Mitteilungsvorlage - MV/2021/060
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzungsgebühren im Einzelhandel und der Gastronomie
(Anfrage aus dem HFA vom 7. Juni 2021)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Büro der Bürgermeisterin
- Geschäftszeichen:
- 0-13 / sxk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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16.08.2021
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Verwaltung beantwortet hiermit die Frage von Frau Koschorrek aus dem Haupt- und Finanzausschuss vom 7. Juni 2021 zum Thema Sondernutzungsgebühren im Einzelhandel und der Gastronomie im Rahmen der Corona-Pandemie.
Auszug aus dem Protokoll der Sitzung:
Frau Koschorrek fragt, welche Mittel die Stadt bisher aufgewendet hat, um der Gastronomie und dem Einzelhandel bei der Bewältigung von Corona-Folgen zu helfen. Des Weiteren fragt sie, welche Mittel erforderlich wären, wenn die Stadt in diesem Jahr auf die Einnahmen verzichten würde, die mit der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch Geschäfte des Einzelhandels und durch die Gastronomie verbunden sind. Sie hat die Fragen auch schriftlich eingereicht und bittet um schriftliche Antwort. Herr Schmidt antwortet, dass während der Zeit, in der die Betroffenen aufgrund des Verbotes die Sondernutzung nicht in Anspruch nehmen konnten, eine Gebührenerhebung ausgesetzt wurde. Die Beantwortung wird zugesagt.
Die Antwort der Verwaltung hierzu lautet:
Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Beschränkungen hatten auf den Einzelhandel und die Gastronomie bezüglich der Sondernutzung unterschiedliche Auswirkungen. Während der Einzelhandel zum Teil gar nicht geschlossen haben musste oder zumindest im Umfang von „click and meet“ bzw. „click and collect“ agieren durfte, war die Gastronomie Wochen und Monate geschlossen. Ausnahme war hier nur der Außer-Haus-Verkauf. Im direkten Vergleich sind die Sondernutzungsgebühren im Einzelfall in der Gastronomie um ein vielfaches höher als im Einzelhandel. Beim Umgang mit den Sondernutzungsgebühren während Corona wurden diese Aspekte berücksichtigt.
Für den Einzelhandel bestand die Möglichkeit, dass auf Antrag Sondernutzungsgebühren für Monate erlassen werden, in denen aufgrund von Corona eine Aufstellung von Werbeschildern oder Warenauslagen nicht möglich war bzw. wegen Schließung des Geschäftes nicht stattgefunden hat. Die Anträge konnten formlos ohne ausführliche Begründung gestellt werden.
Von dieser Möglichkeit hat lediglich ein betroffenes Unternehmen für einen Zeitraum von drei Monaten in 2020 Gebrauch gemacht. Für 2021 liegen hier bislang keine diesbezüglichen Anträge vor.
Ein Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren im Einzelhandel für das Jahr 2021 würde zu einem Einnahmeausfall von ca. 9.200,-- € führen.
Im Bereich der Gastronomie wurden bereits für das Jahr 2020 die Sondernutzungsgebühren zweimalig neu berechnet und festgesetzt sowie ein neues Zahlungsziel angesetzt. Bei der jeweiligen Neuberechnung wurden nur noch die Monate berücksichtigt, in denen aufgrund der individuellen Erlaubnis und der Pandemiebedingungen eine Öffnung der Außengastronomie über den vollen Monat möglich war. Diese Methode wird in 2021 fortgeführt. Für die Monate Januar bis Mai fand daher keine Berechnung statt. Bei anhaltender positiver Lage wird der Juni der erste Monat sein, für den eine Festsetzung von Sondernutzungsgebühren erfolgen kann.
Über das Aussetzen von Sondernutzungsgebühren hinaus besteht das Angebot, die vorhandenen Flächen für Außengastronomie vorübergehend zu erweitern, sofern die örtlichen Gegebenheiten dieses zulassen. Für derartige Erweiterung werden keine zusätzlichen Sondernutzungsgebühren erhoben. Dieses Angebot haben derzeit zwei größere Betriebe in Anspruch genommen.
Durch die Reduzierung der Sondernutzungsgebühren in 2020 sind im Bereich der Gastronomie Mindereinnahmen von ca. 4.500,-- € entstanden. Auch für 2021 ist durch die Nichtberechnung der Monate Januar bis Mai mit einem um ca. 30% reduzierten Gebührenaufkommen zu rechnen. Ein kompletter Verzicht in 2021 würden zu Mindereinnahmen in diesem Bereich von ca. 14.500,-- € führen.
Insgesamt müsste der städtische Haushalt folglich bei einem kompletten Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren für Einzelhandel und Gaststätten Mindereinnahmen von ca. 23.700,-- € kompensieren.
