18.11.2019 - 9 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung und Erh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Auf Nachfrage erläutert Herr Amelung, dass eine Erhöhung auf 18 % vorgesehen ist, da diese sich bereits in anderen Kommunen als gerichtsfest erwiesen hat.

Herr Barop und Herr Wuttke erkundigen sich, wo Abgrenzungen zu Freizeitgestaltungen und- spielen wie „Dart“ läge und ob der „Austragungsort“, wie Kegelbahnen, Gaststätten etc., einen Unterschied bei der Besteuerung machen würde.

 

Nachtrag der Verwaltung:

Mit der Vergnügungssteuer sollen natürlich insbesondere Spielgeräte, die Spielgewinne ausschütten können (z.B. die klassischen "einarmigen Banditen"), die also die Spiellust (aus)nutzen und die Gefahr der Abhängigkeit mit sich bringen, besteuert werden.  Darts, Tischfußball und z.B. Billard dienen in ihrem Spielverlauf eher der körperlichen Betätigung und haben einen sportlichen Charakter. Diese sind daher von der Besteuerung ausgenommen. Die Aufstellungsorte sind irrelevant für die Besteuerung. Es ist also egal, ab ein Spielgerät in einer Spielhalle, einer Gasstätte oder anderswo steht. Hinsichtlich der Art der Besteuerung wird nur zwischen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und ohne Gewinnmöglichkeit (Flipper, Videospiele, Simulatoren etc.) unterschieden.

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig:

 

Beschluss

Der Rat der Stadt Wedel beschließt

 

  1. die Neufassung der Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten ab 01.01.2020.

 

  1. die Erhöhung des Steuersatzes für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf 18 %
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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://www.wedel.sitzung-online.de/public/to020?SILFDNR=1288&TOLFDNR=28343&selfaction=print