Beschlussvorlage - BV/2023/054

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt,

 

  1. als Vertreter in die Gesellschafterversammlung

 

 

Herrn Julian Fresch / CDU

 

 

  1. als Stellvertreter in Verhinderungsfall des Vertreters

 

 

Herrn Tobias Kiwitt / Bündnis 90 / Die Grünen

 

 

 

zu bestellen.

 

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Begründung für Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Wedel ist Gesellschafter der Lühe-Schulau-Fähre GmbH. Die Zahl der Vertreter eines Gesellschafters ist nicht festgelegt. Das ist auch nicht notwendig, weil sich das Stimmengewicht nach dem Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter richtet und jeder Gesellschafter nur einheitlich stimmen kann. Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, nur eine Vertreterin oder einen Vertreter der Stadt in die Gesellschafterversammlung zu bestellen und evtl. zugleich eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter im Verhinderungsfall zu bestellen. So ist es auch in der Vergangenheit gehandhabt worden.

 

Es handelt sich um keine Wahl gemäß § 40 GO, sondern um einen Beschluss gemäß § 39 GO.

 

Im Rahmen des Entsendungsbeschlusses ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Der Wortlaut der Norm lautet:

 

Gremienbesetzung

(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

In Abs.1, Satz 2 wird die Entsendung für die Fälle geregelt, in denen eine einzelne Person zu entsenden bzw. zu benennen ist.

 

§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln. Es handelt sich hier um eine Bestellung, die einer Entsendung bzw. Benennung  i.S.d. § 15 GstG gleichzusetzen ist.

Beide Tatbestände sind bei der Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters in die Gesellschaftsversammlung der Lühe-Schulau-Fähre-GmbH gegeben. Die Bestellung erfolgt auf Grundlage des § 39 Gemeindeordnung (GO) und damit handelt es sich um eine Bestellung i.S.d. § 15 GstG.

 

Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.

 

Nicht vertretbar ist bei der Beachtung des § 15 GstG eine Definition der Geschlechterparität, die nicht auf das jeweilige Gremium abzielt, sondern auf die Gesamtheit der Entsendungen/Benennungen.

 

Es sollen in diesem Fall 2 Männer bestellt werden, weil nach den Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes bei Benennungs- oder Entsendungsrechten für eine Person Frauen und Männer jeweils alternierend berücksichtigt werden sollen. Nach der Kommunalwahl 2018 wurden 2 Frauen bestellt in die Gesellschafterversammlung entsendet. Da alternierend Männer und Frauen  zu berücksichtigen sind, sollen jetzt für die neue Wahlzeit nach der Kommunalwahl 2023 ein Mann und als seine Stellvertretung ebenfalls ein Mann bestellt werden. Abweichungen hiervon sind zu begründen und zu entsprechend zu protokollieren.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

keine

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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