Beschlussvorlage - BV/2023/059

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode folgende 8 Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Stiftungsrat:

 

Mitglied        Stellvertretung

 

 

  1. Heidimargret Garling / CDU    1. Bernhard Weidenbach

 

  1. Dr. Christoph Maas / Bündnis 90 / Die Grünen 2. Inge Zeißler

 

  1.                    Alexandra Petersen / SPD  3. Laurin Schwarz

 

  1. Dr. Stephan Bakan / WSI     4. Birgit Neumann-Rystow

 

  1.                                                                                                                                                                                                     Tamara Gomille / FDP  5. Antje Hellmann-Kistler

 

  1. Monika Dohmen / Kulturforum    6. Katrin Karsten

 

  1.                                                                                                                                                                                                     Jan-Ulrich Bernhardt / Kunst  7. Dr. Wolfgang Herzberg

 

  1.   / Wirtschaft       8. André Bade

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

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2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

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Darstellung des Sachverhalts

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Satzung der Stiftung zur Förderung von Kunst und Kultur von 07.02.2005 bestimmt in

§ 4, dass dem Organ der Stiftung, dem Stiftungsrat, neben dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Leiter/der Leiterin des Fachdienstes Bildung, Kultur und Sport jeweils für die Dauer der Wahlzeit des Rates folgende vom Rat der Stadt Wedel zu benennende Personen angehören:

 

a) Je 1 Mitglied auf Vorschlag jeder Fraktion,

 

b)  1 Mitglied auf Vorschlag des Kulturforums,

 

c) 1 Mitglied aus dem Kreis der Künstler/innen und Kunsterzieher/innen;

dieses Mitglied darf nicht dem Vorstand des Kulturforums angehören,

 

d) 1 Mitglied aus dem Bereich Wirtschaft, Handel und Gewerbe

 

sowie für jedes benannte Mitglied eine/n persönliche/n Stellvertreter/in.

 

Die vom Rat benannten Mitglieder müssen Bürger/innen der Stadt Wedel sein.

 

Im Rahmen des Entsendungsbeschlusses ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Der Wortlaut der Norm lautet:

 

Gremienbesetzung

(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

In Satz 2 wird die Entsendung für die Fälle geregelt, in denen eine ungerade Zahl von Vertretungen zu entsenden bzw. zu benennen sind.

 

§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln.

Beide Tatbestände sind bei der Benennung in die Stiftung gegeben. Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.

 

Nicht vertretbar ist bei der Beachtung des § 15 GstG eine Definition der Geschlechterparität, die nicht auf das jeweilige Gremium abzielt, sondern auf die Gesamtheit der Entsendungen/Benennungen.

 

Das bedeutet, dass die Fraktionen sich bei jeder Gremiumbesetzung, bei der § 15 GstG zu beachten ist, einigen müssen.

 

Es können in diesem Fall des Stiftungsrates 8 Personen benannt und entsendet werden.

 

2018 wurden 4 Männer und 2 Frauen aus den Fraktionen und deren persönliche Stellvertretungen entsendet.

Die weiteren 3 Mitglieder, 3 Männer, kamen je 1 aus der Wirtschaft, dem Kreis der Künstlerschaft und dem Kulturforum.

 

Der Stiftungsrat soll nun wie folgt besetzt werden:

 

1. bis 8. Stelle: 4 Frauen und 4 Männer.

 

Die weiteren Mitglieder – Bürgermeister und Leitung des Fachdienstes für Bildung, Kultur und Sport werden als sog. „geborene Mitglieder“ bei der Anwendung des § 15 GstG nicht berücksichtigt.

 

Bei der Besetzung der Vertretungen ist ebenfalls $ 15 GstG zu beachten.

 

 

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

keine

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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