Beschlussvorlage - BV/2023/050

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 Der Rat wählt zu weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Wedel:

 

1.

Frau

Sabine Zedler

2.

Frau

Ursula Lauenstein

3.

Herr

Norbert Weller

4.

Frau

Karin Blasius

5.

Herr

Thomas Wöstmann

6.

Herr

Wolfgang Rüdiger

7.

Frau

Claudia Wittburg

8.

Herr

Andreas Schnieber

9.

Herr

Klaus Koschnitzke

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

 

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Wedel besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzende oder Vorsitzendem, 9 weiteren sachkundigen Mitgliedern und 5 Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten der Sparkassen. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des  Sparkassengesetz i.V.m. der Satzung der Stadtsparkasse Wedel.

 

Der Rat wählt die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates. Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt.

 

In den Verwaltungsrat wählbar sind die in den Rat wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner; zu denen auch sachkundige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gehören, die mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigkeit sämtliche Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Rat erfüllen. Die Einschränkungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gelten nicht. Stattdessen gelten die Einschränkungen gemäß § 9 Abs. 4 Sparkassengesetz.

 

§ 9

Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates

 

(4) Als Mitglieder dürfen nicht berufen werden

  1. Beschäftigte des Trägers, der Sparkasse, der Sparkassenaufsichtsbehörde, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und bei Zweckverbandssparkassen der Verbandsaufsichtsbehörde; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören;
  2. Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte oder Handelsvertreterinnen oder Handelsvertreter von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, und Beschäftigte der Steuerbehörden; dies gilt nicht für Personen, die Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Angestellte eines neben dem Träger am Stammkapital Beteiligten oder mit diesem verbundenen Unternehmen sind;
  3. Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten zehn Jahren verwickelt waren oder noch sind;
  4. Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden (§ 8) oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

 

Es ist unerheblich, wie viel der weiteren sachkundigen Mitglieder dem Rat angehören bzw. wie viel von ihnen Nichtratsmitglieder sind.

 

Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 3 GO (Meiststimmenverfahren), d.h. über jeden der neun Sitze im Verwaltungsrat ist einem separaten Wahlgang einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit auf sich vereint. Ein solches Verfahren ist sehr zeitaufwendig.

 

Zulässig ist, die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates als en-bloc-Abstimmung durchzuführen, sofern alle Ratsmitglieder hiermit einverstanden sind. Hierüber ist vor Durchführung der en-bloc-Abstimmung Einigung zu erzielen und in der Niederschrift explizit zu dokumentieren (analog Besetzung der Ausschüsse).

 

Die Durchführung der en-bloc-Abstimmung setzt voraus, dass sich die Fraktionen bereits im Vorfeld der konstituierenden Sitzung zur Besetzung der Stellen abstimmen.

 

Es ist nicht vorgegeben, dass im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse die Mehrheitsverhältnisse des Rates abgebildet sein sollen. Sofern die Besetzung jedoch analog der Ausschussbesetzungen erfolgen soll, würde sich eine Verteilung der Vorschlagsrechte wie folgt ergeben:

 

CDU-Fraktion  3

GRÜNE-Fraktion 2

SPD-Fraktion  2

FDP-Fraktion  1

WSI-Fraktion  1

 

 

 

Im Rahmen des Entsendungsbeschlusses ist § 15 Gleichstellungsgesetz (GstG) zu beachten. Dieses gilt auch für die Besetzung der Verwaltungsräte der Stadtsparkasse Wedel.

 

Der Wortlaut der Norm lautet:

 

Gremienbesetzung

 

(1) Bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

 

(2) Sind Organisationen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, oder sonstige gesellschaftliche Gruppierungen zur Benennung oder Entsendung von Mitgliedern für öffentlich-rechtliche Beschluss- oder Beratungsgremien berechtigt, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

In den Fällen, in denen eine ungerade Zahl von Vertretungen zu entsenden bzw. zu benennen sind, gilt § 15 Abs.1, Satz 2  GstG auch für die letzten Person bzw. den letzten Sitz.

 

§ 15 Abs.1 GstG enthält 2 Tatbestandsmerkmale: Es muss sich a) um ein Gremium im Sinne des Gesetzes und b) um eine Benennung oder Entsendung handeln.

 

Beide Tatbestände sind gegeben. Die Entsendung erfolgt auf Grundlage des § 39 Gemeindeordnung (GO) und damit um eine Entsendung i.S.d. § 15 GstG.

 

Von dieser Regelung darf nur in Ausnahmefällen, sog. „atypischen“ Fällen abgewichen werden. Diese Fälle müssen dokumentiert werden. Dieses könnte z.B. der Fall sein, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder keine hinreichende Zahl von Kandidat*innen für die Benennung oder Entsendung zur Verfügung stehen oder es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Es reicht, wenn Kandidat*innen über eine grundsätzliche Eignung für die Besetzung der Position verfügen. Der strenge Qualifikationsvorbehalt des § 33 Abs.2 Grundgesetz gilt nicht. Die grundsätzliche Eignung ist jedoch vorauszusetzen.

 

Der Verwaltungsrat besteht unter anderem aus 9 sachkundigen Mitgliedern, die durch den Rat der Stadt Wedel zu entsenden sind. § 15 GstG ist damit auf 9 Verwaltungsratsmitglieder anzuwenden.  Es müssen somit 4 Frauen und 4 Männer entsendet werden.

 

Zuletzt wurden als sachkundige Mitglieder 4 Frauen und 5 Männer entsendet. Bei alternierender Besetzung wären nun 5 Frauen und 4 Männer zu entsenden. Aus der Änderung des Sparkassengesetzes zum 01.06.2023 ergibt sich jedoch die Folge, dass die alternierende Besetzung des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse nach § 15 Gleichstellungsgesetz nun einmalig nicht erforderlich ist. Die Entsendung von 4 Frauen und 5 Männern in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse ist somit ebenso zulässig, wie die Entsendung von 5 Frau und 4 Männnern.

 

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2023 alt

2023 neu

2024

2025

2026

2027 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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