Beschlussvorlage - BV/2020/086
Grunddaten
- Betreff:
-
Widerruf der Optionserklärung gemäß §27 Abs. 22 UStG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Geschäftszeichen:
- 3-204/Zw
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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17.12.2020
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Darstellung des Sachverhalts
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den neu geschaffenen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) weitgehend neu geregelt und an geltendes EU-Recht angeglichen. Der bis dahin geltende § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben, konnte aber übergangsweise noch bis zum 31.12.2020 weiter angewandt werden. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Frist bis zum 31.12.2022 erweitert.
Die Stadt Wedel hat am 21.11.2016 eine entsprechende Optionserklärung abgegeben und wendet seitdem unverändert die alten Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG an. Gleichzeitig wurden seit Juli 2018 im Rahmen eines umfangreichen Projektes innerhalb der Verwaltung die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Neuregelungen des § 2b UStG bis zum 31.12.2020 rechtskonform umzusetzen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die vorbereitenden Arbeiten zur Umstellung auf den § 2b UStG sind so weitgehend abgeschlossen, dass eine Umstellung zum 01.01.2021 möglich ist. Da bei einer Ausnutzung des verlängerten Optionszeitraums etliche Arbeiten bezüglich der Daten- und Vertragsanalyse erneut durchgeführt werden müssten, sollte die Umstellung nun auch zu diesem Termin erfolgen. Es wird daher vorgeschlagen, die bestehende Optionserklärung zu kündigen, damit ab dem 01.01.2021 die Regelungen des § 2b UStG für die Stadt Wedel Geltung finden.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Bei einer Kündigung der Optionserklärung zum 31.12.2020 wird die Stadt Wedel ab dem 01.01.2021 überall dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie nachhaltig gegen Entgelt Leistungen auf privatrechtlicher Basis erbringt oder wo sie sich bei öffentlich-rechtlichen Entgelten in einer Wettbewerbssituation befinden könnte. Im Gegenzug kann die Stadt in diesen Bereichen ggf. Vorsteuererstattungen beim Finanzamt geltend machen.
Die Umsetzung der Regelungen des § 2b UStG ist per Gesetz vorgeschrieben. Die Stadt könnte jedoch die abgegebene Optionserklärung noch bis zum Jahresende 2022 fortbestehen lassen und somit den Zeitpunkt der Umsetzung hinauszögern. Hierzu bedürfte es keiner weiteren Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Die entsprechenden Änderungen würden dann erst zum 01.01.2023 in Kraft treten. Bis dahin müssten jedoch etliche Arbeiten bezüglich der abgeschlossenen Daten- und Vertragsanalyse erneut durchgeführt werden, was zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand innerhalb der Verwaltung führen würde.
Durch den Widerruf der Optionserklärung entstehen unmittelbar keine Kosten.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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