Beschlussvorlage - BV/2023/041
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Beteiligt:
- Bürgermeister; Büro der Bürgermeisterin; Fachbereich 1 Bürgerservice; Fachbereich 2 - Bauen und Umwelt; Fachbereich 3 - Innerer Service; Justiziariat; Stabsstelle Prüfdienste; Gleichstellungsbeauftragte; Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/gt.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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12.06.2023
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Darstellung des Sachverhalts
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung (GO) wählt der Rat aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten Mitglieds seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden, die Stadtpräsidentin bzw. den Stadtpräsidenten.
Zur Wahl können nicht nur Mitglieder der eigenen, sondern auch anderer Fraktionen vorgeschlagen werden. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Im Übrigen stehen alternativ zwei Wahlverfahren zur Verfügung:
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Meiststimmenverfahren
Grundsätzlich wird das Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO angewandt. Vorschlagsberechtigt ist dann jedes Ratsmitglied. Über sämtliche Vorschläge wird in einem Wahlgang abgestimmt. Es gibt keine Ja- und Nein-Stimmen, sondern, abgesehen von Stimmenthaltungen, nur Stimmen für jeweils eine der vorgeschlagenen Personen. Das gilt selbst dann, wenn nur eine Person vorgeschlagen wird. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GO). Das ist derjenige, der im Falle nur eines Wahlvorschlags mindestens eine Stimme, im Falle zweier Wahlvorschläge mindestens eine Stimme mehr als der andere Kandidat, im Falle von drei oder mehr Wahlvorschlägen mindestens eine Stimme mehr als, einzeln betrachtet, jeder andere Kandidat hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GO). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 40 Abs. 3 Satz 3 GO). Dieses wird hier das die Sitzung leitende älteste Mitglied zu ziehen haben.
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Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht
Jede Fraktion kann verlangen, dass die Stadtpräsidentin/der Stadtpräsident und die Stellvertreterin/der Stellvertreter auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion gewählt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 GO). Das Verlangen einer - auch einer nicht vorschlagsberechtigten - Fraktion genügt. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der Stadtpräsidentin/ des Stadtpräsidenten, der ersten und zweiten Stellvertreterin/des ersten und zweiten Stellvertreters in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5/ 1,5/ 2,5 usw. ergeben (§ 33 Abs. 2 Satz 2 GO) (Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht).
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage standen die Fraktionen gem. § 32 a GO noch nicht fest. Lediglich eine Fraktion hatte zu diesem Zeitpunkt ihren Zusammenschluss gegenüber dem amtierenden Stadtpräsidenten angezeigt. Die nachfolgenden Erläuterungen erfolgen daher vorbehaltlich der Zusammenschlüsse der Fraktionen. Es wird dabei von folgenden Fraktionen ausgegangen:
1.) CDU-Fraktion 13 Sitze
2.) GRÜNEN-Fraktion 9 Sitze
3.) SPD-Fraktion 7 Sitze
4.) WSI-Fraktion 5 Sitze
5.) FDP-Fraktion 4 Sitze
DIE LINKE verfügt im Rat über 2 Sitze und stellt gem. § 32 a Abs. 1 S. 2 GO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) keine Fraktionsstärke mehr dar. Ein Anschluss beider Ratsherren an einer anderen Fraktion ist bis dato nicht erklärt worden, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass beide Ratsherren fraktionslose Stadtvertreter sind.
Dem zur Folge hat für die Wahl der Stadtpräsidentin/ des Stadtpräsidenten die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht. Für die Wahl der Stadtpräsidentin/ des Stadtpräsidenten im Verfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gilt nicht die spezielle Wahlvorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 1 GO, sondern, wie sich aus § 33 Abs. 2 GO ergibt, stattdessen die allgemeine Beschlussfassungsvorschrift des § 39 Abs. 1 GO entsprechend. Gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO werden Beschlüsse des Rates mit Stimmenmehrheit gefasst und nur die Ja- und Nein-Stimmen zählen bei der Berechnung der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bei Ablehnung des Wahlvorschlags verbleibt das Vorschlagsrecht bei der CDU-Fraktion. Sie kann es dann durch Vorschlag derselben oder einer anderen Person erneut ausüben. Erforderlichenfalls ist das Verfahren mehrfach zu wiederholen.
Eine Fraktion kann auf das Vorschlagsrecht für die Stadtpräsidentin bzw. den Stadtpräsidenten auch verzichten. Dadurch wird ihre Höchstzahl ebenso verbraucht wie durch die erfolgreiche Ausübung des Vorschlagsrechts. Vorschlagsberechtigt ist dann die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl – in diesem konkreten Fall die GRÜNEN-Fraktion.
Die Wahl der Stellvertreter*innen wird in gleicher Form abgehandelt. Bei Durchführung der Wahl mit gebundenem Vorschlagsrecht müssen auch die Stellvertretungen durch Wahl mit gebundenem Vorschlagsrecht gewählt werden. Die Wahl der Stellvertretungen wird im Übrigen mit gesonderter Beschlussvorlage abgehandelt.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
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2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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