Beschlussvorlage - BV/2020/050

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Wedel (Abwassersatzung).

 

 

Handlungsfeld:

Oberziel(e)

6) Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns

Effektivität und Effizienz

Beschluss liefert Beitrag zum Handlungsfeld:

ja  nein

Beteiligtes Produkt:

5380-01000

Bezeichnung des Produktes:

Stadtentwässerung Wedel

 

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Ziele

In der jüngeren Vergangenheit haben sich die Anforderungen an eine Satzung verändert. Die Bereitschaft der Bürger*innen Verfügungen kritisch zu hinterfragen, erfordert eine Satzung, die eindeutig und unmissverständlich formuliert und vor allem auch im Detail gerichtsfest ist.

 

Die aktuelle Fassung der Abwassersatzung ist nicht immer konsequent in der Nutzung der Begriffe oder inneren Ordnungssystematik. Einige Begriffe erwecken einen missverständlichen Eindruck, da sie im täglichen Leben anders besetzt sind. Zudem werden Begriffe in einer technischen DIN anders genutzt als in den gesetzlichen Regelungen zur Beitrags- und Gebührenerhebung.

Daher wurden Begrifflichkeiten und Überschriften, die missverständlich sein könnten, ausgetauscht bzw. erweitert und falls das nicht ausreichte, ausdrücklich definiert. Die Gelegenheit wurde darüber hinaus genutzt, die Ordnungssystematik innerhalb der Absätze anzugleichen und Begriffe konsequent zu vereinheitlichen. Verweise auf Gesetzesgrundlagen und Querverweise innerhalb der Satzung wurden überarbeitet und redaktionelle Änderungen wie das Einfügen eines Inhaltsverzeichnisses mit Seitenzahlen und die Korrektur von Tippfehlern vorgenommen.

 

Jeder Abwassersatzung liegt ein Landeswassergesetz zugrunde, das in Schleswig-Holstein im November letzten Jahres neugefasst wurde und auf das nun mit korrekten Paragrafen-Angaben Bezug genommen wird. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt strenge Anforderungen an die Datenverarbeitung, die nun auch aktualisiert werden konnte.

 

Dies alles betrifft nicht den Regelungsinhalt und stellt keine Änderung der bestehenden Praxis dar.

 

Als Neuregelung findet sich die Aufnahme eines weiteren Tatbestands für eine Ordnungswidrigkeit (§ 31 Absatz 1 Ziff. 9 zweiter Halbsatz). Dieser betrifft den ordnungsgemäßen Betrieb von Abscheideranlagen und damit ausschließlich Gewerbetreibende. Darüber hinaus wurde der Grenzwert für Fette im Abwasser leicht erhöht und damit an die aktuellen Grenzwerte des Abwasser-Zweckverbands Südholstein angepasst.

 

Die im Vergleich zur alten Satzung inhaltlichen Unterschiede werden in einer kurzen Übersicht dargestellt (Anlage 2).  In ihr bleiben die Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten sowie der Ordnungssystematik innerhalb der Absätze, die Anpassung der Verweise, die Korrektur der Rechtschreibung und Umsetzung geschlechtergerechter Sprache unberücksichtigt.

 

 

 

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Darstellung des Sachverhalts

Die Abwassersatzung ist eine technische Satzung, die zum einen die öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung definiert und zum anderen Regelungen zu privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, zur Zusammensetzung des Abwassers und der Einleitmenge festschreibt.

Sie ist die Grundlage, auf der Gebühren und Beiträge erhoben werden können.

 

Die Abwassersatzung wurde 2006 neu gefasst. Die erste Änderung erfolgte 2008, die zweite 2009 und die dritte 2018.

 

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Satzung auf einen aktuellen rechtlichen und sprachlichen Stand vorzuhalten erhöht die Akzeptanz, hilft Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und stellt so neben der Minderung des Prozessrisikos eine erhebliche Arbeitserleichterung in der täglichen Praxis dar.

 

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Wird die Abwassersatzung nicht beschlossen, wird die Aufgabenerfüllung der Stadtentwässerung nicht eingeschränkt, da die jetzige Satzung ihre Rechtskraft behält.

 


 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2020 alt

2020 neu

2021

2022

2023

2024 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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