt. Wird das eingehalten?
 
Antwort der Verwaltung:
Mit der neuen Berechnungsgrundlage zur Heranziehung von Hinterlieger- und Eckgrundstücken ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet.
(S. Antwort zu Frage 4 Spiegelstrich 1.)
Feststellung durch Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht v. 15.03.2002; 9 B16/02
6. Durch die neue Straßenreinigungs- und -gebührensatzung haben sich z.B. die Frontlängenberechnungen der Hinterliegergrundstücke zum Teil fast verfünffacht, während bei den direkten Straßenanliegern die Frontlängen-berechnungen offensichtlich gleich geblieben sind. Dies führt dazu, dass für ähnlich große Grundstücke, die derselben Straße zugeordnet werden, jetzt deutlich unterschiedlich hohe Gebühren gezahlt werden sollen (z.B. für 2 m oder für 22 m Frontlänge). Zuvor wurden z.B. alle Hinterliegergrundstücke am Wedeler Elbhochufer mit 5 m Frontlänge berechnet.
- Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgen diese unterschiedlichen Berechnungen für ähnlich große Grundstücke in derselben Straße?
 
Antwort der Verwaltung:
Die Regelungen der alten Straßenreinigungs- und Gebührensatzung legte fest, dass bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird: „die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße, höchstens jedoch die Frontlänge des schmalsten Grundstücks an der zu reinigenden Straße.“ Diese Regelung ist nicht mit der geltenden Rechtsprechung (s.o.) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. In die neue Satzung wurde der Nachsatz „höchstens jedoch die Frontlänge des schmalsten Grundstücks an der zu reinigenden Straße“ nicht mehr aufgenommen. Es heißt jetzt: „Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
(Siehe Synopse zur Satzung § 10 (alt) jetzt § 9 Absatz 3 (neu), Anlage zur BV.)
s. Frage 4 Spiegelstrich 1 - Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht v. 15.03.2002; 9 B16/02 s. Seite 6 der Präsentation vom 29.06.2023
- Die Stadt Wedel gibt in Ihrer Mitteilung vom 07.06.2023 an: „Gleichzeitig sorgt die neue Gebührensatzung für mehr Kostengerechtigkeit.“ „Die neuen Regelungen sind klarer und haben das Ziel, alle Gebührenpflichtigen gleich zu belasten.“ Wie erklären sich dann die deutlich unterschiedlichen Berechnungen wie zuvor angeführt? Welche Gerechtigkeit soll hier für den Bürger erkennbar sein?
 
Antwort der Verwaltung:
S. Frage 4 Spiegelstrich 1
Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht v. 15.03.2002; 9 B16/02
7. Die Stadt weist in ihrer Mitteilung vom darauf hin, dass einige Bürger bisher zu wenig bezahlt hätten.
- Welche Bürger haben laut Meinung der Stadt bisher a) zu wenig und welche Bürger im Umkehrschluss b) zu viel bezahlt?
 
Antwort der Verwaltung:
a. Die Hinterlieger haben im Verhältnis zu wenig gezahlt.
b. Keine Bürger, sondern die Allgemeinheit.
Zur Mail vom 01.07.2023: Plan und Verwaltung
1. Die Verwaltung möge die Berechnung der eingekreisten Grundstücke überprüfen, da diese direkt an den Hellgrund anliegen und insofern nicht als Hinterliegergrundstücke gelten.
Antwort der Verwaltung:
Antwort: Diese Grundstücke sind keine Hinterliegergrundstücke, da Sie direkt an eine Straße anliegen und durch diese erschlossen werden. Die Grundstückslängen wurden dargestellt, um zu verdeutlichen, dass vermeintlich gleiche Grundstücke in diesem Gebiet unterschiedliche Grundstückslängen aufweisen.
2. Die Verwaltung möge (zum Vergleich) alle fehlenden Berechnungsdaten auch für direkt an die jeweiligen Straßen grenzenden Grundstücke der eingezeichneten Straßen ergänzen (nicht nur Hinterliegergrundstücke).
Antwort der Verwaltung:
Die Gebührenhöhen für einzelne Grundstücke unterliegen dem Datenschutz und können nicht veröffentlicht werden. Sie können aber auf Grundlage der durch Beschluss des Rates vom 06.04.2023 jährlichen Gebühr i.H.v. 6,37 € in der Reinigungsklasse I nachvollzogen werden, sofern diese mit der jeweiligen Straßenfrontlänge multipliziert wird. Die zugrunde gelegte Straßenfrontlänge ist dem Gebührenbescheid zu entnehmen.
Zur Zusatz-Anfrage vom 16.08.2023: Straßenreinigungsgebühren: 7 Fragen, 7 Antworten (unter: Stadt Wedel, Leben in Wedel)
- Werden aktualisierte Frontlängenberechnungen nur an Bürger versendet, die einen Widerspruch eingelegt haben?
 
Antwort der Verwaltung:
Änderungsbescheide wegen aktualisierter Frontlängenberechnungen werden unabhängig von eingelegten Widersprüchen immer erstellt, wenn eine fehlerhafte Berechnung bekannt wird.
Das ist normales Tagesgeschäft und unabhängig von der Satzungsänderung.
- Auf welcher Grundlage erfolgten die Änderungen?
 
Antwort der Verwaltung:
Die Änderungen erfolgen auf Grundlage der aktuellen Straßenreinigungs- und gebührensatzung (StruGS). Die Frontlängenmeter werden durch Messungen in der Software Kreis-GIS ermittelt (Grundlage der Software sind die Daten und Karten der Katasterämter).
- Wie wirken sich die Mindereinnahmen durch korrigierte Gebührenbescheide auf die Gesamteinnahmen aus?
 
Antwort der Verwaltung:
Eine Überprüfung der Frontlängenmeter kann sowohl zu geringeren als auch zu höheren Straßenreinigungsgebühren führen. In der Regel handelt es sich um eine geringfügige Abweichung und wirkt sich dementsprechend nur geringfügig aus.
- Werden die Mindereinnahmen an anderer Stelle durch Gebührenerhöhungen kompensiert?
 
Eine Kompensation findet nicht statt.
Anlagen
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