Beschlussvorlage - BV/2023/052
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwasserzweckverband
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wedel
|
Entscheidung
|
|
|
|
12.06.2023
|
Beschlussvorschlag
Der Rat wählt in die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Südholstein
- als weitere Vertreterinnen /Vertreter der Stadt Wedel
|
1. |
Herr |
Torben Wunderlich |
CDU |
|
|
2. |
Frau |
Petra Kärgel |
GRÜNE |
|
|
3. |
Herr |
Lothar Kassemek |
SPD |
|
- als persönliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter der weiteren Vertreter*innen
|
zu 1. |
Frau |
Anja Lembach |
CDU |
|
zu 2. |
Herr |
Dr. Ralf Sonntag |
GRÜNE |
|
zu 3. |
Frau |
Ingrid Paradies |
WSI |
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Begründung für Beschlussvorschlag:
Die Stadt Wedel ist Mitglied des Abwasser-Zweckverbandes Südholstein. Das Rechtsverhältnis richtet sich nach dem zweiten Teil des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und nach der Verbandssatzung (VS).
Die Verbandsversammlung besteht, sieht man von einer Sonderregelung für Hamburg ab, aus den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern, Amtsvorsteherinnen/ Amtsvorstehern der verbandsangehörigen Städte, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände oder ihren Stellvertreterinnen/ Stellvertretern im Verhinderungsfall und weiteren Verbandsvertreterinne/ Verbandsvertretern (§ 6 Abs. 1 VS).
Die Verbandsmitglieder mit über 10.000 EinwohnerInnen entsenden satzungsgemäß je volle 10.000 EinwohnerInnen eine/n weitere/n Verbandsvertreterin bzw. Verbandsvertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist die für die Kommunalwahl 2023 nach dem GKWG zu berücksichtigende Einwohnerzahl des Stichtages 31.12.2020.
§ 6 Abs. 1 VS im Wortlaut:
Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bzw.
den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren oder
Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorstehern der Verbandsmitglieder. Im Falle ihrer Verhinderung richtet sich ihre nach den jeweils für die Vertretung der gesetzlichen Vertreter derVerbandsmitglieder geltenden Bestimmungen. Verbandsmitglieder mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je volle 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgeblich ist diejenige Bevölkerungszahl nach § 7 Abs. 3 GKWG, die bei der letzten Gemeindewahl galt.
§ 7 Abs. 1 S. 1 GKWG im Wortlaut:
(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 sowie für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8) und der zu bildenden Wahlkreise (§ 9) ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend.
Dies bedeutet für die Stadt Wedel, dass sie bei einer zum Stichtag festgestellten Einwohnerzahl von 34.794 neben dem Bürgermeister 3 weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Verbandsversammlung entsendet.
Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter werden gemäß § 9 Abs. 2 GkZ vom Rat für dessen Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 GkZ).
Neben den Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare Bürgerinnen oder Bürger in die Verbandsversammlung entsandt werden. Die Zahl der Bürgerinnen oder Bürger braucht nicht kleiner zu sein als die Zahl der Ratsmitglieder, denn die diesbezügliche Bestimmung des § 46 Abs. 3 GO gilt nur für die Ausschüsse des Rates, nicht jedoch für die durch den Rat zu wählenden weiteren Vertreterinnen oder Vertreter in einer Verbandsversammlung. Wählbar sind auch Beamte und Beschäftigte der entsendenden Gemeinde, nicht jedoch Beamte und Beschäftigte des Verbandes.
Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter gelten, wie sich aus § 9 Abs. 2 GkZ ergibt, § 46 Abs. 1 und § 40 GO entsprechend. Die Wahl erfolgt also grundsätzlich im Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO. Wenn auch nur eine Fraktion es verlangt, erfolgt statt dessen Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 4 GO).
Aufgrund § 9 Abs. 3 GkZ bestimmt § 6 Abs. 1 letzter Satz VS, dass jedes weitere Mitglied eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter hat. Diese oder dieser braucht auch nicht Ratsmitglied zu sein. Die Wahl der persönlichen Stellvertreterinnen oder persönlichen Stellvertreter ist im GkZ und in der VS nicht geregelt. Mangels abweichender Bestimmungen wird sie deshalb im Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO stattzufinden haben.
§ 15 Gleichstellungsgesetz (GStG) ist zu beachten. Bei der Entsendung sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. In der letzten Legislatur wurden 3 Männer entsendet, so dass nunmehr zwei Frau und ein Mann entsendet werden sollten.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
|
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
|
|
Ergebnisplan |
||||||||
|
Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
||
|
|
in EURO |
|||||||
|
*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
||||||||
|
Erträge* |
|
|||||||
|
Aufwendungen* |
|
|
|
|||||
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
||
|
in EURO |
||||||||
|
Investive Einzahlungen |
||||||||
|
Investive Auszahlungen |
||||||||
|
Saldo (E-A) |
||||||||
