Beschlussvorlage - BV/2023/047
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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12.06.2023
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Beschlussvorschlag
Der Rat wählt zur/ zum Vorsitzenden des
Haupt- und Finanzausschusses
Frau Dr. Valerie Wilms
Planungsausschusses
Frau Johanna Bergstein
Umwelt-Bau- und Feuerwehrausschusses
Frau Petra Kärgel
Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport
Frau Julia Fisauli-Aalto
Ausschusses für Jugend und Soziales
Frau Heidi Keck
Wahlprüfungsausschusses
Frau Nina Schilling
Darstellung des Sachverhalts
Der Rat wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse (§ 46 Abs. 5 Satz 1 GO). Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 GO). Die Fraktionen können in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5/ 1,5 / 2,5 usw. ergeben, bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren) (§ 46 Abs. 5 i. V. m. § 33 Abs. 2 Satz 2 GO).
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage standen die Fraktionen gem. § 32 a GO noch nicht fest. Die nachfolgenden Erläuterungen erfolgen daher vorbehaltlich der Zusammenschlüsse der Fraktionen. Es wird dabei von folgenden Fraktionen ausgegangen:
CDU-Fraktion 13 Ratssitze
Bd.90/Grüne-Fraktion 9 Ratssitze
SPD-Fraktion 7 Ratssitze
FDP-Fraktion 4 Ratssitze
WSI-Fraktion 5 Ratssitze
DIE LINKEN mit zwei Ratssitzen bilden keine eigene Fraktion.
Demnach sind die Fraktionen wie folgt vorschlagsberechtigt:
1. Ausschussvorsitz: CDU-Fraktion (Höchstzahl 26)
2. Ausschussvorsitz: Grüne-Fraktion (Höchstzahl 18)
3. Ausschussvorsitz: SPD-Fraktion (Höchstzahl 14)
4. Ausschussvorsitz: WSI-Fraktion (Höchstzahl 10)
5. Ausschussvorsitz: CDU-Fraktion (Höchstzahl 8,67)
6. Ausschussvorsitz: FDP-Fraktion (Höchstzahl 8)
Die Reihenfolge der Ausschüsse bzw. Ausschussvorsitze wird - entgegen dem insoweit nur vorläufigen - Beschlussvorschlag nicht durch die Hauptsatzung, sondern durch den Zugriff bestimmt.
Zum Vorsitzenden eines Ausschusses kann nur ein Mitglied dieses Ausschusses vorgeschlagen werden (§ 46 Abs. 5 GO). Es braucht nicht Mitglied der vorgeschlagenen Fraktion zu sein. Bürgerliche Ausschussmitglieder können Ausschussvorsitzende sein. Das ergibt sich aus § 46 Abs.3 Satz 4 GO.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden im Zugriffsverfahren gilt jedoch nicht die spezielle Wahlvorschrift des § 40 Abs. 3 GO, sondern, wie sich aus § 46 Abs.5 Satz 4 GO ergibt, stattdessen die allgemeine Beschlussfassungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 GO entsprechend.
Beschlüsse des Rates werden mit Stimmenmehrheit gefasst (§ 39 Abs. 1 GO). Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GO). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 GO).
Die Ablehnung eines Antrages ändert nichts am Vorschlagsrecht der betroffenen Fraktionen. Sie kann es dann erneut ausüben. Dabei ist sie sowohl im Zugriff als auch im Personalvorschlag frei, kann also auf denselben oder einen anderen Ausschussvorsitz zugreifen und dieselbe oder eine andere Person zum Ausschussvorsitzenden vorschlagen. Erforderlichenfalls ist das aus Zugriff, Vorschlag und Abstimmung bestehende Verfahren mehrmals zu wiederholen. Eine spezielle Lösung des immerhin denkbaren Falles, dass kein Vorschlag der im Einzelfall vorschlagsberechtigten Fraktion mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält, hat das Gesetz nicht. Es geht von Kooperation und Einigungszwang aus.
Eine Fraktion kann jedoch auch auf das Vorschlagsrecht für einen Ausschussvorsitz verzichten. Dadurch wird ihre Höchstzahl ebenso verbraucht wie durch die erfolgreiche Ausübung des Vorschlagsrechts. Vorschlagsberechtigt ist dann die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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362,9 kB
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