Beschlussvorlage - BV/2020/104
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Bürgermeisterwahl
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-102/Gr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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15.03.2021
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt in den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl als
- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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- Beisitzer/in Stellvertreter/in
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Darstellung des Sachverhalts
Die Amtszeit des Bürgermeisters endet gemäß § 57 Absatz 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) i.V.m. § 6 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Wedel am 30.04.2022.
Nach § 57 a Absatz 1 GO ist die Wahl eines Bürgermeisters, wenn sie wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig wird, frühestens acht Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Nach § 57 b GO regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Eines der Wahlorgane ist gemäß § 46 Absatz 1 GKWG i.V.m. § 11 Absatz 1 GKWG der Gemeindewahlausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem/der Gemeindewahlleiter*in als Vorsitzende*n und acht Beisitzer*innen. Alle Mitglieder erhalten Stellvertreter*innen.
Gemäß § 12 Absatz 3 GKWG i.V.m. § 2 Ziffer 5 der Zuständigkeitsordnung (Anlage
zu § 11 der Hauptsatzung der Stadt Wedel) wählt der Haupt- und Finanzausschuss die Beisitzer*innen des Gemeindewahlausschusses aus dem Kreise der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl 2016 bestand aus drei Mitgliedern der CDU-Fraktion sowie jeweils einem Mitglied der SPD-, WSI-, GRÜNE-, FDP- und Linke-Fraktion.
Zur/zum Beisitzer*in, bzw. Stellvertreter*in des Gemeindewahlausschusses kann berufen werden, wer zum Rat wählbar ist. Nicht berufen werden können Wahlbewerber, die Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind oder deren Vertreter.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Um spätere Neubesetzungen des Gemeindewahlausschusses zu vermeiden, sollten keine Personen zur Wahl in den Wahlausschuss vorgeschlagen werden, die als Bewerber*in oder aber auch als Mitglieder im Wahlvorstand in Betracht kommen.
Der Gemeindewahlausschuss nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
- Bestimmung des Wahltages (§ 48 GKWG)
- Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 GKWG i.V.m. §§ 29,30 Gemeinde- und Kreiswahlordnung –GKWO-)
- Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Wählerverzeichnis (§ 15 GKWO)
- Entscheidung über Widersprüche wegen Versagung eines Wahlscheines (§ 18 GKWO)
- Überprüfung der Entscheidungen der Wahlvorstände (§ 34 GKWG)
- Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG i.V.m. § 63 GKWO)
Anmerkung:
Die Verwaltung schlägt vor, den Gemeindewahlausschuss im folgenden Verhältnis zu besetzen:
- 2 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der CDU
- 1 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der WSI
- 1 oder 2 (Los) Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der SPD
- 1 oder 2 (Los) Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der –GRÜNE-
- 1 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der FDP
- 1 Beisitzer*innen mit Stellvertreter*innen der –LINKE-
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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94,4 kB
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