Mitteilungsvorlage - MV/2021/045
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wedel über die Benutzung der städtischen Unterkünftesowie die Erhebung von Benutzungsgebühren;
Antworten der Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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01.06.2021
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Es wurde um Beantwortung folgender Fragen bezüglich der Satzung gebeten:
- Eine Einschätzung zum Hamburger Modell
In Hamburg werden ca. 22.490 Plätze betrieben. In Wedel sind es derzeit ca. 630 Plätze. Aus Hamburger Sicht ist eine pauschale Kalkulation pro Person einfacher zu ermitteln und damit effizienter. Das bildet allerdings nicht die realen Verhältnisse ab, z.B. in welchem Zustand die Unterkünfte sind. In Wedel ist eine differenzierte Gebühr für jede einzelne Unterkunft ermittelt worden. Gemäß dem KAG sind die Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Es ist jedoch zulässig, eine für alle Benutzerinnen und Benutzer gleiche Grundgebühr zu erheben und die Gebührensätze zu staffeln.
Fraglich ist, warum von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte und eine gleiche Grundgebühr für alle erhoben werden sollte. Dann stellen sich die Bewohner*innen die berechtigte Frage warum jemand beispielsweise aus der Feldstraße dieselbe Gebühr zahlt wie jemand aus dem Ansgariusweg. Zusätzlich ist es bei 630 Plätzen ein vertretbarer Aufwand die Kalkulation pro Unterkunft zu erstellen und auch im Sinne einer transparenten Satzung angezeigt.
Gemäß KAG können die Gebührensätze unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die öffentliche Einrichtung dient, ermäßigt werden; die Gebührenerhebung kann auch unterbleiben. Der Sinn und Zweck der öffentlichen Einrichtung ist die kurzfristige Abwehr der Obdachlosigkeit und damit der Gefahrenabwehr. Die ist auch mit einer erhöhten Gebühr weiterhin gegeben, da die Kosten vom Jobcenter oder Sozialamt übernommen werden können.
Fazit: Das Hamburger Modell ist für eine Millionenstadt sicherlich eine vertretbare Lösung, für Wedel gibt es keinen sachlichen Grund.
- Ist es möglich eine soziale Ermäßigung im Sinne des Hamburger Modell auch in Wedel umzusetzen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Allerdings fehlen der Kommune genau diese Mittel an anderer Stelle. Jobcenter und Sozialamt würden die Selbstzahler*innen unterstützen und es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Kommune. Zu Bedenken sind die knappe Anzahl der Plätze und der Zweck der Einrichtung, nämlich die kurzfristige Unterbringung zur Gefahrenabwehr. Wenn eine reduzierte Gebühr ohne eine zeitliche Befristung gewährt wird, besteht die Gefahr, dass insbesondere in den neu gebauten Unterkünften der Anreiz fehlen wird, sich um eine eigene Wohnung zu bemühen. Eine Ermäßigung zu gewähren, erfordert eine Antragstellung bei der Fachstelle Wohnen mit Darlegung der persönlichen Einkommensverhältnisse. Somit wird auch eine Sozial Leistung in Anspruch genommen. Der Unterschied zur Antragstellung beim Jobcenter/Sozialamt ist, das die Stadt Wedel die Kosten der Unterbringung nicht erstattet bekommt (Bund/Land) wie die anderen Sozialleistungsträger. Somit bleibt die Stadt Wedel auf den Kosten sitzen und der Wohnungslose muss in jedem Fall einen Antrag stellen, auch nach dem Hamburger Modell. Das Hamburger Modell gilt erst ab einem Einkommen von 730 €. Alle anderen müssen auch zum Jobcenter.
- Ist die differenzierte Berechnung wie ein Wedel unbedingt notwendig oder kann die Gebühr für die Wohnunterkünfte pauschal wie auch in Hamburg berechnet werden?
Siehe 1. Antwort
- Ist eine Unterbrechung der nun erhöhten Gebühr laut Satzung möglich?
Nein. Es ist eine Nachtragssatzung erforderlich.
