Beschlussvorlage - BV/2022/030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat wählt als stimmberechtigte Mitglieder in den

 

Haupt und Finanzausschuss

 

Michael C. Kissig  CDU

Christian Fuchs  CDU

Michael Schernikau  CDU

Herbert Thomascheski CDU

Rüdiger Fölske  SPD

Wolfgang Rüdiger  SPD

Sophia Jacobs-Emeis  SPD

Dagmar Süß   Bündnis 90 / Die Grünen

Willi Ulbrich   Bündnis 90 / Die Grünen

Renate Koschorrek  FDP

Angela Drewes  WSI

Andreas Schnieber  WSI

Detlef Murphy   DIE LINKE

 

 

Planungsausschuss

 

Johanna Bergstein  CDU    bürgerlich

Wolfgang Dutsch  CDU    bürgerlich

Kay Burmester  CDU    Rat

Jörg Keller   CDU    Rat

Manfred Eichhorn  SPD    Rat

Christian Freitag  SPD    bürgerlich

Sophia Jacobs-Emeis  SPD    Rat

Willi Ulbrich   Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Rainer Hagendorf  Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Martin Schumacher  FDP    Rat

Klaus Koschnitzke  FDP    bürgerlich

Angela Drewes  WSI    Rat

Bastian Sue   DIE LINKE   Rat

 


Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss

 

Klaus Schröder  CDU    bürgerlich

Torben Wunderlich  CDU    bürgerlich

Christoph Matthiessen CDU    Rat

Stephan Schwartz  CDU    Rat

Wolfgang Rüdiger  SPD    Rat

Lothar Kassemek  SPD    bürgerlich

Lars-Arne Klintworth  SPD    bürgerlich

Rainer Hagendorf  Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Ralf Sonntag   Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Martina Weisser  FDP    bürgerlich

Manfred Schlund  WSI    bürgerlich

René Penz   WSI    Rat

Patrick Eichberger  DIE LINKE   Rat

 

 

Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport

 

Heidi Garling   CDU    Rat

Julia Fisauli   CDU    bürgerlich

Julian Fresch   CDU    Rat

Torben Wunderlich  CDU    bürgerlich

Lothar Barop   SPD    Rat

Claudia Wittburg  SPD    Rat

Gerit Baars   SPD    bürgerlich

Petra Kärgel   Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Thomas Wöstmann  Bündnis 90 / Die Grünen bürgerlich

Nina Schilling   FDP    Rat

Antje Hellmann-Kistler FDP    bürgerlich

Birgit Neumann-Rystow WSI    bürgerlich

Detlef Murphy   DIE LINKE   Rat

 

 

Sozialausschuss

 

Lutz Degener   CDU    bürgerlich

Ursula Lauenstein  CDU    bürgerlich

Julian Fresch   CDU    Rat

Jan Lüchau   CDU    Rat

Heidi Keck   SPD    Rat

Norman Rothe   SPD    bürgerlich

Lothar Barop   SPD    Rat

Aysen Ciker   Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Karin Blasius   Bündnis 90 / Die Grünen bürgerlich

Andrea Spangenberg  FDP    Rat

Peter Ammer   WSI    bürgerlich

Gudrun Nagel   WSI    Rat

Irmgard Jasker  DIE LINKE   bürgerlich

 


 

Wahlprüfungsausschuss

 

Christian Fuchs  CDU    Rat

Jörg Keller   CDU    Rat

Peter Kramer   CDU    bürgerlich

Herbert Thomascheski CDU    Rat

Erika Balack   SPD    bürgerlich

Sophia Jacobs-Emeis  SPD    Rat

Manfred Eichhorn  SPD    Rat

Willi Ulbrich   Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Aysen Ciker   Bündnis 90 / Die Grünen Rat

Martina Weisser  FDP    bürgerlich

Martin Schumacher  FDP    Rat

Dr. Stephan Bakan  WSI    bürgerlich

Wolfram Jasker  DIE LINKE   bürgerlich

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Die Fraktionen der WSI und der FDP haben das Verlangen nach § 46 Abs. 10 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein geäußert, dass die Wahlstellen von Ausschüssen neu besetzt werden. Das Stärkeverhältnis der Fraktionen hat sich geändert hat, dieses soll sich nun auch in den Ausschüssen widerspiegeln.

 

Der Beschlussvorschlag ist eine Zusammenfassung der Beschlussvorschläge der Fraktionen.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Gem. § 45 GO i.V.m. § 8 Abs.1 der Hauptsatzung werden die im Beschlussvorschlag 5 erstgenannten ständigen Ausschüsse sowie gem. § 8 Abs.3 Hauptsatzung der Wahlprüfungsausschuss als weiterer ständiger Ausschuss gebildet. Jeder dieser Ausschüsse besteht gem. 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wedel aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern. Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit, in diesem Fall für die restliche Dauer der Wahlzeit (§ 45 Abs. 1 mit § 46 Abs. 10 GO).

 

In die ständigen Ausschüsse können außer Ratsmitgliedern auch andere zum Rat wählbare Bürgerinnen oder Bürger gewählt werden (§ 46 Abs. 3 GO, § 8 Abs. 5 Hauptsatzung).

Die Voraussetzungen der Wählbarkeit ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Ferner ist § 31 a GO zu beachten (Unvereinbarkeit).

 

Die Zahl der anderen Bürgerinnen oder Bürger darf die der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen (§ 46 Abs. 3 GO, § 8 Abs. 5 Hauptsatzung). Daher können den Ausschüssen bei 13 Ausschussmitgliedern höchstens 6 bürgerliche Ausschussmitglieder angehören.

 

Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte den Haupt- und Finanzausschuss. Das bedeutet, dass ihm nur Ratsmitglieder angehören dürfen.

 

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel (§ 40 Abs. 2 GO). Im Übrigen stehen alternativ zwei Wahlverfahren zur Verfügung:

 

a) Meiststimmenverfahren

Grundsätzlich wird - und zwar für jeden Ausschuss und dabei für jede Wahlstelle getrennt – das Meiststimmenverfahren des § 40 Abs. 3 GO angewandt. Vorschlagsberechtigt ist dann jedes Ratsmitglied. Es kann eine Bürgerin oder ein Bürger, ein der eigenen Fraktion angehörendes oder ein anderes Ratsmitglied vorschlagen. Über sämtliche Vorschläge für eine Wahlstelle wird in einem Wahlgang abgestimmt. Es gibt keine Ja- und Nein-Stimmen, sondern, abgesehen von Stimmenthaltungen, nur Stimmen für jeweils eine der vorgeschlagenen Personen. Das gilt selbst dann, wenn nur eine Person vorgeschlagen wird.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GO). Das ist derjenige, der im Falle nur eines Wahlvorschlages mindestens eine Stimme, im Falle zweier Wahlvorschläge mindestens eine Stimme mehr als der andere Kandidat, im Falle von drei oder mehr Wahlvorschlägen mindestens eine Stimme mehr als, einzeln betrachtet, jeder andere Kandidat hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GO). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident zieht (§ 40 Abs. 3 Satz 3 GO).

 

b) Verhältniswahl

Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden (§ 46 Abs. 1 GO). Das Verlangen einer Fraktion genügt. Es kann sich auf einen, mehrere bestimmte oder alle ständigen Ausschüsse beziehen. Für die Ausschüsse, für die das mindestens eine Fraktion verlangt, wird Verhältniswahl angewandt, und zwar für jeden dieser Ausschüsse getrennt. In diesem Fall sind, wie sich aus § 40 Abs. 4 GO ergibt, nur die Fraktionen vorschlagsberechtigt, wobei sich das Vorschlagsrecht nicht auf einzelne Wahlstellen, sondern, auch wenn nur eine Person vorgeschlagen wird, als Liste auf alle Wahlstellen eines bestimmten Ausschusses bezieht.

Ratsmitglieder und andere Bürgerinnen oder Bürger müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden (§ 40 Abs. 4 Satz 2 GO). Die Reihenfolge von Ratsmitgliedern und anderen Bürgerinnen oder Bürgern in einem Wahlvorschlag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Eine vorschlagende Fraktion kann außer eigenen Ratsmitgliedern und Bürgern auch ihr nicht angehörende Ratsmitglieder auf ihre Liste setzen.

Der Rat stimmt in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab (§ 40 Abs. 4 Satz 1 GO). Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 /1,5 / 2,5 usw. geteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 3 GO). Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt (§ 40 Abs. 4 Satz 4 GO). Die Bewerberinnen oder die Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt (§ 40 Abs. 4 Satz 6 GO). Sind jedoch bereits 6 Bürgerinnen oder Bürger in den Ausschuss gewählt, werden weitere Bürgerinnen oder Bürger auf den Listen nicht berücksichtigt. Stattdessen werden bei den betroffenen Listen die danach folgenden Ratsmitglieder in der vorgegebenen Reihenfolge berücksichtigt. Entfällt eine Wahlstelle auf eine bereits erschöpfte Liste, geht diese Wahlstelle an die Liste mit der nächsten Höchstzahl. Dasselbe gilt, wenn bereits 6 Bürgerinnen oder Bürger gewählt sind und eine Wahlstelle auf eine Liste entfällt, auf der nur noch Bürgerinnen oder Bürger stehen. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident zieht (§ 40 Abs. 4 Satz 5 GO). Sind alle Listen erschöpft, bevor alle Wahlstellen besetzt sind, bleiben die nicht besetzten Wahlstellen leer. Der Ausschuss ist dann nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Wahl ist aufzuheben und zu wiederholen.

 

Haupt- und Finanzausschuss

Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner Mitte den Haupt- und Finanzausschuss. Das bedeutet, dass ihm nur Ratsmitglieder angehören dürfen. Die Wahl erfolgt entweder im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO oder im Verhältniswahlverfahren nach § 46 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 4 GO. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses ohne Stimmrecht (§ 45 a Abs. 2 GO i. V. m. § 8 Abs. 2 Hauptsatzung)

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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