Beschlussvorlage - BV/2023/058
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung eines Schulleiterwahlausschusses - hier: Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wedel
|
Entscheidung
|
|
|
|
12.06.2023
|
Beschlussvorschlag
Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode folgende 10 Mitglieder und deren Stellvertretungen in den Schulleiterwahlausschuss:
|
Mitglied |
Stellvertretung |
|
Heidi Garling |
|
Julia Fisauli-Aalto |
|
Jan Lüchau |
|
Vivien Claussen |
|
Dr. Ralf Sonntag |
|
Verena Heyer |
|
Christian Freitag |
|
Laurin Schwarz |
|
Angela Drewes |
|
Antje Hellmann-Kistler |
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Stadt Wedel ist Träger der hiesigen Schulen. Die Stellung von Lehrkräften ist nicht Aufgabe des Schulträgers, sondern des Landes, das hierfür auch die Kosten trägt. Jedoch wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 SchulG bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter in der Form eines Wahlverfahrens mit. Die oberste Schulaufsichtsbehörde soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den aufgrund der Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen; der Schulleiterwahlausschuss wählt aus diesem Vorschlag eine Person und schlägt sie seinerseits der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Ernennung vor. Das ergibt sich aus § 39 SchulG. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Stelle des Schulleiters aufgrund der Entscheidung des Ministeriums ohne Einbindung des Schulleiterwahlausschusses besetzt werden. In bestimmten Fällen ist der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zu hören (§ 40 SchulG).
Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet (§ 38
Abs. 1 SchulG). Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an den Schulen mit Sekundarstufe II auch die Schülerinnen und Schüler (§ 38 Abs. 1 SchulG). Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 SchulG entsendet die Schule insgesamt 10 Mitglieder -Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern, ggf. auch der Schülerinnen und Schüler. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG entsendet der Schulträger ebenfalls zehn Mitglieder.
Die vom Schulträger in den Schulleiterwahlausschuss zu entsendenden Mitglieder werden gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG vom Rat gewählt. Sie können für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt werden (§ 38 Abs. 4 Satz 1 SchulG). In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SchulG).
Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat (§ 38 Abs. 1 letzter Satz SchulG). Die vom Schulträger entsandten Mitglieder dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein (§ 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Diese Bestimmungen sind, wenn die vom Schulträger entsandten Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt werden, erst im jeweiligen konkreten Fall relevant. Ihre Einhaltung soll dann durch die Stellvertreterregelung gesichert werden.
Der Schulträger kann Ratsmitglieder und/oder Bürgerinnen bzw. Bürger in den Schulleiterwahlausschuss entsenden. Alle zehn Mitglieder können, aber keins von Ihnen muss Ratsmitglied sein. Einschränkungen sind insoweit beim Schulleiterwahlausschuss, der kein Ausschuss des Rates ist, nicht gegeben. Jedoch sollen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 SchulG mindestens 40 % der Mitglieder des Schulleiterwahlausschusses Frauen sein.
Die Wahl der vom Schulträger zu entsendenden Mitglieder erfolgt grundsätzlich im Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO. Wenn auch nur eine Fraktion es verlangt, erfolgt, wie sich aus § 38 Abs. 3 SchulG ergibt, statt dessen die Verhältniswahl gemäß § 40 Abs. 4 GO.
Werden die vom Schulträger zu entsendenden Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt, sind, wie bereits erwähnt, gemäß § 38 Abs. 4 SchulG zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Deshalb sind, und zwar unabhängig vom angewandten Wahlverfahren, stets Mitglied und Stellvertreter gemeinsam zusammen vorzuschlagen. Sie werden dann auch jeweils zusammen, also im selben Wahlgang, gewählt.
Zweckmäßigerweise sollten die vom Schulträger in den Schulleiterwahlausschuss zu entsendenden Mitglieder auch diesmal wieder für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt werden.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
|
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
|
|
Ergebnisplan |
||||||||
|
Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
||
|
|
in EURO |
|||||||
|
*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
||||||||
|
Erträge* |
|
|||||||
|
Aufwendungen* |
|
|
|
|||||
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
||
|
in EURO |
||||||||
|
Investive Einzahlungen |
||||||||
|
Investive Auszahlungen |
||||||||
|
Saldo (E-A) |
||||||||
