Mitteilungsvorlage - MV/2023/007
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorlage einer Stadtverordnung gemäß § 53 Abs. 3 LVwG
hier:Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Frühjahrsmarkes und Herbstmarktes 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
21.03.2023
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wedel
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
06.04.2023
|
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen vom XX.XX.2023
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. 2006, S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Ladenöffnungszeiten vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für die Stadt Wedel verordnet:
§ 1
Im gesamten Stadtgebiet dürfen Verkaufsstellen anlässlich des Frühjahrs- und Herbstmarktes im Jahr 2023 am jeweiligen Sonntag (07.05. und 08.10.2023) in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Bestimmungen über Mutterschutz, Arbeitszeit und Jugendarbeitsschutz bleiben unberührt.
§ 3
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 LÖffZG handelt, wer seine Verkaufsstelle über die in
§ 1 angegebenen Zeiten geöffnet hat.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Wedel
Der Bürgermeister
- Örtliche Ordnungsbehörde -
Gernot Kaser
Begründung:
Mit E-Mail vom 26.01.2022 hat der Verein Wedel Marketing e. V. eine Öffnung der in der Stadt Wedel ansässigen Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2023 beantragt (verkaufsoffene Sonntage). Diese sollen, parallel zum Wedeler Frühjahrsmarkt und zum Wedeler Herbstmarkt eingerichtet werden. Als Termine wurden der 07. Mai und der 08. Oktober 2023 genannt.
Grundsätzlich sind sämtliche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten (§ 3 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein – Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG). Ausnahmen sieht das Gesetz zunächst nur für bestimmte Waren (z. B. Backwaren, Blumen, Zeitschriften) sowie für bestimmte Verkaufsstellen bzw. örtliche Bereiche (z. B. Apotheken, Tankstellen, Läden in Bahnhöfen und auf Flughäfen) in zum Teil begrenztem zeitlichem Umfang bzw. mit eingeschränktem Warenangebot vor. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung jährlich an maximal 4 Sonntagen eine Sonntagsöffnung aus besonderem Anlass zuzulassen.
Der besondere Anlass könnte dabei durch eine parallel stattfindende Veranstaltung gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass diese Veranstaltung dermaßen bedeutend ist, dass sie eine Vielzahl von Besuchern sowohl örtlich als auch regional bzw. überregional anzieht, auch ohne dass es einen verkaufsoffenen Sonntag gibt. Diese Veranstaltung muss in der Lage sein, alleine aus sich heraus zu existieren und Besucher zu generieren. Der verkaufsoffene Sonntag darf dabei lediglich einen Annex darstellen.
Die durchschnittliche Anzahl der von der Veranstaltung angezogenen Besucher an den betreffenden Sonntagen muss die der durchschnittlichen Kunden in den ortsansässigen Ladengeschäften an einem normalen Werktag übersteigen. Hierfür ist eine entsprechende Prognose zu machen. Zudem ist eine gewisse Nähe zwischen Veranstaltung und den geöffneten Ladengeschäften einzuhalten. In größeren Kommunen empfiehlt es sich daher, die Freigabe zur Ladenöffnung auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches örtlich einzuschränken.
Mit ihrem Antrag auf Öffnung der Ladengeschäfte an zwei Sonntagen bleibt Wedel Marketing hinter dem gesetzlichen Maximum klar zurück. Dennoch muss jeder Sonntag für sich genommen die geforderten Voraussetzungen erfüllen.
Bei den gewählten Anlässen handelt es sich um zwei traditionelle Wedeler Marktveranstaltungen, welche bereits seit Jahrzenten durchgeführt werden. Diese Märkte wurden in der Vergangenheit auch ohne verkaufsoffene Sonntage veranstaltet und sind nach wie vor in der Lage alleine zu existieren. Neben den Wedeler Einwohnern kommen die Besucher hauptsächlich aus der Haseldorfer Marsch, Pinneberg und Umland, Uetersen und Umland sowie den in Nähe zu Wedel liegenden Hamburger Stadtteilen. Die Besucherströme sind insgesamt abhängig von den vorhandenen Witterungsverhältnissen. An normalen bis guten Sonntagen kann mit 3.500 bis 5.000 Besuchern auf dem Festgelände gerechnet werden. Bei sehr gutem Wetter können es auch mehr sein.
Auch wenn für eine eindeutige Prognose die notwendigen werktäglichen Zahlen der Ladenkunden fehlen, kann anhand der Einwohnerzahl von Wedel davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche werktägliche Kundenstrom, insbesondere in der von der Sonntagsöffnung am meisten betroffenen Bahnhofstraße, die oben genannte Anzahl an Besuchern auf dem Festgelände nicht übersteigt. Die hinsichtlich der sonntäglichen Ladenöffnung an einen besonderen Anlass zu stellenden Anforderungen werden daher als erfüllt angesehen.
Eine örtliche Begrenzung der Ladenöffnung innerhalb des Stadtgebietes wird aufgrund der Größe Wedels als nicht erforderlich angesehen. Es ist ohnehin davon auszugehen, dass nicht alle Geschäfte öffnen werden. Insbesondere die vom Veranstaltungsort etwas entfernter gelegenen Geschäfte dürften wahrscheinlich geschlossen bleiben.
Über die geplante Sonntagsöffnung wurden der Handelsverband Nord e. V. in Kiel sowie der DBG Region Schleswig-Holstein Südost in Lübeck mit Schreiben vom 26.01.2023 informiert und gebeten ggf. vorhandene Bedenken zu äußern. Unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wurden vom Handelsverband Nord e. V. keine Bedenken vorgetragen. Auf die Anfrage an den DGB ging eine Antwort von ver.di Nord ein. Diese lehnt eine Sonntagsöffnung von Geschäften ohne weitere Begründung grundsätzlich ab. Dennoch wird bestätigt, dass die in Wedel geplanten Öffnungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten liegen. Im Ergebnis der beiden Stellungnahmen wurden keine wesentlichen Begründungen oder Bedenken vorgetragen, welche gegen die beabsichtigte Ladenöffnung an den vorgenannten Sonntagen sprechen könnten.
