Beschlussvorlage - BV/2020/050
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Abwassersatzung)
hier: Neufassung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Vorberatung
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12.11.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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17.12.2020
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Wedel beschließt die dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Abwassersatzung).
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Handlungsfeld: Oberziel(e) |
6) Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns Effektivität und Effizienz |
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Beschluss liefert Beitrag zum Handlungsfeld: |
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Beteiligtes Produkt: |
5380-01000 |
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Bezeichnung des Produktes: |
Stadtentwässerung Wedel |
Ziele
In der jüngeren Vergangenheit haben sich die Anforderungen an eine Satzung verändert. Die Bereitschaft der Bürger*innen Verfügungen kritisch zu hinterfragen, erfordert eine Satzung, die eindeutig und unmissverständlich formuliert und vor allem auch im Detail gerichtsfest ist.
Die aktuelle Fassung der Abwassersatzung ist nicht immer konsequent in der Nutzung der Begriffe oder inneren Ordnungssystematik. Einige Begriffe erwecken einen missverständlichen Eindruck, da sie im täglichen Leben anders besetzt sind. Zudem werden Begriffe in einer technischen DIN anders genutzt als in den gesetzlichen Regelungen zur Beitrags- und Gebührenerhebung.
Daher wurden Begrifflichkeiten und Überschriften, die missverständlich sein könnten, ausgetauscht bzw. erweitert und falls das nicht ausreichte, ausdrücklich definiert. Die Gelegenheit wurde darüber hinaus genutzt, die Ordnungssystematik innerhalb der Absätze anzugleichen und Begriffe konsequent zu vereinheitlichen. Verweise auf Gesetzesgrundlagen und Querverweise innerhalb der Satzung wurden überarbeitet und redaktionelle Änderungen wie das Einfügen eines Inhaltsverzeichnisses mit Seitenzahlen und die Korrektur von Tippfehlern vorgenommen.
Jeder Abwassersatzung liegt ein Landeswassergesetz zugrunde, das in Schleswig-Holstein im November letzten Jahres neugefasst wurde und auf das nun mit korrekten Paragrafen-Angaben Bezug genommen wird. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt strenge Anforderungen an die Datenverarbeitung, die nun auch aktualisiert werden konnte.
Dies alles betrifft nicht den Regelungsinhalt und stellt keine Änderung der bestehenden Praxis dar.
Als Neuregelung findet sich die Aufnahme eines weiteren Tatbestands für eine Ordnungswidrigkeit (§ 31 Absatz 1 Ziff. 9 zweiter Halbsatz). Dieser betrifft den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheideranlagen und damit ausschließlich Gewerbetreibende. Darüber hinaus wurde der Grenzwert für Fette im Abwasser leicht erhöht und damit an die aktuellen Grenzwerte des Abwasser-Zweckverbands Südholstein angepasst.
Die im Vergleich zur alten Satzung inhaltlichen Unterschiede werden in einer kurzen Übersicht dargestellt (Anlage 2). In ihr bleiben die Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten sowie der Ordnungssystematik innerhalb der Absätze, die Anpassung der Verweise, die Korrektur der Rechtschreibung und Umsetzung geschlechtergerechter Sprache unberücksichtigt.
Darstellung des Sachverhalts
Die Abwassersatzung ist eine technische Satzung, die zum einen die öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung definiert und zum anderen Regelungen zu privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, zur Zusammensetzung des Abwassers und der Einleitmenge festschreibt.
Sie ist die Grundlage, auf der Gebühren und Beiträge erhoben werden können.
Die Abwassersatzung wurde 2006 neu gefasst. Die erste Änderung erfolgte 2008, die zweite 2009 und die dritte 2018.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Satzung auf einen aktuellen rechtlichen und sprachlichen Stand vorzuhalten erhöht die Akzeptanz, hilft Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und stellt so neben der Minderung des Prozessrisikos eine erhebliche Arbeitserleichterung in der täglichen Praxis dar.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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398,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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372,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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522,4 kB
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