12.07.2016 - 9.3 Zweitwohnungssteuer
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.3
- Gremium:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Datum:
- Di., 12.07.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Vorlage:
-
MV/2016/054 Zweitwohnungssteuer
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
Herr Kissig möchte wissen, wo die Einwohner geblieben sind, wenn die Anzahl der Zweitwohnsitze von über 2800 auf 365 gesunken ist. Oder hat sich entsprechend die Zahl der Hauptwohnsitze um ca.2500 erhöht? Frau Langbehn erläutert die steuer- und melderechtlichen Unterschiede bei der Betrachtung von Wohnsitzen. Die Einwohnerzahl hat sich durch die Zweitwohnungssteuer nicht um 2500 erhöht. Herr Kissig fragt weiter, ob Ehepaare getrennte Wohnsitze haben dürfen. Die Verwaltung sagt Prüfung zu.
Die Ausschussmitglieder nehmen die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Prüfergebnis:
Ja, Ehepaare können getrennte Wohnsitze haben. Gem. § 22 (1) BMG (Bundesmeldegesetz) ist die Hauptwohnung einer verheirateten Person immer die von der Familie vorwiegend genutzte Wohnung.
Gem. § 22 (4) BMG gibt es Ausnahmen, die in der Regel nur bei kinderlosen Ehepartner Anwendung finden, in denen die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie nicht bestimmt werden kann.
In diesen Fällen greift § 21 (2) BMG, die Hauptwohnung ist die von der Person vorwiegend genutzte Wohnung.
