Beschlussvorlage - BV/2022/061
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Gemeinde- und Kreiswahl 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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29.08.2022
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt in den Gemeindewahlausschuss für die Gemeinde- und Kreiswahl 2023 als
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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Darstellung des Sachverhalts
Die nächste Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretung findet gemäß § 31 Absatz 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) i. V. m. § 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) am 14. Mai 2023 statt.
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt besonders gebildeten Wahlorganen gemäß §§ 11 und 12 GKWG.
Hierzu gehören auf Seiten der Stadt Wedel der Gemeindewahlausschuss, der Gemeindewahlleiter und die Wahlvorstände für die Wahlbezirke.
Der Gemeindewahlleiter für die Stadt Wedel ist kraft Gesetz der Bürgermeister.
Der stellvertretende Gemeindewahlleiter wird durch den Gemeindewahlleiter berufen.
Den Gemeindewahlausschuss bilden der Wahlleiter als Vorsitzender sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Alle Mitglieder erhalten Stellvertreter*innen.
Gemäß § 12 Absatz 3 GKWG i. V. m. § 2 Ziffer 5 der Zuständigkeitsordnung (Anlage zu § 11 der Hauptsatzung der Stadt Wedel) wählt der Haupt- und Finanzausschuss die Beisitzer*innen des Gemeindewahlausschusses aus dem Kreise der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Der Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl bestand aus zwei Mitgliedern der CDU-Fraktion, zwei Mitglieder der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und jeweils ein Mitglied der SPD-, WSI-, FDP- und DIE LINKE – Fraktion.
Zur Beisitzerin, zum Beisitzer bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter des Gemeindewahlausschusses
kann berufen werden, wer zum Rat wählbar ist. Nicht berufen werden kann die Wahlbewerberin/der Wahlbewerber, die Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder deren
Stellvertreterin/Stellvertreter oder Beisitzerin/Beisitzer im Kreiswahlausschuss.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Um spätere Neubesetzungen des
Gemeindewahlausschusses zu vermeiden, sollten keine Personen zur Wahl in den Wahlausschuss
vorgeschlagen werden, die als Bewerberin/Bewerber oder aber auch als Mitglieder im
Wahlvorstand in Betracht kommen.
Der Gemeindewahlausschuss nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
- Einteilung der Wahlkreise (§ 15 GKWG)
- Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 GKWG in Verbindung mit §§ 29,30 GKWO)
- Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Wählerverzeichnis (§ 15 GKWO)
- Entscheidung über Widersprüche wegen Versagung eines Wahlscheines (§ 18 GKWO)
- Überprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände (§ 34 GKWG)
- Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG in Verbindung mit § 63 GKWO)
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Der Bürgermeister Herr Kaser beruft als stellvertretenden Gemeindewahlleiter Herrn Jörg Amelung.
Die Verwaltung schlägt vor, den Gemeindewahlausschuss im folgenden Verhältnis zu besetzen:
2 Beisitzer*innen mit Stellvertretung der –CDU-
2 Beisitzer*innen mit Stellvertretung der -SPD-
1 Beisitzer*in mit Stellvertretung der –Grüne-
1 Beisitzer*in mit Stellvertretung der -FDP-
1 Beisitzer*in mit Stellvertretung der –WSI-
1 Beisitzer*in mit Stellvertretung der -DIE LINKE-
Die erste Sitzung des Gemeindewahlausschusses (Einteilung des Stadtgebietes in 16 Wahlkreise) findet am 08.09.2022 um 17:30 Uhr im Ratssaal statt.
Die zweite Sitzung zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge findet am 24.03.2023 statt (51. Tag vor der Wahl- gesetzliche Vorgabe nach § 25 GKWG).
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja (ggf.Sitzungsgelder) nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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