Mitteilungsvorlage - MV/2022/090
Grunddaten
- Betreff:
-
Begrünung Ostmole; Anfrage der CDU-Fraktion und Beantwortung der Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Stadt- u. Landschaftsplanung
- Beteiligt:
- Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
- Geschäftszeichen:
- FB 2
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Kenntnisnahme
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06.10.2022
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die CDU-Fraktion hatte in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses schriftliche Anfragen zur Begrünung der Ostmole eingereicht (Anlage). Die Antworten der Verwaltung sind am 04.10.2022 an die Fraktionsvorsitzenden versandt worden.
- Frage:
Der Bürgermeister wird gebeten, die Position der Stadt Wedel, dass der Beschluss vom 27.06.2016 (BV/2016/082) als Grundlage für die in Auftrag gegebene Begrünung der Ostmole dient abzusichern. Wie stuft die Verwaltung das Risiko von Klagen, oder etwaige Rückforderungsansprüche, etwa bezüglich der Sanierungsabgaben, oder sonstige Schadensersatzansprüche z. B Rückbauverpflichtungen ein?
Antwort Verwaltung:
Ausgleichbeträge
Beim umfassenden Sanierungsverfahren (wie im vorliegenden Fall) hat der Eigentümer gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Abschluss der Sanierung für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung seines Grundstücks den Ausgleichsbetrag zu entrichten. Die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung ist in der Regel durch den zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu ermitteln. Grundlage für die Ermittlung stellt die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets bezogen auf die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstück dar. Maßnahmen im direkten Umfeld des Grundstücks finden dabei regelmäßig Berücksichtigung. Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichbetrags stellt der Abschlusses der Sanierung auf dem jeweiligen Grundstück dar, d.h. der Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung bzw. der Zeitpunkt der (vorzeitigen) Abschlusserklärung für das Grundstück. Das Grundstück betreffende Entwicklungen nach Abschluss der Sanierung sind entsprechend nicht zu berücksichtigen.
Städtebauförderungsmittel
Die im Bereich der Ostpromenade vorgesehenen Baumpflanzungen sind Teil der mit dem Zuwendungsantrag eingereichten Gestaltungsplanung. Diese stellt die verbindliche Grundlage für die Umsetzung der Maßnahme dar und ist damit eine Grundlage für die Finanzierung mit Städtebauförderungsmitteln. Gemäß den Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein ist die Stadt Wedel an die Erfüllung des Zuwendungszweckes der Maßnahme für eine Dauer von 25 Jahren gebunden. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung nach Abschluss der Durchführung. Veränderungen am Zuwendungsgegenstand innerhalb des Zweckbindungszeitraums sind dem Fördermittelgeber anzuzeigen und können ggf. eine Rückforderung von Städtebauförderungsmittel zur Folge haben. Der Sanierungsträger würde der Stadt Wedel empfehlen, möglicherweise innerhalb des Zweckbindungszeitraums abgängige Bäume durch entsprechenden Neuanpflanzungen zu ersetzen.
- Frage:
Wie und in welcher Form wird sichergestellt, dass der angekündigte jährliche Kronenschnitt durchgeführt wird, und die nächste(n) Generation(en) von diesem Beschluss Kenntnis erhalten?
Antwort Verwaltung:
Es wurde zugesagt, dass die Bäume regelmäßig gepflegt und fachlich unterhalten werden und ein regelmäßiger Kronenschnitt in diesem Rahmen erfolgt. Dies beinhaltet insbesondere eine regelmäßige (meist jährliche) Baumkontrolle inklusive der daraus resultierenden Maßnahmen. Die festgelegten Maßnahmen dienen der Herstellung der Verkehrssicherheit und der langfristigen Gesunderhaltung der Bäume. Dies beinhaltet z.B. regelmäßig eine Begrenzung der Kronen um das rechtlich definierte Lichtraumprofil über Straßen- und Gehwegen freizuhalten. In Abhängigkeit von Alter und Entwicklung des Einzelbaumes wird regelmäßig auch eine Kronenpflege durchgeführt (gem. ZTV-20171 beinhaltet eine Kronenpflege die Herstellung des Lichtraumprofils, Entfernung von Totholz, reibenden Ästen und Entfernung von bruchgefährdenden Wuchsentwicklungen). Rechtsgrundlage der Unterhaltung und Pflege ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht, weshalb die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der Bäume rechtsverbindlich und generationenübergreifend festgehalten ist.
- Frage:
Ist der regelmäßige Kronenschnitt mit der gültigen Baumschutzsatzung vereinbar?
Antwort Verwaltung:
Zulässig und antragsfrei ist gemäß § 4 Abs. 2 der Baumschutzsatzung die Durchführung fachgerecht durchgeführter Pflegeschnitte gemäß ZTV-Baumpflege 2017. Dies beinhaltet die Durchführung von Kronenpflegearbeiten, die Herstellung des Lichtraumprofils, der Entfernung von Totholz sowie Stamm- und Stockaustrieben. Die regelmäßige Kronenpflege hat zur Zielsetzung durch frühzeitige Schnittmaßnahmen den Baum langfristig und nachhaltig vor bruchgefährdenden oder statisch ungünstigen Wuchsentwicklungen zu schützen und so dauerhaft und verkehrssicher zu erhalten. Dies geschieht unter Berücksichtigung der artspezifischen Erfordernisse und unter Berücksichtigung des Baumumfeldes.
1 FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (2017): Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, ZTV-Baumpflege, Bonn
Anlagen
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(wie Dokument)
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