Beschlussvorlage - BV/2020/056

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung). Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

Handlungsfeld 8 „Finanzielle Handlungsfähigkeit“ / Wedel hat eine nachhaltige Finanzpolitik, welche auch nachfolgenden Generationen Handlungsspielräume ermöglicht.

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Die Stadt Wedel erhebt derzeit Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungsgebühren-satzung vom 05.12.2001 mit den Änderungen der I. Nachtragssatzung vom 18.05.2006, der II. Nachtragssatzung vom 19.11.2009 und der III. Nachtragssatzung vom 28.03.2013.

 

Diese Verwaltungsgebührensatzung verstößt in dieser Gestalt inzwischen gegen das Zitiergebot. Die rechtlichen Anforderungen haben sich seit Erlass der Satzung verändert. Zudem ist nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz S-H (KAG) die Geltungsdauer von Satzungen, die auf dem KAG fußen, auf 20 Jahre begrenzt. Dies führt dazu, dass für die Verwaltungsgebührensatzung zum 31.12.2021 automatisch die Geltungsdauer endet. Die erlassenen Nachtragssatzungen verlängern diese Frist nicht.

 

Der Erlass einer neuen Verwaltungsgebührensatzung ist also dringend geboten.

 

Die Notwendigkeit zum Erlass einer neuen Satzung wurde genutzt, um die Satzung insgesamt zu modernisieren und die Gebührentabelle anzupassen. Die Änderungen zur Verwaltungsgebühren-satzung vom 05.12.2001 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 28.03.2013 sind in der beiliegenden Übersicht dargestellt.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt die neue Verwaltungsgebührensatzung zu beschließen, um bestehende Fehler der aktuellen Satzung zu beheben und um den Verlust der Rechtskraft durch Ablauf der Geltungsdauer von 20 Jahren zu vermeiden. Auch sind die Regelungen zur Datenerhebung auf einen aktuellen, DSGVO-konformen Stand gehoben und durchgängig ist auf eine genderkonforme Sprachregelung geachtet worden.

 

Die Gebührensätze sind nach Maßgabe des KAG regelmäßig neu zu kalkulieren. Dies ist mit der Neufassung der Satzung nun geschehen. Die Gebührensätze der Gebührentabelle orientieren sich sowohl an den aktuell geltenden Kosten eines Arbeitsplatzes sowie an den messbaren Zeitaufwänden zur Erbringung der gebührenpflichtigen Leistungen. Insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Haushaltskonsolidierung kommt der Kalkulation der Verwaltungsgebühren eine große Bedeutung zu. Der Katalog der Gebührentabelle wird daher auch zukünftig weiter fortentwickelt.

 

Die mit der Neufassung einhergegangene Gebührenkalkulation führt in Teilen zu höheren und neuen Gebührensätzen. Die Veränderung der Gebührensätze wird nach Schätzung der verschiedenen Fachdienste zu einer summarischen Erhöhung des Gebührenaufkommens in Höhe von 7.200,00 € p.a. ab 2021 führen.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Würde die Verwaltungsgebührensatzung in der beiliegenden Neufassung nicht beschlossen, könnten Verwaltungsgebühren bis zum 31.12.2021 nur auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung vom 05.12.2001 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 28.03.2013 erhoben werden. Die Gebührenfestsetzungen wären jedoch anfechtbar, da sowohl die Satzung aufgrund der Verletzung des Zitiergebotes als auch die veraltete Gebührenkalkulation angreifbar sind. In der Folge könnte die Einnahme der geplanten und zur Refinanzierung der Verwaltungsleistungen wichtigen Gebühren unmöglich werden.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

7.200

7.200

7.200

7.200

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

7.200

7.200

7.200

7.200

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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