Beschlussvorlage - BV/2023/055
Grunddaten
- Betreff:
-
Fünf-Städte-Verein Pinneberg e.V. - hier: Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Wedel, a) für die Mitgliederversammlung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wedel
|
Entscheidung
|
|
|
|
12.06.2023
|
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt,
- als Vertreterin oder als Vertreter der Stadt Wedel für die Mitgliederversammlung des Fünf-Städte-Vereins Pinneberg e.V.
- Frau Ursula Lauenstein / CDU
- Herrn Fynn Ole Müller / Bündnis 90 / Die Grünen
- als stellvertretende Vertreterin oder als stellvertretenden Vertreter für die Mitgliederversammlung
- Frau Heidi Keck / SPD
- Herrn Peter Ammer / WSI
zu benennen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Stadt Wedel ist Mitglied des Fünf-Städte-Vereins Pinneberg e. V..
Aufgrund einer Satzungsänderung hat sich die Gremienzusammensetzung für den Verein wie folgt geändert:
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin oder dem stellvertretenden Bürgermeister oder der stellvertretenden Bürgermeisterin der jeweiligen Mitgliedsstädte und –gemeinden. Die Mitgliedsstädte und -gemeinden können Stellvertreter/innen wählen. Diese vertreten die Amtsinhaber/innen sobald diese verhindert sind.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus je 2 stimmberechtigten Vertreter/Vertreterinnen der Mitgliedsgemeinden sowie dem Vorstand. Die Mitgliedsstädte und –gemeinden können Stellvertreter/innen wählen. Diese vertreten die Amtsinhaber/innen sobald diese verhindert sind.
Im Rahmen des Beschlusses über die Benennungen ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Der Wortlaut der Norm lautet:
Gremienbesetzung
(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.
(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.
In Absatz 1, Satz 2 wird die Entsendung für die Fälle geregelt, in denen nur 1 Person oder eine ungerade Zahl von Vertretungen zu entsenden bzw. zu benennen sind.
§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln.
Beide Tatbestände sind bei Benennung der Vertretung der Stadt Wedel in die Mitgliederversammlung des 5-Städtevereins Pinneberg e.V. gegeben. Die Benennung erfolgt auf Grundlage des § 39 Gemeindeordnung (GO) und damit handelt es sich um eine Benennung im i.S.d. § 15 GstG.
Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.
Nicht vertretbar ist bei der Beachtung des § 15 GstG eine Definition der Geschlechterparität, die nicht auf das jeweilige Gremium abzielt, sondern auf die Gesamtheit der Entsendungen/Benennungen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
|
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: (entfällt, da keine Leistungserweiterung)
|
|
Ergebnisplan |
||||||||
|
Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
||
|
|
in EURO |
|||||||
|
*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
||||||||
|
Erträge* |
|
|||||||
|
Aufwendungen* |
|
|
|
|||||
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
||
|
in EURO |
||||||||
|
Investive Einzahlungen |
||||||||
|
Investive Auszahlungen |
||||||||
|
Saldo (E-A) |
||||||||
