Beschlussvorlage - BV/2023/052

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat wählt in die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Südholstein

 

 

  1. als weitere Vertreterinnen /Vertreter der Stadt Wedel

 

 

1.

Herr

Torben Wunderlich

CDU

2.

Frau

Petra Kärgel

GRÜNE

3.

Herr

Lothar Kassemek

SPD

 

 

  1. als persönliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter der weiteren Vertreter*innen

 

zu 1.

Frau

Anja Lembach

CDU

zu 2.

Herr

Dr. Ralf Sonntag

GRÜNE

zu 3.

Frau

Ingrid Paradies

WSI

 

 

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Begründung für Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Wedel ist Mitglied des Abwasser-Zweckverbandes Südholstein. Das Rechtsverhältnis richtet sich nach dem zweiten Teil des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und nach der Verbandssatzung (VS).

 

Die Verbandsversammlung besteht, sieht man von einer Sonderregelung für Hamburg ab, aus den Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern, Amtsvorsteherinnen/ Amtsvorstehern der verbandsangehörigen Städte, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände oder ihren Stellvertreterinnen/ Stellvertretern im Verhinderungsfall und weiteren Verbandsvertreterinne/ Verbandsvertretern (§ 6 Abs. 1 VS).

 

Die Verbandsmitglieder mit über 10.000 EinwohnerInnen entsenden satzungsgemäß je volle 10.000 EinwohnerInnen eine/n weitere/n Verbandsvertreterin bzw. Verbandsvertreter in die Verbandsversammlung. Maßgebend ist die für die Kommunalwahl 2023 nach dem GKWG zu berücksichtigende Einwohnerzahl des Stichtages 31.12.2020.

 

§ 6 Abs. 1 VS im Wortlaut:

Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bzw.
den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren oder
Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorstehern der Verbandsmitglieder. Im Falle ihrer Verhinderung richtet sich ihre nach den jeweils für die Vertretung der gesetzlichen Vertreter derVerbandsmitglieder geltenden Bestimmungen. Verbandsmitglieder mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern entsenden je volle 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Maßgeblich ist diejenige Bevölkerungszahl nach § 7 Abs. 3 GKWG, die bei der letzten Gemeindewahl galt.

 

§ 7 Abs. 1 S. 1 GKWG im Wortlaut:

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 sowie für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8) und der zu bildenden Wahlkreise (§ 9) ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend.

 

Dies bedeutet für die Stadt Wedel, dass sie bei einer zum Stichtag festgestellten Einwohnerzahl von 34.794 neben dem Bürgermeister 3 weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Verbandsversammlung entsendet.

Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter werden gemäß § 9 Abs. 2 GkZ vom Rat für dessen Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 GkZ).

 

Neben den Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare Bürgerinnen oder Bürger in die Verbandsversammlung entsandt werden. Die Zahl der Bürgerinnen oder Bürger braucht nicht kleiner zu sein als die Zahl der Ratsmitglieder, denn die diesbezügliche Bestimmung des § 46 Abs. 3  GO gilt nur für die Ausschüsse des Rates, nicht jedoch für die durch den Rat zu wählenden weiteren Vertreterinnen oder Vertreter in einer Verbandsversammlung. Wählbar sind auch Beamte und Beschäftigte der entsendenden Gemeinde, nicht jedoch Beamte und Beschäftigte des Verbandes.

 

Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen oder Vertreter gelten, wie sich aus § 9 Abs. 2 GkZ ergibt, § 46 Abs. 1 und § 40 GO entsprechend. Die Wahl erfolgt also grundsätzlich im Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO. Wenn auch nur eine Fraktion es verlangt, erfolgt statt dessen Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 4 GO).

 

Aufgrund § 9 Abs. 3 GkZ bestimmt § 6 Abs. 1  letzter Satz VS, dass jedes weitere Mitglied eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter hat. Diese oder dieser braucht auch nicht Ratsmitglied zu sein. Die Wahl der persönlichen Stellvertreterinnen oder persönlichen Stellvertreter ist im GkZ und in der VS nicht geregelt. Mangels abweichender Bestimmungen wird sie deshalb im Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO stattzufinden haben.

 

§ 15 Gleichstellungsgesetz (GStG) ist zu beachten. Bei der Entsendung sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. In der letzten Legislatur wurden 3 Männer entsendet, so dass nunmehr zwei Frau und ein Mann entsendet werden sollten.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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