Beschlussvorlage - BV/2022/104
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 29.09.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222/Bo
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.12.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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22.12.2022
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Darstellung des Sachverhalts
Der Steuermaßstab der Zweitwohnungssteuer ergibt sich gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 29.09.2020 aus dem Lagewert der Zweitwohnung multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor (Baujahr x 1/1000) der Zweitwohnung.
Als Lagewert wird der Bodenrichtwert der Zweitwohnung herangezogen (§ 5 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung). Die Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Kreises Pinneberg ermittelt und veröffentlicht. Die Erläuterungen des Gutachterausschusses zu den Bodenrichtwerten sahen in den vergangenen Jahren für Doppel- bzw. Reihenhausgrundstücke einen Aufschlag auf den Bodenrichtwert von Einzelhausgrundstücken vor. Eine differenzierte Abhängigkeit des Kaufpreises vom Gebäudetyp ist laut Gutachterausschuss nicht mehr vorhanden, weshalb die aktuellen Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten keine Aufschläge mehr für bestimmte Gebäudetypen vorsehen.
In § 5 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung ist die Anwendung eines Aufschlages auf den Bodenrichtwert für Doppelhaus- und Reihenendhausgrundstücke in Höhe von 8 Prozent und für Reihenmittelhäuser in Höhe von 20 Prozent vorgesehen. Dies erfolgte seinerzeit entsprechend der Empfehlungen des zuständigen Gutachterausschusses, da gesonderte Bodenrichtwerte für diese Gebäudetypen nicht ausgewiesen wurden.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wedel sieht, den aktuellen Erläuterungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte entsprechend, keine Aufschläge mehr für bestimmte Gebäudetypen vor (Artikel I Nr. 1 der Nachtragssatzung). Die Steuereinnahmen im Jahr 2022 werden hierdurch um schätzungsweise 4.000 Euro gemindert. Die Anpassung ist notwendig, damit die Bodenrichtwerte entsprechend der Empfehlungen des Gutachterausschusses angewendet werden können.
Es wird der Bodenrichtwert herangezogen, der zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung zum 01.01. des jeweiligen Erhebungszeitraumes ausgewiesen war.
Darüber hinaus ist der § 7 der Zweitwohnungssteuersatzung zur weiteren Klarstellung um zwei Sätze ergänzt worden (Artikel I Nr. 2, 3 der Nachtragssatzung).
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft, da ab dem Erhebungszeitraum 2022 Bodenrichtwerte genutzt werden, für die der Aufschlag für bestimmte Gebäudetypen entfällt. Das Schlechterstellungsverbot wird beachtet (Artikel II der Nachtragssatzung).
Die Verwaltung empfiehlt aus den oben genannten Gründen die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wedel rückwirkend zum 01.01.2022 zu beschließen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
139.000 |
135.000 |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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243,1 kB
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