Beschlussvorlage - BV/2023/046
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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12.06.2023
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Wedel wählt die Mitglieder der ständigen Ausschüsse im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Er wählt hierzu die Ausschussmitglieder durch Abstimmung über die gesamten Vorschlagslisten der Fraktionen („en-bloc“-Abstimmung).
- Der Rat wählt - vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht zur 3. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wedel – im Vorgriff als stimmberechtigte Mitglieder in den
Haupt und Finanzausschuss
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1. |
Herbert Thomascheski |
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2. |
Jens Bergstein |
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3. |
Julia Fisauli-Aalto |
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4. |
Julian Fresch |
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5. |
Dagmar Süß |
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6. |
Karin Blasius |
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7. |
Thomas Wöstmann |
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8. |
Stefan Grasedieck |
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9. |
Murat Sayinc |
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10. |
Valerie Wilms |
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11. |
Nina Schilling |
Planungsausschuss
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1. |
Johanna Bergstein |
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2. |
Jochen Lüchau |
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3. |
Alina Schultz |
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4. |
Sabine Zedler |
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5. |
Tobias Kiwitt |
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6. |
Petra Goll |
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7. |
Willi Ulbrich |
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8. |
Lars Arne Klintworth |
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9. |
Lothar Kassemek |
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10. |
Angela Drewes |
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11. |
Klaus Koschnitzke |
Umwelt-,Bau- und Feuerwehrausschuss
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1. |
Torben Wunderlich |
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2. |
Christoph Matthiessen |
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3. |
Janik Schernikau |
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4. |
Hendrik Thomascheski |
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5. |
Petra Kärgel |
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6. |
Holger Craemer |
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7. |
Dr. Ralf Sonntag |
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8. |
Wolfgang Rüdiger |
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9. |
Gerrit Baars |
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10. |
Manfred Schlund |
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11. |
Jörg Hohner |
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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1. |
Julia Fisauli-Aalto |
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2. |
Anja Lembach |
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3. |
Bernhard Weidenbach |
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4. |
Heidi Garling |
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5. |
Verena Heyer |
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6. |
Patricia Römer |
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7. |
Dr. Christoph Maas |
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8. |
Christian Freitag |
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9. |
Norman Rothe |
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10. |
Birgit Neumann-Rystow |
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11. |
Antje Hellmann-Kistler |
Ausschuss für Jugend und Soziales
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1. |
Ursula Lauenstein |
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2. |
Jan Lüchau |
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3. |
Christoph Matthiessen |
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4. |
Bernhard Weidenbach |
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5. |
Karin Blasius |
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6. |
Aysen Ciker |
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7. |
Fynn Ole Müller |
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8. |
Laurin Schwarz |
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9. |
Heidi Keck |
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10. |
Peter Ammer |
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11. |
Matthias Schwarz |
Wahlprüfungsausschuss
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1. |
Herbert Thomascheski |
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2. |
Michael Kissig |
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3. |
Anja Lembach |
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4. |
Jochen Lüchau |
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5. |
Holger Craemer |
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6. |
Bärbel Sandberg |
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7. |
Gertrud Borgmeyer |
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8. |
Heidi Keck |
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9. |
Lars Arne Klintworth |
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10. |
Philipp Grüßner |
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11. |
Nina Schilling |
Darstellung des Sachverhalts
Gem. § 45 GO i.V.m. § 8 Abs.1 der Hauptsatzung werden die im Beschlussvorschlag 5 erstgenannten ständigen Ausschüsse sowie gem. § 8 Abs. 3 Hauptsatzung der Wahlprüfungsausschuss als weiterer ständiger Ausschuss gebildet. Jeder dieser Ausschüsse besteht gem. 3. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wedel aus 11 stimmberechtigten Mitgliedern. Die Wahl von 11 Ausschussmitgliedern erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Innenministerns zur 3. Nachtragssatzung zur Änderung des § 8 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Wedel.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 10 GO.
In die ständigen Ausschüsse können außer Ratsmitgliedern auch andere zum Rat wählbare Bürgerinnen oder Bürger gewählt werden (§ 46 Abs. 3 GO, § 8 Abs. 5 Hauptsatzung). Die Voraussetzungen der Wählbarkeit ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Ferner ist § 31 a GO zu beachten (Unvereinbarkeit).
Die Zahl der anderen Bürgerinnen oder Bürger in den Ausschüssen darf die der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen (§ 46 Abs. 3 GO, § 8 Abs. 5 Hauptsatzung). Daher können den Ausschüssen bei 11 Ausschussmitgliedern höchstens 5 bürgerliche Ausschussmitglieder angehören. Eine Ausnahme bildet der Haupt- und Finanzausschuss. Dieser darf nur aus Mitgliedern des Rates bestehen.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Im Übrigen stehen alternativ zwei Wahlverfahren zur Verfügung:
-
Meiststimmenverfahren
Grundsätzlich wird - und zwar für jeden Ausschuss und dabei für jede Wahlstelle getrennt - das Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO angewandt. Vorschlagsberechtigt ist dann jedes Ratsmitglied. Es kann eine Bürgerin oder ein Bürger, ein der eigenen Fraktion angehörendes oder ein anderes Ratsmitglied vorschlagen. Über sämtliche Vorschläge für eine Wahlstelle wird in einem Wahlgang abgestimmt. Es gibt keine Ja- und Nein-Stimmen, sondern, abgesehen von Stimmenthaltungen, nur Stimmen für jeweils eine der vorgeschlagenen Personen. Das gilt selbst dann, wenn nur eine Person vorgeschlagen wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GO). Das ist derjenige, der im Falle nur eines Wahlvorschlages mindestens eine Stimme, im Falle zweier Wahlvorschläge mindestens eine Stimme mehr als der andere Kandidat, im Falle von drei oder mehr Wahlvorschlägen mindestens eine Stimme mehr als, einzeln betrachtet, jeder andere Kandidat hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GO). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident zieht (§ 40 Abs. 3 Satz 3 GO).
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Verhältniswahl
Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden (§ 46 Abs. 1 GO). Das Verlangen einer Fraktion genügt. Es kann sich auf einen, mehrere bestimmte oder alle ständigen Ausschüsse beziehen. Für die Ausschüsse, für die das mindestens eine Fraktion verlangt, wird Verhältniswahl angewandt, und zwar für jeden dieser Ausschüsse getrennt. In diesem Fall sind, wie sich aus § 40 Abs. 4 GO ergibt, nur die Fraktionen vorschlagsberechtigt, wobei sich das Vorschlagsrecht nicht auf einzelne Wahlstellen, sondern, auch wenn nur eine Person vorgeschlagen wird, als Liste auf alle Wahlstellen eines bestimmten Ausschusses bezieht. Ratsmitglieder und andere Bürgerinnen oder Bürger müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden (§ 40 Abs. 4 Satz 2 GO). Die Reihenfolge von Ratsmitgliedern und anderen Bürgerinnen oder Bürgern in einem Wahlvorschlag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine vorschlagende Fraktion kann außer eigenen Ratsmitgliedern und Bürgern auch ihr nicht angehörende Ratsmitglieder auf ihre Liste setzen.
Der Rat stimmt in jeweils einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab
(§ 40 Abs. 4 Satz 1 GO). Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 / 1,5 / 2,5 usw. geteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 3 GO). Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 4 GO). Die Bewerberinnen oder die Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt (§ 40 Abs. 4 Satz 6 GO). Sind jedoch bereits 5 Bürgerinnen oder Bürger in den Ausschuss gewählt, werden weitere Bürgerinnen oder Bürger auf den Listen nicht berücksichtigt. Stattdessen werden bei den betroffenen Listen die danach folgenden Ratsmitglieder in der vorgegebenen Reihenfolge berücksichtigt. Entfällt eine Wahlstelle auf eine bereits erschöpfte Liste, geht diese Wahlstelle an die Liste mit der nächsten Höchstzahl.
Dasselbe gilt, wenn bereits 5 Bürgerinnen oder Bürger gewählt sind und eine Wahlstelle auf eine Liste entfällt, auf der nur noch Bürgerinnen oder Bürger stehen. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident zieht (§ 40 Abs. 4 Satz 5 GO). Sind alle Listen erschöpft, bevor alle Wahlstellen besetzt sind, bleiben die nicht besetzten Wahlstellen leer. Der Ausschuss ist dann nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Wahl ist aufzuheben und zu wiederholen.
Haupt- und Finanzausschuss
Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte den Haupt- und Finanzausschuss. Das bedeutet, dass ihm nur Ratsmitglieder angehören dürfen. Die Wahl erfolgt entweder im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO oder im Verhältniswahlverfahren nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 4 GO.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses ohne Stimmrecht.
(§ 45 a Abs. 2 GO i. V. m. § 8 Abs. 2 Hauptsatzung)
Wahlprüfungsausschuss
Am 06.05.2018 fand neben der Wahl zum Kreistag auch die Gemeindewahl statt.
Der neue Rat hat nach Vorprüfung durch einen vom ihm gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche zu beschließen (§ 39 GKWG). Den Wahlprüfungsausschuss hat der Rat in seiner ersten Sitzung zu wählen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKWO). Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche soll der Rat aufgrund eines Vorschlages des Wahlprüfungsausschusses unverzüglich, möglichst bereits in seiner zweiten Sitzung, treffen
(§ 66 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKWO).
Im Übrigen ist die Zusammensetzung des Ausschusses durch Gesetz und Satzung nicht geregelt. Der Rat ist insoweit frei.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Empfohlen wird eine en-bloc-Abstimmung zur Besetzung der Ausschüsse, bei der die Wahl der Ausschussmitglieder durch Abstimmung über die kompletten Vorschlagslisten der Fraktionen "en-bloc" erfolgt. Die en-bloc-Abstimmung als Variante des Meiststimmenverfahrens ist nur zulässig, wenn kein Stadtvetreter*in dem widerspricht. Es muss also vor Durchführung dieses Verfahrens eine Abstimmung hierzu im Rat erfolgen. Die Abstimmung ist zu protokollieren und wurde daher dem Beschlussvorschlag unter 1. hinzugefügt.
Die Alternative wäre die Durchführung einer Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 (3) GO, bei der jeder der insgesamt 66 Ausschusssitze in gesonderter Abstimmung besetzt wird. Dieses Verfahren ist äußerst zeitintensiv.
Die Durchführung einer Verhältniswahl nach § 46 Abs. 1 GO erfordert, dass die Fraktionen zuvor Wahlvorschlagslisten dem Vorsitzenden des Rates schriftlich übergeben. Diese müssen durch Fraktionsbeschluss aufgestellt werden. Über die Wahlvorschlagslisten wird dann abgestimmt und die Verteilung der Ausschusssitze anhand der Stimmen pro Wahlvorschlag berechnet. Vorbereitung und Durchführung der Verhältniswahl sind sehr zeitintensiv.
Die LINKE erreicht mit 2 Ratssitzen keine Fraktionsstärke. Sofern beide Ratsherren sich keiner anderen Fraktion anschließen, bleiben sie fraktionslos und können nach § 46 (2) S. 4 GO in einem Ausschuss ihrer Wahl als beratendes Mitglied fungieren (ohne Stimmrecht). Ihre Mitgliedschaft erfolgt in dem Ausschuss dann zusätzlich zur per Hauptsatzung festgelegten Ausschussgröße. Die regulären Ausschusssitze mit Stimmrecht sind daher unter den Fraktionen zu verteilen.
Ausgehend von einer Ausschussgröße mit 11 Ausschussmitgliedern entfielen
auf die CDU-Fraktion 4 Ausschusssitze
auf die GRÜNEN-Fraktion 3 Ausschusssitze
auf die SPD-Fraktion 2 Ausschusssitze
auf die FDP-Fraktion 1 Ausschusssitz
auf die WSI-Fraktion 1 Ausschusssitz
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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