Beschlussvorlage - BV/2022/030
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder der ständigen Ausschüsse
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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31.03.2022
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Beschlussvorschlag
Der Rat wählt als stimmberechtigte Mitglieder in den
Haupt und Finanzausschuss
Michael C. Kissig CDU
Christian Fuchs CDU
Michael Schernikau CDU
Herbert Thomascheski CDU
Rüdiger Fölske SPD
Wolfgang Rüdiger SPD
Sophia Jacobs-Emeis SPD
Dagmar Süß Bündnis 90 / Die Grünen
Willi Ulbrich Bündnis 90 / Die Grünen
Renate Koschorrek FDP
Angela Drewes WSI
Andreas Schnieber WSI
Detlef Murphy DIE LINKE
Planungsausschuss
Johanna Bergstein CDU bürgerlich
Wolfgang Dutsch CDU bürgerlich
Kay Burmester CDU Rat
Jörg Keller CDU Rat
Manfred Eichhorn SPD Rat
Christian Freitag SPD bürgerlich
Sophia Jacobs-Emeis SPD Rat
Willi Ulbrich Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Rainer Hagendorf Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Martin Schumacher FDP Rat
Klaus Koschnitzke FDP bürgerlich
Angela Drewes WSI Rat
Bastian Sue DIE LINKE Rat
Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
Klaus Schröder CDU bürgerlich
Torben Wunderlich CDU bürgerlich
Christoph Matthiessen CDU Rat
Stephan Schwartz CDU Rat
Wolfgang Rüdiger SPD Rat
Lothar Kassemek SPD bürgerlich
Lars-Arne Klintworth SPD bürgerlich
Rainer Hagendorf Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Ralf Sonntag Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Martina Weisser FDP bürgerlich
Manfred Schlund WSI bürgerlich
René Penz WSI Rat
Patrick Eichberger DIE LINKE Rat
Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
Heidi Garling CDU Rat
Julia Fisauli CDU bürgerlich
Julian Fresch CDU Rat
Torben Wunderlich CDU bürgerlich
Lothar Barop SPD Rat
Claudia Wittburg SPD Rat
Gerit Baars SPD bürgerlich
Petra Kärgel Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Thomas Wöstmann Bündnis 90 / Die Grünen bürgerlich
Nina Schilling FDP Rat
Antje Hellmann-Kistler FDP bürgerlich
Birgit Neumann-Rystow WSI bürgerlich
Detlef Murphy DIE LINKE Rat
Sozialausschuss
Lutz Degener CDU bürgerlich
Ursula Lauenstein CDU bürgerlich
Julian Fresch CDU Rat
Jan Lüchau CDU Rat
Heidi Keck SPD Rat
Norman Rothe SPD bürgerlich
Lothar Barop SPD Rat
Aysen Ciker Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Karin Blasius Bündnis 90 / Die Grünen bürgerlich
Andrea Spangenberg FDP Rat
Peter Ammer WSI bürgerlich
Gudrun Nagel WSI Rat
Irmgard Jasker DIE LINKE bürgerlich
Wahlprüfungsausschuss
Christian Fuchs CDU Rat
Jörg Keller CDU Rat
Peter Kramer CDU bürgerlich
Herbert Thomascheski CDU Rat
Erika Balack SPD bürgerlich
Sophia Jacobs-Emeis SPD Rat
Manfred Eichhorn SPD Rat
Willi Ulbrich Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Aysen Ciker Bündnis 90 / Die Grünen Rat
Martina Weisser FDP bürgerlich
Martin Schumacher FDP Rat
Dr. Stephan Bakan WSI bürgerlich
Wolfram Jasker DIE LINKE bürgerlich
Darstellung des Sachverhalts
Die Fraktionen der WSI und der FDP haben das Verlangen nach § 46 Abs. 10 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein geäußert, dass die Wahlstellen von Ausschüssen neu besetzt werden. Das Stärkeverhältnis der Fraktionen hat sich geändert hat, dieses soll sich nun auch in den Ausschüssen widerspiegeln.
Der Beschlussvorschlag ist eine Zusammenfassung der Beschlussvorschläge der Fraktionen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Gem. § 45 GO i.V.m. § 8 Abs.1 der Hauptsatzung werden die im Beschlussvorschlag 5 erstgenannten ständigen Ausschüsse sowie gem. § 8 Abs.3 Hauptsatzung der Wahlprüfungsausschuss als weiterer ständiger Ausschuss gebildet. Jeder dieser Ausschüsse besteht gem. 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wedel aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit, in diesem Fall für die restliche Dauer der Wahlzeit (§ 45 Abs. 1 mit § 46 Abs. 10 GO).
In die ständigen Ausschüsse können außer Ratsmitgliedern auch andere zum Rat wählbare Bürgerinnen oder Bürger gewählt werden (§ 46 Abs. 3 GO, § 8 Abs. 5 Hauptsatzung).
Die Voraussetzungen der Wählbarkeit ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Ferner ist § 31 a GO zu beachten (Unvereinbarkeit).
Die Zahl der anderen Bürgerinnen oder Bürger darf die der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen (§ 46 Abs. 3 GO, § 8 Abs. 5 Hauptsatzung). Daher können den Ausschüssen bei 13 Ausschussmitgliedern höchstens 6 bürgerliche Ausschussmitglieder angehören.
Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte den Haupt- und Finanzausschuss. Das bedeutet, dass ihm nur Ratsmitglieder angehören dürfen.
Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Im Übrigen stehen alternativ zwei Wahlverfahren zur Verfügung:
a) Meiststimmenverfahren
Grundsätzlich wird - und zwar für jeden Ausschuss und dabei für jede Wahlstelle getrennt – das Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO angewandt. Vorschlagsberechtigt ist dann jedes Ratsmitglied. Es kann eine Bürgerin oder ein Bürger, ein der eigenen Fraktion angehörendes oder ein anderes Ratsmitglied vorschlagen. Über sämtliche Vorschläge für eine Wahlstelle wird in einem Wahlgang abgestimmt. Es gibt keine Ja- und Nein-Stimmen, sondern, abgesehen von Stimmenthaltungen, nur Stimmen für jeweils eine der vorgeschlagenen Personen. Das gilt selbst dann, wenn nur eine Person vorgeschlagen wird.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GO). Das ist derjenige, der im Falle nur eines Wahlvorschlages mindestens eine Stimme, im Falle zweier Wahlvorschläge mindestens eine Stimme mehr als der andere Kandidat, im Falle von drei oder mehr Wahlvorschlägen mindestens eine Stimme mehr als, einzeln betrachtet, jeder andere Kandidat hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GO). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident zieht (§ 40 Abs. 3 Satz 3 GO).
b) Verhältniswahl
Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden (§ 46 Abs. 1 GO). Das Verlangen einer Fraktion genügt. Es kann sich auf einen, mehrere bestimmte oder alle ständigen Ausschüsse beziehen. Für die Ausschüsse, für die das mindestens eine Fraktion verlangt, wird Verhältniswahl angewandt, und zwar für jeden dieser Ausschüsse getrennt. In diesem Fall sind, wie sich aus § 40 Abs. 4 GO ergibt, nur die Fraktionen vorschlagsberechtigt, wobei sich das Vorschlagsrecht nicht auf einzelne Wahlstellen, sondern, auch wenn nur eine Person vorgeschlagen wird, als Liste auf alle Wahlstellen eines bestimmten Ausschusses bezieht.
Ratsmitglieder und andere Bürgerinnen oder Bürger müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden (§ 40 Abs. 4 Satz 2 GO). Die Reihenfolge von Ratsmitgliedern und anderen Bürgerinnen oder Bürgern in einem Wahlvorschlag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine vorschlagende Fraktion kann außer eigenen Ratsmitgliedern und Bürgern auch ihr nicht angehörende Ratsmitglieder auf ihre Liste setzen.
Der Rat stimmt in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab (§ 40 Abs. 4 Satz 1 GO). Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 /1,5 / 2,5 usw. geteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 3 GO). Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 4 GO). Die Bewerberinnen oder die Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt (§ 40 Abs. 4 Satz 6 GO). Sind jedoch bereits 6 Bürgerinnen oder Bürger in den Ausschuss gewählt, werden weitere Bürgerinnen oder Bürger auf den Listen nicht berücksichtigt. Stattdessen werden bei den betroffenen Listen die danach folgenden Ratsmitglieder in der vorgegebenen Reihenfolge berücksichtigt. Entfällt eine Wahlstelle auf eine bereits erschöpfte Liste, geht diese Wahlstelle an die Liste mit der nächsten Höchstzahl. Dasselbe gilt, wenn bereits 6 Bürgerinnen oder Bürger gewählt sind und eine Wahlstelle auf eine Liste entfällt, auf der nur noch Bürgerinnen oder Bürger stehen. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident zieht (§ 40 Abs. 4 Satz 5 GO). Sind alle Listen erschöpft, bevor alle Wahlstellen besetzt sind, bleiben die nicht besetzten Wahlstellen leer. Der Ausschuss ist dann nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Wahl ist aufzuheben und zu wiederholen.
Haupt- und Finanzausschuss
Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte den Haupt- und Finanzausschuss. Das bedeutet, dass ihm nur Ratsmitglieder angehören dürfen. Die Wahl erfolgt entweder im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO oder im Verhältniswahlverfahren nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 4 GO. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses ohne Stimmrecht (§ 45 a Abs. 2 GO i. V. m. § 8 Abs. 2 Hauptsatzung)
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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