Beschlussvorlage - BV/2023/053
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern sowie Gastdelegierten der Stadt Wedel zu den Mitgliederversammlungen des Städtebundes Schleswig-Holstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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12.06.2023
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt,
- als stimmberechtigte Vertreterin oder stimmberechtigten Vertreter zu den Mitgliederversammlungen des Städtebundes Schleswig-Holstein
- Johanna Bergstein / CDU
- Jens Bergstein / CDU
- Karin Blasius / Bündnis 90 / Die Grünen
- Thomas Wöstmann / Bündnis 90 / Die Grünen
- Alexandra Petersen / SPD
- Manfred Schlund / WSI
- Jörg Hohner / FDP
zu entsenden,
- als stellvertretende Vertreterin oder als stellvertretenden Vertreter der stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertreter
- Julia Fisauli-Aalto / CDU
- Jochen Lüchau / CDU
- Tobias Kiwitt / Bündnis 90 / Die Grünen
- Patricia Römer / Bündnis 90 / Die Grünen
- Wolfgang Rüdiger / SPD
- Ingrid Paradies / WSI
- Antje Hellmann-Kistler / FDP
zu entsenden.
- als Gastdelegierte zu den Mitgliederversammlungen des Städtebundes Schleswig-Holstein zu entsenden:
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Nach § 9 Abs.2 der Satzung des Städtebundes Schleswig-Holstein vom 22.05.1992 i.d.F. der Satzungsänderung vom 03.11.2017 entsenden Mitgliedsstädte mit über 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 7 stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung des Städtebundes Schleswig-Holstein. Die Wahl von Ersatzvertretungen ist zulässig.
Die Entsendung von Gastdelegierten ohne Stimmrecht ist ebenfalls zulässig (§ 9 Abs. 5 der Satzung).
Es wird angeregt, auch den Bürgermeister der Stadt Wedel oder eine dem Bürgermeister direkt unterstellte Führungskraft als stimmberechtigtes Mitglied zu entsenden. 2018 wurde auf Vorschlag der CDU-Fraktion der Bürgermeister entsendet. Sollte keine Fraktion den Bürgermeister oder eine dem Bürgermeister direkt unterstellte Führungskraft als stimmberechtigtes Mitglied vorschlagen, würde dieser als Gastdelegierter ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die Entsendung erfolgt nach § 39 GO. (Beschlussverfahren)
Im Rahmen des Entsendungsbeschlusses ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Der Wortlaut der Norm lautet:
Gremienbesetzung
(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.
(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.
In Satz 2 wird die Entsendung für die Fälle geregelt, in denen eine ungerade Zahl von Vertretungen zu entsenden bzw. zu benennen sind.
§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln.
Beide Tatbestände sind bei der Entsendung in die Mitgliederversammlung des Städtebundes Schleswig-Holstein gegeben. Die Entsendung erfolgt auf Grundlage des § 39 Gemeindeordnung (GO) und damit um eine Entsendung i.S.d. § 15 GstG.
Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.
Nicht vertretbar ist bei der Beachtung des § 15 GstG eine Definition der Geschlechterparität, die nicht auf das jeweilige Gremium abzielt, sondern auf die Gesamtheit der Entsendungen/Benennungen.
Das bedeutet, dass die Fraktionen sich bei jeder Gremiumbesetzung, bei der § 15 GstG zu beachten ist, einigen müssen. Für die 7. Person gilt in diesem Fall Abs.1 Satz 2 des § 15 GstG. Es soll für befristete Zeiträume alternierend je 1 Frau und 1 Mann entsendet werden. Der befristete Zeitraum ist die jeweilige Wahlzeit.
Nach der Kommunalwahl 2018 wurden 7 Personen in die Mitgliederversammlung entsendet und für 6 dieser Personen persönliche Stellvertretungen. 5 der 7 Stimmberechtigten und 3 der 6 Stellvertretungen waren Frauen. In Anwendungen des § 15 GStG sollten jetzt 3 stimmberechtigte Frauen und 4 stimmberechtigte Männer entsendet werden.
Für die Gastdelegierten gilt § 15 GstG entsprechend. 2018 wurden 2 Frauen als Gastdelegierte entsendet.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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