Beschlussvorlage - BV/2020/104

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss wählt in den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl als

 

  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

_______________   _______________

 

  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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  1. Beisitzer/in    Stellvertreter/in

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Die Amtszeit des Bürgermeisters endet gemäß § 57 Absatz 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) i.V.m. § 6 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Wedel am 30.04.2022.

Nach § 57 a Absatz 1 GO ist die Wahl eines Bürgermeisters, wenn sie wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig wird, frühestens acht Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen.

 

Nach § 57 b GO regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Eines der Wahlorgane ist gemäß § 46 Absatz 1 GKWG i.V.m. § 11 Absatz 1 GKWG der Gemeindewahlausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem/der Gemeindewahlleiter*in als Vorsitzende*n und acht Beisitzer*innen. Alle Mitglieder erhalten Stellvertreter*innen.

 

Gemäß § 12 Absatz 3 GKWG i.V.m. § 2 Ziffer 5 der Zuständigkeitsordnung (Anlage

zu § 11 der Hauptsatzung der Stadt Wedel) wählt der Haupt- und Finanzausschuss die Beisitzer*innen des Gemeindewahlausschusses aus dem Kreise der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl 2016 bestand aus drei Mitgliedern der CDU-Fraktion sowie jeweils einem Mitglied der SPD-, WSI-, GRÜNE-, FDP- und Linke-Fraktion.

 

Zur/zum Beisitzer*in, bzw. Stellvertreter*in des Gemeindewahlausschusses kann berufen werden, wer zum Rat wählbar ist. Nicht berufen werden können Wahlbewerber, die Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind oder deren Vertreter.

 

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Um spätere Neubesetzungen des Gemeindewahlausschusses zu vermeiden, sollten keine Personen zur Wahl in den Wahlausschuss vorgeschlagen werden, die als Bewerber*in oder aber auch als Mitglieder im Wahlvorstand in Betracht kommen.

 

Der Gemeindewahlausschuss nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

 

-          Bestimmung des Wahltages (§ 48 GKWG)

-          Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 GKWG i.V.m. §§ 29,30 Gemeinde- und Kreiswahlordnung –GKWO-)

-          Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Wählerverzeichnis (§ 15 GKWO)

-          Entscheidung über Widersprüche wegen Versagung eines Wahlscheines (§ 18 GKWO)

-          Überprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände (§ 34 GKWG)

-          Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG i.V.m. § 63 GKWO)

 

Anmerkung:

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Gemeindewahlausschuss im folgenden Verhältnis zu besetzen:

 

-          2 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der CDU

-          1 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der WSI

-          1 oder 2 (Los) Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der SPD

-          1 oder 2 (Los) Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der –GRÜNE-

-          1 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der FDP

-          1 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der –LINKE-

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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