23.05.2016 - 8.3 Stadtverordnung über Parkgebühren auf öffentlic...

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Wortprotokoll

Auf die Frage von Herrn Rüdiger, ob das nur für reine Elektrofahrzeuge gilt oder auch für Hybridfahrzeuge, erklärt Herr Schmidt, dass es nur für Elektroautos mit „E“ Kennzeichen gilt.

 

Herr Kissig begrüßt dies, besonders jedoch die zeitliche Befristung falls die Nutzung dieser Regelung überhandnimmt. Er merkt an, dass in § 4 das „Absatz 1“ weg kann, da es keinen zweiten Absatz gibt.

 

Der Ausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis und bitte darum in § 4 die Nummerierung „(1)“ zu entfernen.