Beschlussvorlage - BV/2021/131
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wedel über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222 Bo
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.12.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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16.12.2021
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Darstellung des Sachverhalts
Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern können gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GO in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt werden.
Üblicherweise werden die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Wedel mit der Haushaltssatzung beschlossen. Sollte dieser Beschluss der Haushaltssatzung erst nach der erstmaligen Veranlagung der Jahressteuern erfolgen und die Hebesätze angehoben werden, so führt dies zwangsläufig zu einer unterjährigen, nachträglichen Steuererhöhung für das laufende Jahr. Sämtliche betroffene Steuerpflichtige würden somit den Steuerheranziehungsbescheid mit den bislang gültigen Hebesätzen erhalten und später einen Änderungsbescheid mit den neuen Hebesätzen zugestellt bekommen. Im darauffolgenden Jahr müssten alle Steuerpflichtigen erneut einen Heranziehungsbescheid mit Dauerwirkung erhalten. Dies würde zu Irritationen der Steuerpflichtigen führen, auf wenig Verständnis stoßen und zudem unnötige zusätzliche Kosten verursachen.
Der bisherige Haushaltsentwurf für das Jahr 2022 sieht eine Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B von 425 auf 540 v.H. vor. Diese Hebesatzerhöhung löst eine kalkulierte Einnahmeerhöhung von rund 1.700.000 € aus. Der Entwurf sieht für den Hebesatz bei der Grundsteuer A keine Erhöhung vor. Dieser bleibt bei 380 v.H.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer soll laut Haushaltsentwurf für das Jahr 2022 von 380 auf 420 v.H. erhöht werden. Auf Basis derzeitiger Daten könnte die Einnahmeerhöhung schätzungsweise 1.800.000 € betragen.
Eine Erhöhung des Hebesatzes ist gemäß § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nur vor dem 30.06.2022 gefassten Beschluss möglich. Danach kann nur ein Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht übersteigt. Gleiches gilt für die Grundsteuer gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG).
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Um den zusätzlichen, fiskalischen Mehraufwand für Porto und Material pro Jahr zu vermeiden, sollten die notwendigen Hebesatzerhöhungen bereits vor Beginn des Haushaltsjahres bzw. vor Versand der Jahressteuerbescheide rechtskräftig erfolgen. Die Jahressteuerbescheide müssen aufgrund zu berücksichtigender Fristen spätestens in der 3. Kalenderwoche 2022 gedruckt und spätestens in der 5. Kalenderwoche 2022 verschickt werden. Die Festsetzung der Hebesätze ist daher im Dezember 2021 erforderlich.
Bei Beschlussfassung der Haushaltssatzung im Dezember 2021 ist, da die Haushaltssatzung genehmigungspflichtig ist, nicht mit einer Rechtskraft der Haushaltssatzung vor April 2022 zu rechnen. Die separate Festsetzung der Hebesätze mittels Hebesatzsatzung im Dezember 2021 führt dazu, dass bereits im Januar zum Zeitpunkt der Jahressteuerveranlagungen die neuen Hebesätze rechtskräftig gelten würden und somit kein erneuter Bescheidversand nach Eintritt der Rechtskraft der Haushaltssatzung notwendig ist.
Die Verwaltung empfiehlt aus den oben genannten Gründen die beiliegende Hebesatzsatzung der Stadt Wedel für das Jahr 2022 zu beschließen.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Alternativ kann die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) nicht beschlossen werden. Infolgedessen müssten im Haushaltsentwurf 2022 sowie im zukünftigen Haushalt 2023 weitere Aufwendungen und Kosten für den Druck und Versand der Bescheide in Höhe von jeweils schätzungsweise 20.000 € eingeplant werden, sofern ein Beschluss der Haushaltssatzung 2022 erst am Anfang des Jahres 2022 erfolgen soll. Es müsste dann auch eine Nachberechnung der Grundsteuern und Gewerbesteuer erfolgen, die zu den bereits oben erwähnten Irritationen der Steuerpflichtigen aufgrund neuer anderslautender Bescheide im Verlaufe des Jahres führen würde.
Mit dem Beschluss der Hebesatzsatzung entstehen keine Kosten. Es wird dadurch die o.g. Kosteneinsparung erzielt.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2021 alt |
2021 neu |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
3.500.000 |
3.500.000 |
3.500.000 |
3.500.000 |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2021 alt |
2021 neu |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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95,9 kB
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