Mitteilungsvorlage - MV/2023/035

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

 

Der Vorsitzende des Rates und dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt des neu gewählten Rates tätig (§ 33 Abs. 6 GO).

 

Der noch amtierende Stadtpräsident beruft den (neuen) Rat gemäß § 34 Abs. 1 GO ein. Er eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

Der noch amtierende Stadtpräsident stellt das älteste Mitglied des neuen Rates fest und teilt diese Feststellung den Anwesenden mit. Anschließend leitet das älteste Ratsmitglied gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 GO die Wahl der oder des Vorsitzenden des neugewählten Rates bzw. des/der neuen Stadtpräsidentin/ Stadtpräsidenten.

 

 

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