Beschlussvorlage - BV/2022/081

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel fasst folgende Beschlüsse:

 

  1. Der Abschreibung des Anlagevermögens nach Anschaffungs- und Herstellungskosten wird zugestimmt.

 

  1. Der Auflösung der Gebührenrückstellungen wird zugestimmt.

 

  1. Der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2023 einschließlich der Annahmen zu den Frischwassermengen, Einleitmengen und versiegelten Flächen wird zugestimmt.

 

  1. Der Kalkulation der Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren ab 2023 wird zugestimmt.

 

  1. Der III. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Gebührensatzung) einschließlich der Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren gemäß Anlage 9 dieser Beschlussvorlage wird zugestimmt.

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

Mit der III. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung werden die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren angepasst. Zudem werden die Gebühren für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die allgemeinen Verwaltungskosten an die neuen Stundensätze gemäß Erlass angepasst.

Zusätzlich werden einzelne Regelungen der Gebührensatzung ergänzt oder geändert und so den rechtlichen und praktischen Anforderungen angepasst. Die Vorlage enthält als Anlagen den Text der III. Nachtragssatzung, eine Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen gültigen Satzungsbestimmungen sowie die Kalkulationen der jeweiligen Gebührensätze für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung 2023.

Die für die Gebührenkalkulation angenommenen Zahlen und Daten sind gleichzeitig Grundlage für den Entwurf des Wirtschaftsplanes für 2023.

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

 

Gebühren für die zentrale Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

 

Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Benutzungsgebühren

 

Die Erhebung von Abwassergebühren ist gesetzlich geregelt. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen die §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) sowie die §§ 75 und 76 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO).

Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen dienen.

 

Die Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken und sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Bezugnehmend auf die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel bilden die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Entsorgung der dezentralen Anlagen jeweils eine öffentliche Einrichtung mit jeweils getrennt ermittelten Gebührensätzen, um damit die Kosten der Abwasserbeseitigung nach dem Verursacherprinzip gerechter aufzuteilen.

 

Auftretende Kostenüber- bzw. unterdeckungen müssen in den folgenden 3 Jahren nach ihrer Feststellung ausgeglichen werden.

 

Zu den ansatzfähigen Kosten gehören gemäß § 6 Absatz 2 KAG u. a. auch die Verzinsung des aufgewandten Kapitals und die Abschreibung, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen ist. Der aus Beiträgen, Zuschüssen und Zuweisungen aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unberücksichtigt. Weiter gehören zu den ansatzfähigen Kosten die Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, wie z. B. dem AZV.

 

Zu Punkt 1. der Beschlussvorlage: Änderung der Abschreibungsmodalitäten

 

Seit 2008 erfolgt die Abschreibung des Anlagevermögens auf den Wiederbeschaffungszeitwerten (WBZW) Stand 1990. Bis 2007 wurde die Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) durchgeführt.

 

Die Änderung wurde für die Jahre 2008 ff beschlossen, um die Eigenkapitalquote zu erhöhen und die Aufnahme von Fremdkapital zu vermeiden.

 

Nach der Empfehlung des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein sollte die Eigenkapitalquote mindestens zwischen 30 – 40% liegen.

Die Eigenkapitalquote ist seit der Umstellung aufgrund der soliden Finanzplanung von 25,5 % auf 51,7 % in 2021 gestiegen.

Die monetäre Differenz zwischen den Abschreibungswerten nach AHK und WBZW wird als kalkulatorische Rückstellung in der Bilanz eingestellt. Betragsmäßig sind die kalkulatorischen Werte nach WBZW in etwa 50 % höher als die Werte nach AHK.

 

Durch die drastische Erhöhung der Gebühren des AZV und den sonstigen ebenfalls erheblichen Kostensteigerungen und ohne die Abkehr der Abschreibungen nach WBZW sowie der Einstellung eines Teils der Gebührenrückstellungen (s. auch Zu Punkt 2.) würde der Gebührensatz 2023 für die Schmutzwassergebühren bei 2,89 €/m³ und für die Niederschlagswassergebühren bei 0,84 €/m² liegen.

 

Die Stadtentwässerung hält es für sinnvoll, diese Maßnahmen regulierend zum Vorteil der Gebührenzahlenden auf die Gebührenentwicklung zu nutzen.

 

Zu Punkt 2. der Beschlussvorlage: Auflösung der Gebührenrückstellungen

 

Im Rahmen der Kalkulation sind zudem die in den Vorjahren festgestellten Gebührenüberschüsse zu berücksichtigen.

 

In der Gebührenkalkulation für 2022 wurde von den vorhandenen Überdeckungen für die Schmutzwassergebühren ein Betrag in Höhe von 310.000 € eingestellt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den noch nicht aufgelösten Überschüsse aus 2018 (121.501,64 Euro) und 2019 (70.931,22 Euro) sowie einem Anteil aus 2020 (117.567,14 Euro). Für die Niederschlagswassergebühr wurde ein Betrag in Höhe von 90.500 € aus 2020 in die Gebührenkalkulation eingestellt.

 

Die Kalkulation für 2023 sieht vor, 50 % der aus 2020 verbleibenden Gebührenrückstellung (309.450,05 Euro/2 = 154.725,00 Euro) für die Schmutzwassergebühren aufzulösen. Von den Rückstellungen aus dem Niederschlagswasserbereich in Höhe von 146.577,28 Euro soll ein Betrag von 91.055,00 Euro aufgelöst werden.

 

Die in die Gebührenkalkulationen eingestellte Auflösung von Gebührenrückstellungen werden dann auch im Wirtschaftsplan für das betreffende Jahr als „Einnahme“ berücksichtigt.

Eine vollständige Auflösung der Rückstellungen wäre möglich, ist jedoch aus Gründen der Gebührenstabilität nicht vorgesehen. So kann den ggf. höheren Fremdwasseranteilen im Schmutzwassernetz bei Starkregenereignissen oder auch nicht planbaren Reparaturen am Kanalnetz Rechnung getragen werden.

 

Eine Übersicht über die Entwicklung der Gebührenrückstellung ist in Anlage 4 der BV beigefügt.

 

Zu Punkt 3. der Beschlussvorlage: Kalkulation der Gebührensätze

 

Als Grundlage für die Kalkulation der Abwassergebühren für 2023 dienen neben der aktuellen Abwassersatzung, der Jahresabschluss 2021, der Entwurf des Wirtschaftsplans für 2023 sowie die durchschnittliche Frischwassermenge der letzten 4 Jahre und die versiegelten Flächen, wie sie sich aus der Nachkalkulation 2021 ergeben. (s. hierzu Anlage 2 zur BV)

Daneben ist die voraussichtliche Gebührensteigerung des AZV Südholstein zu berücksichtigen, die nach ihren Angaben zwischen 1,35 €/m³ und 1,41 €/m³ betragen wird. Die in der Kalkulation enthaltene Gebühr für den AZV ist ein Schätzwert. Dieser ergibt sich aus Mittelwerten der erwarteten Einleitmenge der letzten 4 Jahre und der Gebührensteigerung. (s. hierzu Anlage 3 zur BV)

 

Die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erfolgt getrennt für die jeweilige öffentliche Einrichtung. Ein Ausgleich zwischen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist rechtlich nicht zulässig, weil der durch die unterschiedliche Entsorgung bevorteilte Personenkreis nicht identisch ist.

 

Die Kalkulationen der Gebührensätze für die zentrale Abwasserbeseitigung 2023 ist als Anlage 1 (Seiten 1 und 2) dieser BV beigefügt und ergibt im Ergebnis eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr von derzeit 2,26 €/m³ auf 2,55 €/m³ und eine Verringerung der Niederschlagswassergebühren von zurzeit 0,66 €/m² auf 0,63 €/m².

 

Die in der Kalkulation aufgeführten Kosten beruhen auf einer Schätzung der betrieblich erforderlichen nicht investiven Baumaßnahmen, der Kosten für die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sowie den sonstigen erforderlichen Verwaltungs- und Personalaufwendungen in 2023.

 

Abweichungen von den kalkulierten Kosten zu den tatsächlich entstandenen Kosten können u. a. durch einen hohen Wasserbrauch bei trockenen Sommern (Mehreinnahmen) oder besonders nasse Jahre, die für höhere Einleitmengen beim AZV sorgen (Mindereinnahmen), verursacht werden.

 

Die Aufteilung der Abschreibungen auf die Schmutz- und Niederschlagswassereinrichtungen erfolgt entsprechend der Zuordnung der Anlagen in der Anlagenbuchhaltung. Die Abschreibungswerte wurden unter Berücksichtigung der voraussichtlich in 2023 anfallenden Investitionen ermittelt.

Die kalkulatorischen Zinsen setzen sich zusammen aus den Fremdkapitalzinsen sowie der Eigenkapitalverzinsung. Der Zinssatz hierfür mit derzeit 4,25% ist im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen nicht beanstandet worden.

 

Der Kostenanteil für die Einleitgebühr des AZV Südholstein hängt maßgeblich von der transportierten Schmutzwassermenge ab, die wiederum vom gesamten Frischwasserverbrauch und Fremdwassereinträgen beeinflusst wird.

Für die Berechnung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserentsorgung werden die versiegelten Flächen, wie sie in der Nachkalkulation für 2021 festgestellt sind, herangezogen.

Die zugrunde gelegten Werte sind in den Anlagen 2 und 3 zusammengestellt. (s. auch oben)

 

Die Aufteilung der Kosten, die nicht direkt Schmutz- oder Niederschlagswasser zugeordnet werden können, wie z. B. Personalkosten, erfolgt im Verhältnis der Kosten, die direkt zugeordnet werden können. (s. operativer Schlüssel 1 = OP1 - Anlage 1 Seite 2))

 

Bei der Kalkulation der Niederschlagswassergebühren werden die Kosten zudem im Verhältnis der Flächen zwischen öffentlichen und privaten Bereich aufgeteilt. Da die Stadt Wedel Baukostenzuschüsse für Maßnahmen am öffentlichen Niederschlagswasserkanal in Höhe von 50% übernimmt (BKZ) werden in diesem Kostenblock keine Abschreibungswerte angesetzt und es ergibt sich hier eine geringere Gebühr je m².

 

Die Gebühren werden jährlich neu kalkuliert und bei Bedarf im Rahmen einer Änderung der Gebührensatzung angepasst.

 

Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung

 

Die in § 3 Absatz 2, Buchstabe b, Satz 2 geänderte Abfuhrgebühr stammt aus der letzten Ausschreibung durch den AZV und wurde versehentlich nicht in der entsprechenden Änderungssatzung berücksichtigt und ist der Ordnung halber jetzt aufgenommen worden. Diese Position wird sehr selten in Anspruch genommen.

In 2023 erfolgt die nächste europaweite Ausschreibung der Abfuhrleistungen durch den AZV. Die voraussichtlich neuen Gebühren werden in der nächsten Nachtragssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Gebühren für die Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren

 

Die Gebührensätze für die Anschlussgenehmigungen und die weiteren Verwaltungsgebühren sind nach Stundenaufwand kalkuliert. Die anrechenbaren Stundensätze haben sich gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO) geändert.

Die Aufstellung der Stundensätze sowie die Kalkulation der Gebühren sind in den Anlagen 6 bis 8 aufgeführt.

 

Weitere Regelungen

 

Die weiteren aufgeführten Satzungsänderungen dienen der rechtlichen Anpassung von Vorschriften und der Konkretisierung.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Es ist notwendig, dass Satzungen den rechtlichen Erfordernissen entsprechend angepasst werden.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Wird der Gebührenanpassung nicht zugestimmt, ergibt sich voraussichtlich eine Gebührenunterdeckung, die in den Folgejahren zu einem höheren Gebührensprung führen würde. Letztlich gibt es zu einer Gebührenanpassung nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) keine Alternative.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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