Beschlussvorlage - BV/2020/086

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt, die am 21.11.2016 gegenüber dem Finanzamt Itzehoe abgegebene Optionserklärung auf Beibehaltung des alten Rechtsstandes bezüglich der Umsatzsteuerpflicht zum 01.01.2021 zu widerrufen.

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

Zeitnahe und rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Steueränderungsgesetzes 2015 bezüglich des § 2b UStG.

 

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Darstellung des Sachverhalts

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den neu geschaffenen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) weitgehend neu geregelt und an geltendes EU-Recht angeglichen. Der bis dahin geltende § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben, konnte aber übergangsweise noch bis zum 31.12.2020 weiter angewandt werden. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Frist bis zum 31.12.2022 erweitert.

Die Stadt Wedel hat am 21.11.2016 eine entsprechende Optionserklärung abgegeben und wendet seitdem unverändert die alten Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG an. Gleichzeitig wurden seit Juli 2018 im Rahmen eines umfangreichen Projektes innerhalb der Verwaltung die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Neuregelungen des § 2b UStG bis zum 31.12.2020 rechtskonform umzusetzen.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die vorbereitenden Arbeiten zur Umstellung auf den § 2b UStG sind so weitgehend abgeschlossen, dass eine Umstellung zum 01.01.2021 möglich ist. Da bei einer Ausnutzung des verlängerten Optionszeitraums etliche Arbeiten bezüglich der Daten- und Vertragsanalyse erneut durchgeführt werden müssten, sollte die Umstellung nun auch zu diesem Termin erfolgen. Es wird daher vorgeschlagen, die bestehende Optionserklärung zu kündigen, damit ab dem 01.01.2021 die Regelungen des § 2b UStG für die Stadt Wedel Geltung finden.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Bei einer Kündigung der Optionserklärung zum 31.12.2020 wird die Stadt Wedel ab dem 01.01.2021 überall dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie nachhaltig gegen Entgelt Leistungen auf privatrechtlicher Basis erbringt oder wo sie sich bei öffentlich-rechtlichen Entgelten in einer Wettbewerbssituation befinden könnte. Im Gegenzug kann die Stadt in diesen Bereichen ggf. Vorsteuererstattungen beim Finanzamt geltend machen.

Die Umsetzung der Regelungen des § 2b UStG ist per Gesetz vorgeschrieben. Die Stadt könnte jedoch die abgegebene Optionserklärung noch bis zum Jahresende 2022 fortbestehen lassen und somit den Zeitpunkt der Umsetzung hinauszögern. Hierzu bedürfte es keiner weiteren Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Die entsprechenden Änderungen würden dann erst zum 01.01.2023 in Kraft treten. Bis dahin müssten jedoch etliche Arbeiten bezüglich der abgeschlossenen Daten- und Vertragsanalyse erneut durchgeführt werden, was zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand innerhalb der Verwaltung führen würde.

Durch den Widerruf der Optionserklärung entstehen unmittelbar keine Kosten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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