Beschlussvorlage - BV/2023/043
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der 1., 2. und 3. Stellvertretung des Bürgermeisters
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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12.06.2023
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Darstellung des Sachverhalts
Als Stellvertretende des Bürgermeisters sind hauptamtliche Stadträtinnen oder Stadträte nicht vorhanden. Daher wählt der Rat gem. § 62 Abs. 3 GO die Stellvertretenden oder die weiteren Stellvertretenden aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit nach § 33 Abs. 2 GO (gebundenes Vorschlagsrecht); § 57 e Abs. 2 bis 4 GO gilt entsprechend (§ 62 Abs. 3 Satz 3).
Gem. § 6 Abs. 3 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtsperiode 3 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister im Falle der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl.
Die Gewählten werden für die Dauer der Wahlperiode zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten ernannt.
Zwischen dem Bürgermeister und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern darf kein Behinderungsgrund im Sinne von § 22 Abs. 1 GO bestehen. Ferner ist eine Personalunion zwischen der Stadtpräsidentin bzw. dem Stadtpräsidenten, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern des Bürgermeisters ausgeschlossen. (Erlass zu § 57 e Abs. 3 GO)
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Jede Fraktion kann verlangen, dass die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion gewählt werden (§ 62 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 33 Abs. 2 GO). Das Verlangen einer - auch einer nicht vorschlagsberechtigten - Fraktion genügt. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5/ 1,5 / 2,5 usw. ergeben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 GO).
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage standen die Fraktionen gem. § 32 a GO noch nicht fest. Die nachfolgenden Erläuterungen erfolgen daher vorbehaltlich der Zusammenschlüsse der Fraktionen. Es wird dabei von folgenden Fraktionen ausgegangen.
Das Vorschlagsrecht für die erste Stellvertretung steht der CDU-Fraktion zu. Für die 2. Stellvertretung steht das Vorschlagsrecht der GRÜNEN-Fraktion und für die 3. Stellvertretung der SPD-Fraktion zu. Das Verfahren nach § 33 Abs. 2 Satz 2 GO vollzieht sich in gleicher Weise wie bei der Wahl der Stadtpräsidentin.
Für die Wahl der Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Verfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gilt nicht die spezielle Wahlvorschrift des § 40 Abs. 3 GO, sondern, wie sich aus § 33 Abs. 2 GO ergibt, statt dessen die allgemeine Beschlussfassungsvorschrift des § 39 Abs. 1 GO entsprechend. Beschlüsse des Rates werden mit Stimmenmehrheit gefasst (§ 39 Abs. 1 Satz 1 GO). Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 GO). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 39 Abs. 1 Satz 3 GO). Die Wahl ist somit vollzogen, wenn ein Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Fraktion mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.
Die Ablehnung eines Antrags ändert nichts am Vorschlagsrecht der betroffenen Fraktion. Sie kann es dann durch Vorschlag derselben oder einer anderen Person erneut ausüben. Erforderlichenfalls ist das Verfahren mehrfach zu wiederholen.
Eine Fraktion kann jedoch auf das Vorschlagsrecht für die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters auch verzichten. Dadurch wird ihre Höchstzahl ebenso verbraucht wie durch die erfolgreiche Ausübung des Vorschlagsrechts. Vorschlagsberechtigt ist dann die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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365,9 kB
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