Mitteilungsvorlage - MV/2021/050
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung der Stadt Wedel über die Benutzung der städtischen Unterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren
hier: Rechtliche Einordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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10.08.2021
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
In der letzten Sitzung vom 01.06.2021 ist deutlich geworden, dass die vom Sozialausschuss beschlossenen Regelungen in der Sitzung vom 12.05.2020, die die Selbstzahlenden betreffen, als nicht ausreichend angesehen werden. Insbesondere die hohen Gebühren und die damit verbundenen finanziellen Belastungen der Selbstzahlenden werden kritisiert.
Die Satzung der Stadt Wedel über die Benutzung der städtischen Unterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren regelt die ordnungsbehördliche Unterbringung obdachlos gewordener Menschen. Die Satzung ist eine Anordnung zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund eines Gesetzes im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Gemeinden getroffen wird. Die gesetzlichen Grundlagen des Verwaltungsrechts (LVwG), in diesem Fall insbesondere des Ordnungsrechts und des Kommunalabgabengesetzes (KAG), gilt es zu beachten. Die städtischen Unterkünfte sind öffentliche Einrichtungen, die der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung obdachlos gewordener Menschen dienen, die nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. Zwischen der Stadt und der eingewiesenen Person besteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Ein Mietverhältnis wird dadurch nicht begründet.
Im KAG ist geregelt, dass die Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Ermäßigungen der Gebühren sind unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dem die Einrichtung dient, möglich.
Die vorübergehende Unterbringung der in §1 der Satzung genannten Personen stellt vorliegend das öffentliche Interesse dar. Die in §12 der Satzung aufgenommene Regelung der Ermäßigung der Gebühren für Selbstzahlende für einen Zeitraum von 10 Monaten, berücksichtigt dieses öffentliche Interesse. Das Ziel muss sein, dass die Menschen schnellstmöglich wieder aus den städtischen Unterkünften ausziehen und eigene Wohnungen beziehen können. Es ist nicht im öffentlichen Interesse, dass Familien und Einzelstehende dauerhaft in Wohnunterkünften wohnen müssen. Die Kalkulation der Gebühren hat deutlich gemacht, dass die Kosten der Unterbringung sehr hoch sind und deshalb kann es nur im Interesse der Stadt sein, Obdachlosigkeit erst gar nicht entstehen zu lassen bzw. die Verweildauer so kurz wie möglich zu halten. Alle Plätze, die über Jahre belegt werden, fehlen der Stadt und müssen durch neue Plätze ausgeglichen werden.
Leider zeigt sich, dass die Realität manche Bewohner*innen zwingt, längere Zeit in der Unterkunft zu verweilen, sei es durch negative Schufa Einträge oder vorheriges mietwidriges Verhalten. Selbstzahlende Bewohner*innen haben ebenso einen Anspruch, die Unterkunftsgebühren entweder vollständig oder als aufstockende Leistung vom Jobcenter bzw. Sozialamt erstattet zu bekommen, wenn ihr Gehalt zu gering ist. Auch aus diesem Grund ist die Satzung in dieser Form notwendig, da die Gebühren nur vollständig übernommen werden, wenn sie kalkuliert in einer Satzung festgelegt sind.
Sollte das Jobcenter den individuellen Leistungsanspruch für Unterkunftskosten geringer festsetzen als tatsächliche Benutzungsgebühren anfallen, werden nur die Unterkunftsgebühren erhoben, die vom jeweiligen Träger der Sozialleistungen erstattet werden. Dies ist in Wedel insbesondere der Fall, wenn neu angemietete Wohnungen noch nicht kalkuliert in der Satzung aufgenommen wurden. Diese Regelung in der Satzung verdeutlicht ebenfalls, dass es sich um eine ordnungsrechtliche Unterbringung handelt und die eingewiesenen Personen keinen Einfluss auf die Unterkunft und die Höhe der Gebühren haben. Es soll nicht dazu führen, dass die Menschen sich verschulden, wenn ein Träger der Sozialleistungen die Gebühren nicht vollständig übernimmt.
Damit die Bewohner*innen eine eigene Wohnung finden können, hat der Sozialausschuss empfohlen eine Stelle einzurichten, die sich um die Bewohner*innen der Unterkünfte kümmert. Dies ist eine freiwillige Leistung (im Gegensatz zur ordnungsrechtlichen Unterbringung), die u.a. dazu dient das öffentliche Interesse der kurzfristigen Unterbringung zur Gefahrenabwehr durchzusetzen. Bei Bedarf unterstützt die Stelleninhaberin auch bei der Beantragung von Soziallleistungen.
Fazit:
Eine Satzung ist an gewisse Formalien und Gesetze gebunden. Diese sind verbindlich damit eine Satzung rechtswirksam ist. Das Ansinnen des Sozialausschusses die Selbstzahlenden zu unterstützen und finanziell zu entlasten, ist nachvollziehbar. Rein rechtlich ist das aber im Rahmen einer Satzung nur begrenzt umsetzbar. Über die Regelung der ermäßigten Gebühr hinaus hat die Stadt Wedel bereits die Stelle der Sozialpädagogin eingerichtet, u.a. mit dem Ziel die Bewohner*innen mit eigenem Wohnraum zu versorgen. Die Sozialberatungsstelle der AWO ist insbesondere im präventiven Bereich tätig, um eine drohende Obdachlosigkeit im Vorwege zu verhindern. Der Ratsbeschluss vom 20. November 2014, dass bei der Ausweisung von neuen Bauflächen durch die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans bei Neubauprojekten sowohl im Miet- als auch im Eigentumswohnungsbau ab 1.500 qm beantragten Nettowohnflächen 30 % mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erstellt werden sollen, ist ebenfalls eine Maßnahme, die es Bewohner*innen der städtischen Unterkünfte ermöglicht in eine günstige Sozialwohnung ziehen zu können. Es sind sicherlich noch weitere Maßnahmen denkbar. Der Auftrag des Rates an die Einrichtung der neuen Stelle der Sozialpädagogin war u.a. auch die Erstellung eines Konzepts zur Integration in den 1. Wohnungsmarkt. Dieses Konzept wird dem Ausschuss 2022 vorgelegt.
