Beschlussvorlage - BV/2023/055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt,

 

 

  1. als Vertreterin oder als Vertreter der Stadt Wedel für die Mitgliederversammlung des Fünf-Städte-Vereins Pinneberg e.V.

 

  1. Frau Ursula Lauenstein / CDU

 

  1. Herrn Fynn Ole Müller / Bündnis 90 / Die Grünen

 

 

  1. als stellvertretende Vertreterin oder als stellvertretenden Vertreter für die Mitgliederversammlung

 

  1. Frau Heidi Keck / SPD

 

  1. Herrn Peter Ammer / WSI

 

zu benennen.

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

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2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

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Darstellung des Sachverhalts

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Stadt Wedel ist Mitglied des Fünf-Städte-Vereins Pinneberg e. V..
Aufgrund einer Satzungsänderung hat sich die Gremienzusammensetzung für den Verein wie folgt geändert:

 

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin oder dem stellvertretenden Bürgermeister oder der stellvertretenden Bürgermeisterin der jeweiligen Mitgliedsstädte und –gemeinden. Die Mitgliedsstädte und -gemeinden können Stellvertreter/innen wählen. Diese vertreten die Amtsinhaber/innen sobald diese verhindert sind.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus je 2 stimmberechtigten Vertreter/Vertreterinnen der Mitgliedsgemeinden sowie dem Vorstand. Die Mitgliedsstädte und –gemeinden können Stellvertreter/innen wählen. Diese vertreten die Amtsinhaber/innen sobald diese verhindert sind.

 

 

Im Rahmen des Beschlusses über die Benennungen ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Der Wortlaut der Norm lautet:

 

Gremienbesetzung

(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

In Absatz 1, Satz 2 wird die Entsendung für die Fälle geregelt, in denen nur 1 Person oder eine ungerade Zahl von Vertretungen zu entsenden bzw. zu benennen sind.

 

§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln.

Beide Tatbestände sind bei Benennung der Vertretung der Stadt Wedel in die Mitgliederversammlung des 5-Städtevereins Pinneberg e.V.  gegeben. Die Benennung erfolgt auf Grundlage des § 39 Gemeindeordnung (GO) und damit handelt es sich um eine Benennung  im i.S.d. § 15 GstG.

Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.

 

Nicht vertretbar ist bei der Beachtung des § 15 GstG eine Definition der Geschlechterparität, die nicht auf das jeweilige Gremium abzielt, sondern auf die Gesamtheit der Entsendungen/Benennungen.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

keine

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

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