18.01.2016 - 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit

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Herr Dr. Bakan stellt die Öffentlichkeit wieder her. Er teilt mit, dass der Ausschuss zu TOP 9 folgenden Beschluss gefasst hat:

 

Der Rat beschließt, vom Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen und dem folgenden Vergleich mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zuzustimmen.

 

1.Aufgrund dieses Vergleichs werden die Forderungen nach weitergehenden Zinsen für den Zeitraum 2013 bis 2015 sowie Zahlungs- und Zinsansprüche für das Jahr 2012 nicht weiter verfolgt. Die Sanierungsgeld-Rückzahlungsansprüche für das Jahr 2013 bis 2015 werden durch die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 12.11.2015 zu erwartenden Rückzahlungen erledigt.

 

2.Bezogen auf das Abrechnungsjahr 2012 wird vereinbart, dass die VBL, falls sie freiwillig oder aufgrund rechtskräftig festgestellter Verpflichtung Sanierungsgeld und/oder Nebenleistungen bei vergleichbarem Sachverhalt an andere Beteiligte ganz oder teilweise zurückzahlt, dies in gleicher Weise bei den Anspruchsstellern zu machen (Verbot der Schlechterstellung). Die VBL verpflichtet sich, die Anspruchsteller von Zahlungen in vergleichbaren Sachverhalten in Kenntnis zu setzen.

 

3. Von den rechtsanwaltlichen Kosten der Anspruchsteller trägt die VBL 5/6 einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer. Der für die Gebühr zugrunde zu legende Gegenstandswert wird dabei wie folgt berechnet: endgültig festgesetzte Sanierungsgelder für die Abrechnungsjahre 2012, 2013 und 2014 (diese Zahlen werden von der VBL den Verfahrensbevollmächtigten bis Jahresende mitgeteilt) multipliziert mit 2.

 

4. Die Kosten dieses Vergleiches trägt jede Partei selbst.

 

5. Den Parteien bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 12.02.2016 zu widerrufen (per Fax, Eingang bis 24.00 Uhr). Der Widerruf eines einzelnen Anspruchsstellers entfaltet jeweils nur für die den Widerruf erklärende Partei Wirkung (Einzelwirkung); der Vergleich  bleibt in dem Fall für diejenigen Anspruchsteller, die keinen Widerruf erklärt haben, wirksam. Für den Fall des Widerrufs durch die VBL, verzichtet diese auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche der Anspruchssteller, soweit diese zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht verjährt sind und insoweit vor dem 31.12.2016 die Hemmung der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB eintrat.

 

Um 20:00 Uhr verabschiedet der Vorsitzende alle Anwesenden und schließt die Sitzung.