Beschlussvorlage - BV/2023/051
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufsichtsrat Stadtwerke Wedel GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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12.06.2023
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die folgenden 11 Personen als stimmberechtigte Mitglieder in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Wedel GmbH zu entsenden:
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1. |
Herr |
Michael Kissig |
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2. |
Herr |
Herbert Thomascheski |
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3. |
Herr |
Jan Lüchau |
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4. |
Herr |
Marc Cybulski |
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5. |
Frau |
Dagmar Süß |
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6. |
Frau |
Petra Kärgel |
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7. |
Herr |
Holger Craemer |
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8. |
Frau |
Heidi Keck |
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9. |
Herr |
Gerrit Baars |
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10. |
Frau |
Dr. Valerie Wilms |
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11. |
Frau |
Nina Schilling |
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Begründung für Beschlussvorschlag:
Gemäß Beschluss des Rates vom 05.07.2018 und gem. § 9 Abs. 1, 1. und 2. Satz des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH - Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates - besteht der Aufsichtsrat der Stadtwerke Wedel GmbH aus 13 Mitgliedern, wobei 11 der Mitglieder vom Rat der Stadt Wedel entsandt werden. Das 12. Mitglied wird von der Arbeitnehmerschaft der Stadtwerke Wedel GmbH gewählt. Das 13. Mitglied ist der Bürgermeister bzw. ein von ihm beauftragter Vertreter der Stadtverwaltung.
Die Amtszeit des Aufsichtsrates endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Wedel. Der alte Aufsichtsrat führt die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Aufsichtsrates fort. Scheidet ein vom Rat der Stadt Wedel entsandtes Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt unter Beachtung von § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages die Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch den Entsendungsberechtigten für den Rest der Amtszeit. Eine erneute Entsendung in den Aufsichtsrat nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
§ 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH bestimmt u.a., dass die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit endet, wenn das Aufsichtsratsmitglied aus dem Rat der Stadt oder der Stadtverwaltung ausscheidet und die Zugehörigkeit zum Rat der Stadt oder zur Stadtverwaltung für die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied zwingend war.
Nach dem Spaltungsvertrag und der darin festgelegten Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrates ist es nicht zwingend, Mitglied des Rates der Stadt Wedel oder der Stadtverwaltung zu sein, um als Aufsichtsratsmitglied bestellt werden zu können. Auch der Gesellschaftsvertrag enthält hierzu keine Regelungen. Regelungen bezüglich einer Zusammensetzung des Aufsichtsrates entsprechend der Sitzverteilung der im Rat vertretenen Fraktionen wurden ebenfalls nicht getroffen. Es empfiehlt sich jedoch, die Vorschlagsrechte der Fraktionen derart zu gestalten, wie sie bei Besetzung der ständigen Ausschüsse Anwendung finden. Danach könnte
- die CDU-Fraktion 4 Personen,
- die GRÜNE-Fraktion 3 Personen,
- die SPD-Fraktion 2 Personen,
- die FDP-Fraktion 1 Person und
- die WSI-Fraktion 1 Person
zur Entsendung vorschlagen.
Die Benennung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gem. § 39 GO im Beschlussverfahren.
Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie deren/ dessen Stellvertretung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte (§ 10 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH).
In die Aufsichtsräte der Töchter(= Kombibad GmbH, Beleuchtungs GmbH und BeteiligungsGmbH) entsendet die Gesellschafterversammlung. Das ist in diesen Fällen der Geschäftsführer der StadtwerkeGmbH. Nach § 9 Gesellschaftsvertrag kann Mitglied im Aufsichtsrat der Töchter nur sein, wer Aufsichtsratsmitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke Wedel GmbH ist.
Im Rahmen des Entsendungsbeschlusses ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Dieses gilt auch für die Besetzung der Aufsichtsräte der Töchter der Stadtwerke WedelGmbH.
Der Wortlaut der Norm lautet:
Gremienbesetzung
(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.
(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.
In Abs.1, Satz 2 GstG wird die Entsendung für die Fälle geregelt, in denen eine ungerade Zahl von Vertretungen zu entsenden bzw. zu benennen sind.
§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln.
Beide Tatbestände sind gegeben. Die Entsendung erfolgt auf Grundlage des § 39 Gemeindeordnung (GO) und damit um eine Entsendung i.S.d. § 15 GstG.
Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.
Nicht vertretbar ist bei der Beachtung des § 15 GstG eine Definition der Geschlechterparität, die nicht auf das jeweilige Gremium abzielt, sondern auf die Gesamtheit der Entsendungen/Benennungen.
Der Aufsichtsrat besteht aus 13 Mitgliedern, 11 entsendet der Rat der Stadt Wedel, 1 die Arbeitnehmerschaft der GmbH. 1 weiteres Mitglied ist ein sog.“ geborenes Mitglied“. Das ist der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person. § 15 GstG ist damit auf 11 Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. Es müssen somit 5 Frauen und 5 Männer entsendet werden.
In der vorangegangenen Wahlperiode wurden 6 Frauen und 5 Männer entsendet. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 GStG sind nunmehr somit 5 Frau und 6 Männer zu entsenden, sofern die Entsendung tatsächlich möglich ist.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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