Mitteilungsvorlage - MV/2022/011

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die SPD bittet die Verwaltung um Prüfung, ob die Kriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001), für die Einrichtung eines FGü in der Bahnhofstraße vor der Kreuzung Bahnhofstraße/Beim Hoophof/Eichendorffweg in Höhe der Post gegeben sind.

Explizit wird die Verwaltung gebeten zu unterschiedlichen Zeiten die tatsächlichen Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehrsstärken an der Querungsstelle zu ermitteln.

Begründet wird der Prüfauftrag dahingehend, dass sich viele Bürger den seinerzeit, aufgrund der Vollsperrung des Gehwegbereiches im Zusammenhang mit der Baumaßnahme Volksbank provisorisch angelegten Fußgängerüberweg, an dieser Querungsstelle zurückwünschen.

Des Weiteren wird die Maßnahme mit einer erhöhten Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer und einer Attraktivitätssteigerung der Wedeler Innenstadt begründet.

 

An der gewünschten Querungsstelle wurden drei Zählungen zu unterschiedlichen Tageszeiten mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

 

10.01.2022, Montag   14.01.2022, Freitag  19.01.2022, Mittwoch

09:45 -10:45 Uhr  15:30 – 16:30 Uhr  12:40 – 13:40 Uhr

 

Fußgänger 77   Fußgänger 102  Fußgänger 56

Fahrzeuge 317  Fahrzeuge 398  Fahrzeuge 275

 

Nach den in der R-FGü-2001 festgelegten Verkehrsstärken wäre aufgrund der vorliegenden Zählergebnisse theoretisch die Einrichtung eines FGÜ möglich, die Kategorie „empfohlen“ wird nur an einem Tag erfüllt.

Aber der Umstand allein, dass die Verkehrszahlen erfüllt sind, ist nicht ausreichend für die Anordnung eines Fußgängerüberweges. Vor einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind in die Bewertung und Abwägung die örtlichen Gegebenheiten, die Unfallsituation und die tatsächliche Gefahrenlage mit einzubeziehen.

 

Örtliche Gegebenheit:

In den Verwaltungsvorschriften zu § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass Fußgängerüberwege in der Regel nur angelegt werden sollten, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt.

Das ist im zu prüfenden Fall in keiner Weise zutreffend. Die besagte Querungsstelle befindet sich an einer baulichen Einengung wo die zu querende Fahrbahn bereits auf 3,50 m eingeengt ist. Außerdem hat der Fußgänger durch die Einbahnstraßenregelung nur den Fahrzeugverkehr aus einer Fahrtrichtung zu beachten. Sollte sich der Fußgänger dennoch unsicher fühlen, hat er die Möglichkeit in zumutbarer Entfernung entweder an der Bedarfsampel oder an dem vorhandenen Fußgängerüberweg zu queren, was dann gegebenenfalls zu einer Verlängerung der Gehzeit führen kann.

 

Unfallgeschehen:

Auf Nachfrage nimmt die Polizei wie folgt Stellung:

„Betrachtet wurden alle Verkehrsunfälle an denen Fußgänger beteiligt waren.

Die Polizei hat in dem dreijährigen Zeitfenster (2019-2021) 12 Unfälle mit unterschiedlichsten Ursachen aufgenommen. In fünf Fällen hatte der jeweilige Fußgänger falsch gehandelt. Die Unfallorte verteilen sich über den gesamten Verlauf der Bahnhofstraße; eine relevante Häufung ist nicht festzustellen.

An der in Rede stehenden Stelle sind überhaupt keine Verkehrsunfälle mit Fußgängern festgestellt worden.“

 

Tatsächliche Gefahrenlage:

Die verlängerte Gehzeit für die Fußgänger wird in dem Prüfauftrag unter anderem auch als ein Grund für die Einrichtung des Fußgängerüberweges genannt.

Das ist aber kein Grund der eine Anordnung gemäß § 45 (9) der StVO rechtfertigt. Nach § 45 (9) StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände (Gefahrenlage) zwingend erforderlich ist. Hierzu führt der Kommentar zu

§ 45 (9) StVO Folgendes aus:

Das ist nur der Fall wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.

 

Aus dem dargestellten Sachverhalt ist zu erkennen, dass hier keine besondere Gefahrenlage vorliegt. Demzufolge kommen die Verkehrsbehörde, Polizei und der Straßenbaulastträger einvernehmlich zu der Entscheidung, dass ein Fußgängerüberweg nicht in Betracht kommt.

 

 

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