Mitteilungsvorlage - MV/2023/013-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Spendenannahmen 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Büro der Bürgermeisterin
- Geschäftszeichen:
- 0-13 / Kaminski
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Kenntnisnahme
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11.05.2023
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Eine Spende wurde nachgereicht und die Vorlage um diese Spende ergänzt.
Eine weitere mögliche Spende wurde nachgereicht. Hier handelt es sich eventuell um eine Spende an das Theater Wedel. Hier findet derzeit eine Aufklärung im Fachdienst Gebäudemanagement statt. Sobald der Sachverhalt aufgeklärt wurde, wird dem HFA eine Vorlage - nach aktueller Planung in der letzten HFA Sitzung vor der Sommerpause - vorgelegt.
Der Rat hat am 21.3.2013 beschlossen, die Annahme oder Vermittlung von Spenden bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro auf den Bürgermeister zu übertragen, darüber hinaus auf den Haupt- und
Finanzausschuss. Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden oder Schenkungen ab einem Betrag von 50,00 Euro soll der Bürgermeister einmal jährlich unter Angabe des Spenders, der Höhe
bzw. dem Wert der Spende oder der Schenkung und dem Verwendungszweck berichten.
In der Anlage 2 sind die entsprechenden Spenden ab einem Betrag von 50,00 Euro aufgeführt. Das zu berichtende Spendenaufkommen im Jahr 2022 betrug, soweit uns die Spenden gemeldet wurden, 64.181 Euro (gerundet).
Es gab außerdem Spenden an und von Schulvereinen, welche gemäß § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) kein Bestandteil dieses Berichtes sind.
Hintergrund zur öffentlichen Beratung:
Für Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Stadt Wedel ist § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) die Rechtsgrundlage. Die Kommentierung zu § 76 Abs. 4 GO – Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen - von Dehn/Wolf, 15. Aufl. 2018, führt aus, dass sowohl die Kommunalaufsicht als auch das ULD (auch mit Hinweis auf das Informationszugangsgesetz) das Transparenzgebot und den Grundsatz der Öffentlichkeit stets als gegeben ansehen und a priori eine Interessenabwägung im Einzelfall nach § 35 GO verneinen. Diese Ansicht wurde zusätzlich mit Kolleg*innen der Mittelstädte sowie der Landeshauptstadt Kiel diskutiert und hier wird diese Auffassung ebenfalls geteilt. Der § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) dient der Korruptionsprävention und der Schaffung einer möglichst großen Transparenz im Entscheidungsverfahren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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292,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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295,3 kB
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